Tenor
1 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Februar 2008 – 17 Sa 2017/07 – wird
zurückgewiesen.
2 Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
3 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. März 2007 geendet hat.
4 Die Klägerin war vom 15. August 2005 bis zum 31. März 2007 aufgrund dreier befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten
beschäftigt. Der erste Arbeitsvertrag wurde am 15. August 2005 vor der Arbeitsaufnahme seitens der Klägerin unterzeichnet. Der
Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:
5 Ҥ 1
6 Frau S wird ab dem 15.08.2005 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14
Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 bei der Agentur für Arbeit D eingestellt.
7 § 2
8 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA vom 21. April 1961 (MTA) und den diesen
ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. …
9 …
10 § 4
11 Die Angestellte erhält bis zu einer tariflichen Neubewertung der Tätigkeitsmerkmale ein monatliches Festgehalt iHv. 1.755 Euro.
12 Nach In-Kraft-Treten des neuen Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der BA wird die Angestellte auf der Grundlage der darin
getroffenen Regelungen erstmals eingruppiert. Insoweit ist damit eine Überleitung nicht gegeben.
13 …”
14 Die Parteien schlossen am 31. Oktober 2005 eine Änderungsvereinbarung, wonach die Klägerin nach § 14 Abs. 2 TzBfG bis zum 30.
Juni 2006 weiterbeschäftigt wurde .
15 Am 28. März 2006 wurde der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA)
abgeschlossen, der mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft trat.
16 Die Parteien unterzeichneten am 8. Juni 2006 eine Änderungsvereinbarung. Danach wurde die Klägerin bis zum 31. März 2007
weiterbeschäftigt. In einem von der Klägerin mit dem Zusatz “zur Kenntnis genommen” und von einem Vertreter der Beklagten mit
dem Zusatz “im Auftrag” unterzeichneten Vermerk vom 8. Juni 2006 heißt es ua.:
17 “…
18 Befristungsgrund:
19 § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG
20 Die ARGE D stellt aus dem Eingliederungstitel bis zum 31.03.2007 Mittel für die Beschäftigung von Kräften mit befristetem
Arbeitsvertrag zur Verfügung. Bei der Bereitstellung geht die ARGE davon aus, dass einerseits durch einen Rückgang der
Arbeitslosigkeit auch ein Bedarfsrückgang eintritt und andererseits durch die bei der ARGE getroffenen und noch zu treffenden
organisatorischen Maßnahmen Effizienzgewinne eintreten, die eine Übernahme von Aufgaben nach dem SGB II durch vorhandenes
Dauerpersonal der ARGE ermöglichen werden.
21 …”
22 Am 19. Juni 2006 erhielt die Klägerin ein vom 8. Mai 2006 datiertes Schreiben der Beklagten. Dieses lautet auszugsweise:
23 “Sehr geehrte Frau S,
24 die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat einen neuen Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der BA (TV-BA)
abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
der BA.
25 Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 übertrage ich Ihnen für die Dauer Ihres befristeten Arbeitsvertrages folgende Tätigkeit:
26 Fachassistentin Markt- und Integration im Bereich SGB II
27 in der Agentur für Arbeit D.
28 …
29 Nach den vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen ist die jeweilige Eingruppierung im Arbeitsvertrag anzugeben. Eine
entsprechende Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag, die auch eine redaktionelle Anpassung an die tarifvertraglichen
Neuregelungen enthält, ist daher mit der Bitte um Gegenzeichnung beigefügt.
30 …”
31 Dem Schreiben lag eine von der Beklagten auf den 6. Mai 2006 datierte Änderungsvereinbarung bei, in der es ua. heißt:
32 Ҥ 1
33 … Frau S wird ab dem 01.01.2006 als Vollbeschäftigte bis zum 30.06.2006 weiterbeschäftigt.
34 § 2
35 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit
(TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie dem
Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung
des Übergangsrechts (TVÜ-BA).
36 Außerdem finden die für die Bundesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
37 Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet West Anwendung.
38 …
39 § 4
40 Die Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene V eingruppiert (§ 14 Abs. 1 TV-BA).
41 § 5
42 Der Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten
Aufgabengebiet. Das Recht des Arbeitgebers, der Beschäftigten innerhalb der Tätigkeitsebene eine andere Tätigkeit zu übertragen
wird auch durch eine lang währende Verwendung der Beschäftigten auf demselben Arbeitsplatz nicht eingeschränkt.
