Tatbestand
3 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Abmahnung wegen Verstoß gegen eine Verschwiegenheitsverpflichtung.
4 Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. September 2007 aufgrund eines Anstellungsvertrages beschäftigt, in dem es unter § 4 Nr.
4 heißt:
5 “Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Arbeitsfriedens auch gegenüber
anderen Firmenangehörigen.”
6 Der Kläger gab an einen Arbeitskollegen – Herrn K. – die Information weiter, dass die Beklagte sein Nettogehalt in den Monaten
Januar und Februar 2009 um insgesamt 2.995,00 EUR gekürzt und ihm im Januar lediglich 435,00 EUR netto ausgezahlt habe. Der
Kläger erhielt deshalb eine Abmahnung, hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 4 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.
7 Mit Urteil vom 12.05.2009 – 3 Ca 549/09 – hat das Arbeitsgericht Schwerin aufgrund einer entsprechenden Klage die Beklagte
verurteilt, die Abmahnung vom 11.03.2009 aus der Personalakte zu entfernen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten
auferlegt. Der Streitwert ist auf 4.000,00 EUR festgesetzt worden.
8 Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
9 Dieses Urteil ist der Beklagten am 22.05.2009 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 22.06.2009 beim
Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 22.07.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
10 Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe ein schützenswertes Interesse daran, dass der Arbeitnehmer sich nicht mit anderen Kollegen
über die Höhe der Bezüge bzw. der gemachten Abzüge austausche. Auf eine Meinungsfreiheit könnte der Kläger sich nicht berufen,
da es sich lediglich um eine Mitteilung von Tatsachen handele.
11 Die Beklagte beantragt,
12 das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12.05.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.
13 Der Kläger beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Der Kläger tritt der angefochtenen Entscheidung bei.
16 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
17 1. Die Berufung ist zulässig.
18 Die Berufungsschrift trägt im Rubrum zwar nicht den Namen eines Rechtsanwalts, sondern den Namen einer Firma, die mit der
Beklagten und Berufungsführerin offensichtlich durch ein Holdingverhältnis verbunden ist. Prozessbevollmächtigte der Beklagten sind
jedoch – wie sich aus dem Rubrum ergibt – nicht diese Gesellschaft, sondern Rechtsanwälte, bei denen es sich offensichtlich um
Syndikus-Anwälte handelt.
19 Die Prozesshandlung ist auch wirksam; ein möglicher Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO führt nicht zur Nichtigkeit des zwischen
Anwalt und Mandant abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 134 BGB (BGH vom 25.02.1999, IX ZR 384/97, m. w.
N.).
20 2. Die Berufung ist nicht begründet.
21 Die Abmahnung vom 11.03.2009 ist aus der Personalakte zu entfernen, da sie nicht gerechtfertigt ist. Eine Pflichtverletzung des
Klägers liegt nicht vor.
22 Die Klausel in § 4 Nr. 4 des Anstellungsvertrages, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Höhe der Bezüge vertraulich zu
behandeln und auch gegenüber anderen Firmenangehörigen Stillschweigen darüber zu bewahren, ist unwirksam. Sie stellt eine
unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 307 BGB dar.

23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt: Urteil vom 15.07.2009, 5 AZR 486/08) ist der Arbeitgeber auch
bei der Lohngestaltung dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet. Die einzige Möglichkeit für den Arbeitnehmer festzustellen, ob
er Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich seiner Lohnhöhe hat, ist das Gespräch mit Arbeitskollegen. Ein
solches Gespräch ist nur erfolgreich, wenn der Arbeitnehmer selbst auch bereit ist, über seine eigene Lohngestaltung Auskunft zu
geben. Könnte man ihm derartige Gespräche wirksam verbieten, hätte der Arbeitnehmer kein erfolgversprechendes Mittel, Ansprüche
wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der Lohngestaltung gerichtlich geltend zu machen.
24 Darüber hinaus wird das Verbot auch gegen die Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG verstoßen, da sie auch Mitteilungen über die
Lohnhöhe gegenüber einer Gewerkschaft verbietet, deren Mitglied der betroffene Arbeitnehmer sein könnte. Sinnvolle Arbeitskämpfe
gegen ein Unternehmen wären so nicht möglich, da die Gewerkschaft die Lohnstruktur nicht in Erfahrung bringen kann.
25 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.
26 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG