Leitsatz

Das Pflichtpraktikum nach § 7 RettAssG ist keinf Arbeitsverhältnis

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Oktober 2019 – 56 Ca 8023/17 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

III.

Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die (Un-)Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung.2

Die Klägerin ist 44 Jahre alt (geb. …. 1975) und war vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 beim beklagten Land als Rettungsassistentin mit einer durchschnittlichen Monatsvergütung von 2.500,00 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war sachgrundlos befristet.3

Mit der am 29. Juni 2017 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.4

Bereits vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 bestand zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis. In dem Praktikantenvertrag vom 20. März 2007 ist in § 1 geregelt:5

Die Praktikantin wird während der praktischen Tätigkeit, die nach der Ausbildungsordnung gem. RettAssG und RettAssAPrV der staatlichen Anerkennung bzw. der Erlaubnis als Rettungsassistentin vorauszugehen hat, beschäftigt.6

Entsprechend einer Bescheinigung vom 11. Januar 2008 nahm die Klägerin vom 7. Januar 2008 bis 11. Januar 2008 am Unterricht im Rettungsassistenten-Berufspraktikum gemäß § 2 RettAssAPrV teil.7

Die Klägerin geht davon aus, dass es sich bei dem Praktikumsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis und damit um eine Vorbeschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gehandelt habe. Da entsprechend der Entscheidung des BVerfG vom 6. Juni 2018 (1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14) nicht davon auszugehen sei, dass eine Unterbrechung von mehr als drei Jahren unschädlich für eine weitere Befristung sei, handele es sich bei dem angegriffenen Arbeitsverhältnis um eine unzulässige Befristung.8

Die Klägerin habe vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 weisungsgebunden fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Sie sei fest einer Feuerwache zugeteilt gewesen. Es sei weder eine theoretische noch eine praktische Schulung/Ausbildung während der Einsätze erfolgt. Sie habe vollwertig neben anderen Rettungsassistenten im Notfallrettungsdienst die konkret genannten Tätigkeiten dieses Dienstes geleistet. Maximal 10 Schichten sei sie zusammen mit einem Praktikantenbegleiter/Ausbilder zusammen eingesetzt gewesen.9

Das beklagte Land erwidert, dass das Praktikantenverhältnis kein Arbeitsverhältnis gewesen sei. Ein Praktikant sei üblicherweise, so auch die Klägerin, im Betrieb tätig, um sich die für die Vorbereitung auf den Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen.10

Mit Urteil vom 9. Oktober 2019 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Bei der Beschäftigung der Klägerin vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 habe es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin diese Beschäftigung im Rahmen ihrer Ausbildung zur Rettungsassistentin ausdrücklich als Praktikumszeit angegeben habe. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits gegenüber der für ihre Berufsausbildung zuständigen Stelle angebe, in der fraglichen Zeit ausdrücklich ein Praktikum absolviert zu haben, sich andererseits im vorliegenden Gerichtsverfahren aber darauf berufe, es habe kein Praktikum stattgefunden. Das Arbeitsgericht halte die Klägerin an ihrer ursprünglichen und für die Berufsausbildung maßgeblichen Behauptung fest, dass sie in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 ein Praktikum absolviert habe.11

Gegen dieses den Klägerinvertretern am 17. Oktober 2019 zugestellte Urteil legten diese am 15. November 2019 Berufung ein und begründeten diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist mit einem am 17. Januar 2020 eingegangenen Schriftsatz.12

Die Klägerin geht weiter davon, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. Juni 2017 aufgrund der Vorbeschäftigung während der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 unwirksam sei. Das Arbeitsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass es sich bei der Vorbeschäftigung nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Dieses habe das Arbeitsgericht allein damit begründet, dass die Klägerin diese Zeit als Praktikumszeit im Rahmen ihrer Ausbildung zur Rettungsassistentin angegeben habe.13

Die Klägerin habe jedoch auch während der Vorbeschäftigung dieselben Tätigkeiten zu erbringen gehabt wie ab dem 1. Juli 2016. Das RettAssG habe zwar in § 7 im Rahmen der Ausbildung 1.600 Stunden praktische Tätigkeit verlangt. In welchem Rechtsverhältnis diese zu leisten gewesen seien, habe das Gesetz jedoch nicht vorgegeben. Es sei nach objektiven Kriterien zu entscheiden, ob ein Arbeitsverhältnis vorliege.14

Die Kläger beantragt,15

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Oktober 2019 – 56 Ca 8023/17 – abzuändern und16

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2016 zum 30. Juni 2017 beendet ist, sondern zu unveränderten Bedingungen unbefristet weiter fortbesteht.17

Das beklagte Land beantragt,18

die Berufung zurückzuweisen.19

Das beklagte Land hält das Urteil des Arbeitsgerichts – jedenfalls im Ergebnis – für richtig und die Berufung deshalb für unbegründet. Insbesondere liege eine Vorbeschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht vor. Das Praktikum sei außerhalb eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt worden. Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses habe die darlegungspflichtige Klägerin nichts vorgetragen.20

Die Parteien hätten ausdrücklich einen Praktikantenvertrag geschlossen. In diesem seien der Klägerin keinerlei Pflichten auferlegt worden, die denen einer Arbeitnehmerin entsprechen würden. Es sei weder eine Anwesenheitspflicht noch eine Arbeitszeit geregelt worden. Auch eine Tätigkeit oder Leistung, deren Erbringung die Klägerin dem beklagten Land schulde, sei nicht vereinbart worden. Ganz im Gegenteil sei gerade auf das geltende Ausbildungsrecht verwiesen worden. Mit dem Verweis auf § 19 BBiG (heute: § 26 BBiG) sei ausdrücklich deutlich gemacht worden, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handele. Mit dem Urteil vom 29. April 2015 (9 AZR 78/14) habe das BAG ausdrücklich festgestellt, dass ein Praktikantenvertrag mit einem Verweis auf das RettAssG und die RettAssAPrV kein Arbeitsverhältnis sei.21

Da die vertraglichen Absprachen der Parteien bereits gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechen würden, hätte die Klägerin vortragen müssen, inwiefern die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses den schriftlichen Regelungen widersprochen hätte. Das habe die Klägerin aber nicht getan.22

Soweit die Klägerin ausgeführt habe, dass sie vollwertig neben anderen Rettungsassistenten eingesetzt worden sei, ebenso wie diese auf einer Wache gearbeitet und im Schichtplan eingeteilt worden sei, sei die Klägerin offenbar der Auffassung, dass sich ein Praktikum grundsätzlich in Art und Umfang des Einsatzes von der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers unterscheide. Das könne man vielleicht für ein Schüler- oder Studentenpraktikum annehmen, nicht aber bei der praktischen Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Rettungsassistenten. Der von der Klägerin vermisste Schulungsanteil sei in der vorgeschalteten theoretischen Ausbildung nach § 4 RettAssG enthalten gewesen. Das dort theoretisch erlernte habe die Klägerin unter realen Bedingungen trainieren sollen. Die möglichst umfassende Einbindung in die Betriebsabläufe werde diesem Ausbildungsziel gerecht.23

Soweit die Klägerin darauf verwiesen habe, dass sie lediglich 10 Schichten mit einem Praktikantenbegleiter/Ausbilder absolviert habe, sei zu berücksichtigen, dass § 7 RettAssG nur verlangt habe, dass die praktische Tätigkeit „unter Aufsicht“ erfolge. Eine gleichzeitige Anwesenheit einer Betreuungs- bzw. Ausbildungsperson habe das RettAssG nicht vorgesehen gehabt.24

Die Begleitung in 10 Schichten und die Teilnahme am Unterricht im Rettungsassistenten-Berufspraktikum spreche gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Es habe hier der Ausbildungszweck im Vordergrund gestanden. Denn die praktische Tätigkeit sei im Rahmen einer Gesamtausbildung erfolgt und sei zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum Beruf gewesen. Gerade diese Zweckgerichtetheit unterscheide die Tätigkeit der Klägerin von einem Scheinpraktikum eines bereits ausgebildeten Berufsanfängers.25

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Klägerin vom 17. Januar 2020 und ihren Schriftsatz vom 10. März 2020 sowie den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung des beklagten Landes vom 22. Februar 2020 und das Sitzungsprotokoll vom 12. März 2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.26

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. Sie ist zulässig aber nicht begründet.

II.27

Das Praktikumsverhältnis der Parteien vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 war kein Arbeitsverhältnis. Da es kein Arbeitsverhältnis war, verstößt die Befristung des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 auch nicht gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.28

Wie das beklagte Land zutreffend ausführt und auch das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst maßgeblich, welchen Vertrag die Parteien geschlossen haben. Nur wenn die praktische Durchführung des Vertrages von der vertraglichen Vereinbarung abweicht, kommt es auf die tatsächliche Handhabung an.29

Die Klägerin ist aber vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 mit der praktischen Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 RettAssG beschäftigt worden. Bei zehn Schichten (entsprechend 5-10% der Gesamtzeit) wurde die Klägerin von einem Praktikantenbegleiter/Ausbilder begleitet. Die Klägerin hat vom 7. Januar 2008 bis 11. Januar 2008 am die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG begleitenden Unterricht im Rettungsassistenten-Berufspraktikum gemäß § 2 RettAssAPrV teilgenommen. Dass das hinsichtlich des Inhalts der praktischen Tätigkeit ähnlich einem Arbeitsverhältnis passiert, liegt angesichts des Ausbildungsziels (§ 3 RettAssG) auf der Hand.30

Selbst wenn man annehmen sollte, dass das Praktikum hätte besser betreut werden können, wird daraus kein Arbeitsverhältnis. Denn Mängel im Rahmen einer Ausbildung führen nicht dazu, dass das Ausbildungsverhältnis rechtlich als Arbeitsverhältnis zu bewerten wäre (so Hessisches LAG 12. September 2005 – 10 Sa 1843/04, insoweit auch vom BAG in dem Urteil vom 29. April 2015 – 9 AZR 78/14 zitiert).31

Dass es sich um ein Scheinpraktikum gehandelt hätte, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Wie bereits vom BAG in dem Urteil vom 29. April 2015 – 9 AZR 78/14 festgestellt, wird zutreffend ein Praktikumsverhältnis angenommen, wenn bei diesem nach dem Praktikantenvertrag das RettAssG und die RettAssAPrV Inhalt des Rechtsverhältnisses sind. Das entspricht auch § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG. Danach sind Praktikanten ausnahmsweise dann keine Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG, wenn das Praktikum, wie hier, verpflichtend aufgrund einer Ausbildungsordnung geleistet wird.

III.32

Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.33

Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren bemisst sich nach der dreifachen Bruttomonatsvergütung der Klägerin in Höhe von jeweils 2.500,00 EUR.34

Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.