43 Mit der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder einer zusätzlichen Aufgabe/Funktion bzw. deren Widerruf kann das Hinzutreten
bzw. der Wegfall einer Funktionsstufe verbunden sein. Dies gilt auch bei Veränderungen der Funktionstabelle.
44 …”
45 Die Klägerin unterzeichnete diese Änderungsvereinbarung am 19. Juni 2006.
46 Mit der am 20. April 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31. März 2007 gewandt und gemeint, die Befristung könne nicht auf § 14 Abs. 2
TzBfG gestützt werden, weil am 15. August 2005 vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis entstanden sei. Sie habe zwar vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags um 9.30 Uhr keine Arbeitsleistungen
erbracht, sich hierzu aber ab 8.00 Uhr bereitgehalten. Jedenfalls sei die Befristung mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrundes
unwirksam. Auf § 14 Abs. 2 TzBfG könne sich die Beklagte nicht berufen. Diese Befristungsmöglichkeit sei vertraglich abbedungen
worden. Außerdem sei der Vertrag vom 8. Juni 2006 keine Vertragsverlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, da durch die am 19. Juni
2006 von ihr unterzeichnete Änderungsvereinbarung das Arbeitsverhältnis rückwirkend auf eine neue tarifliche Grundlage gestellt
worden sei. Eine Änderung der Tätigkeit sei zwar nicht eingetreten. § 5 Abs. 2 der Änderungsvereinbarung enthalte aber im Gegensatz
zu den vorherigen Verträgen eine Regelung über das Hinzutreten bzw. den Wegfall einer Funktionsstufe, deren Voraussetzungen sie
allerdings nicht erfülle.
47 Die Klägerin hat – soweit für die Revision von Interesse – beantragt
48 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung nicht mit dem 31. März 2007
geendet hat.
49 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
50 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der
Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
51 Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die in der Revision allein anhängige Befristungskontrollklage zu Recht
abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der in dem Änderungsvertrag vom 8. Juni 2006 vereinbarten Befristung
am 31. März 2007 geendet. Die Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt.
52 I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die in dem Änderungsvertrag vom 8. Juni 2006 vereinbarte Befristung zum 31. März 2007 der
Befristungskontrolle unterzogen. Die Klägerin hat zwar danach am 19. Juni 2006 den vom 6. Mai 2006 datierenden Änderungsvertrag
unterzeichnet, nach dessen § 1 sie ab 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 weiterbeschäftigt wurde. Damit haben die Parteien jedoch
nicht die am 8. Juni 2006 vereinbarte Befristungsabrede zum 31. März 2007 aufgehoben. Der am 19. Juni 2006 von der Klägerin
unterzeichnete Änderungsvertrag diente nach dem beigefügten Anschreiben der Beklagten lediglich der Anpassung an das neue
Tarifrecht. Damit sollte keine von dem Änderungsvertrag vom 8. Juni 2006 abweichende Befristung vereinbart werden.
53 II. Die in der Änderungsvereinbarung vom 8. Juni 2006 vereinbarte Befristung zum 31. März 2007 ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG
gerechtfertigt. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Bei der Änderungsvereinbarung vom 8. Juni 2006 handelt es sich
um die zweite Verlängerung des am 15. August 2005 abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags. Das Anschlussverbot des § 14 Abs.
2 Satz 2 TzBfG ist nicht verletzt. Die Parteien haben die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht abbedungen.
54 1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen
Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines
kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig (§ 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG). Eine Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist
nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14
Abs. 2 Satz 2 TzBfG).
55 Die Voraussetzungen für eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG liegen im Streitfall vor. Die zulässige Gesamtdauer des befristeten
Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren ist nicht überschritten. Das Arbeitsverhältnis dauerte vom 15. August 2005 bis zum 31. März
2007. Die Anzahl möglicher Vertragsverlängerungen ist eingehalten. Bei der Änderungsvereinbarung vom 8. Juni 2006 handelt es sich
um eine Verlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG und nicht um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen
Befristung wegen des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierten Anschlussverbots ohne Sachgrund unzulässig wäre. Das Anschlussverbot
des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist nicht verletzt.
