Wer trägt die Kosten?

Außergerichtlich, wie auch vor dem Arbeitsgericht muss jede Partei ihre eigenen Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens getragen werden. Die Gerichtskosten trägt die Partei, die das Verfahren verliert. Erst ab der 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht muss die unterliegende Partei sämtliche Kosten übernehmen.

Wie hoch sind die Kosten?

Die Kosten des Rechtsanwaltes richten sich nach dem Streitwert. Für ein Kündigungsschutzverfahren beträgt der Streitwert das 3 – fache Bruttomontsgehalt. Werden weitere Ansprüche, wie z.B. das Arbeitszeugnis mit geregelt, erhöht sich der Streitwert z.B. für ein Arbeitszeugnis entsprechend.

Die Kosten können Sie z.B. unter https://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/ArbRStreit.html sich unverbindlich berechnen lassen. Gerne berechnen wir für Sie die Kosten kostenlos.

In der Regel können übertreffen die vereinbarten Abfindungen die Kosten erheblich, sodass sich das Verfahren für Sie auszahlt.

Wie soll ich die Kosten zahlen?

Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung und können die anfallenden Gebühren nicht selbst tragen, so können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Insbesondere bei Arbeitslosigkeit wird bei einem durchschnittliches Einkommen und Vermögen regelmäßig Prozesskostenhilfe beantragt.

Ob auch für Sie Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, können Sie hier sich unverbindlich berechnen lassen. Die notwendigen Formulare erhalten Sie bei uns.

Es gibt zwei verschiedene Varianten der Prozesskostenhilfe. Wird Ihnen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, übernimmt der Staat die Kosten. Alternativ kann bei einem höheren Einkommen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt werden. In diesem Fall müssen Sie Raten nach Abschluss des Verfahrens, jedoch höchstens in Höhe der entstandenen Kosten zahlen.

Innerhalb von 4 Jahren kann das Gericht erneut die Einkommens- und Vermögenslage prüfen. Änderungen müssen Sie dem Gericht innerhalb dieses Zeitraumes anzeigen.

Können die Kosten steuerrechtlich geltend gemach werden?

Sowohl die Rechtsanwaltsgebühren, wie auch die Gerichtsgebühren können bei einer Kündigungsschutzklage als Werbekosten bei einer Lohnsteuererklärung geltend gemacht werden.