ungewöhnliche Kündigungsgründe

Neben den Grundfällen der Kündigung aus persönlichen oder verhaltensbedingten und der üblichen betriebsbedingten Kündigungen existieren weitere spezielle Kündigungsgründe im Berufsleben. Diese Kündigungsgründe stellen Unterformen der Hauptkündigungsgründen da, sind jedoch wie z.B. die Druckkündigung seltener. Eine Druckkündigung liegt vor, wenn die Kündigung durch eine Beugung des Arbeitgebers bezüglich einer Druckausübung seiner Mitarbeiter oder Kunden erfolgt, welche die Entlassung eines Arbeitnehmers wünschen. Hier muss durch den Arbeitgeber geprüft werden, ob genannte Forderung gerecht ist. Eine solche Druckkündigung wird durch ein Arbeitsgerichtes nur dann akzeptiert, wenn zu befürchten steht, dass der Arbeitgeber ansonsten erhebliche wirtschaftliche Einbußen erleidet. Dies kann der Fall sein, wenn andere Arbeitnehmer mit deren Kündigung ernsthaft drohen.

Auch die Verdachtskündigung ist eine weitere seltene Form. Diese darf einzig und alleine nur dann ausgesprochen werden, wenn der Verdacht einer Straftat oder Pflichtverletzung des Arbeitnehmers besteht und ist nur möglich, wenn der Verdacht nachweisbar ist, der Arbeitnehmer vor Aussprache der Kündigung hierzu angehört wurde und das Vertrauen zum Arbeitgeber nachhaltig erschüttert ist.

Ist eine Firma insolvent, so kann auch das eine Kündigung zur Folge haben. Jedoch ist die Insolvenz eines Unternehmens kein Kündigungsgrund. Durch die Insolvenz verkürzen sich jedoch die Kündigungsfristen auf maximal 3 Monate für die Arbeitgeberseite. Wurde in Ihrem Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die Funktion des Arbeitgebers folgend vom Insolvenzverwalter übernommen und Arbeitnehmer haben zunächst einen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung. Die Kündigung der Arbeitsverhältnisse darf bzw. kann hier nur durch den Insolvenzverwalter erfolgen.

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