56 a) Bei dem Änderungsvertrag vom 8. Juni 2006 handelt es sich um eine Vertragsverlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG.
57 aa) Eine Vertragsverlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass sich
die Vertragslaufzeit des Folgevertrags unmittelbar an die Laufzeit des zu verlängernden Vertrags anschließt, die Verlängerung noch vor
Ablauf der Vertragslaufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird und nur die Vertragsdauer unter Beibehaltung der übrigen
Vertragsbedingungen geändert wird (vgl. etwa BAG 26. Juli 2006 – 7 AZR 514/05 – Rn. 19, BAGE 119, 149 = AP TzBfG § 14 Nr. 24 = EzA
TzBfG § 14 Nr. 30; 19. Oktober 2005 – 7 AZR 31/05 – zu 2 a der Gründe, AP TzBfG § 14 Nr. 19 = EzA TzBfG § 14 Nr. 23; 25. Mai 2005 – 7
AZR 286/04 – EzA TzBfG § 14 Nr. 19). Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen
Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG unzulässig ist.
58 Einer Verlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG steht nicht entgegen, wenn die Parteien in der Verlängerungsvereinbarung die
Vertragsbedingungen an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage anpassen (vgl. etwa BAG 23. August 2006 – 7 AZR
12/06 – Rn. 11, BAGE 119, 212 = AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 33) oder wenn sie in dem
Verlängerungsvertrag Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat (BAG 16.
Januar 2008 – 7 AZR 603/06 – Rn. 9, AP TzBfG § 9 Nr. 5 = EzA TzBfG § 14 Nr. 44). Vereinbaren die Parteien nicht im Zusammenhang mit
einer Vertragsverlängerung, sondern unabhängig davon während der Laufzeit eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befristeten
Arbeitsvertrags unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit eine Änderung der Arbeitsbedingungen, ist dies für die Wirksamkeit der
Befristung nicht von Bedeutung (BAG 19. Oktober 2005 – 7 AZR 31/05 – zu 2 b der Gründe, AP TzBfG § 14 Nr. 19 = EzA TzBfG § 14 Nr.
23).
59 bb) Danach handelt es sich bei der Änderungsvereinbarung vom 8. Juni 2006 um eine Vertragsverlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1
TzBfG. Die Änderungsvereinbarung wurde noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags, der am 30. Juni 2006 ablief,
getroffen. Die Laufzeit des Vertrags schloss sich unmittelbar an die des zu verlängernden Vertrags an. Mit Ausnahme des
Beendigungszeitpunkts wurden sonstige Vertragsbedingungen nicht geändert. Die von der Klägerin am 19. Juni 2006 unterzeichnete
Änderungsvereinbarung enthält lediglich eine Anpassung der Arbeitsbedingungen an das zwischenzeitlich geänderte Tarifrecht und
eine erstmalige Eingruppierung, auf die die Klägerin nach § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 15. August 2005 einen Anspruch hatte.
Die Regelung in § 5 Abs. 2 der Änderungsvereinbarung vom 6. Mai/19. Juni 2006 über das Hinzutreten oder den Wegfall einer
Funktionsstufe steht der Verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht entgegen, da diese Regelung von vornherein
gegenstandslos war. Nach den protokollierten Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht
erfüllte sie die Voraussetzungen einer Funktionsstufe nicht, so dass auch keine Funktionsstufe entfallen konnte. Im Übrigen erfolgte
die Anpassung der Arbeitsbedingungen an das neue Tarifrecht nicht im Zusammenhang mit der am 8. Juni 2006 vereinbarten
Vertragsverlängerung, sondern danach durch die von der Klägerin am 19. Juni 2006 unterzeichnete Änderungsvereinbarung. Dabei
spielt es keine Rolle, dass die Änderungen mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft treten sollten. Vereinbart wurde dies erst am 19.
Juni 2006 und damit nicht im Zusammenhang mit der am 8. Juni 2006 erfolgten Vertragsverlängerung.
60 b) Durch die Änderungsvereinbarung vom 8. Juni 2006 wird das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht verletzt. Die
Klägerin hat nicht dargelegt, dass bereits vor Unterzeichnung des ersten schriftlichen Arbeitsvertrags am 15. August 2005 ein
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Insbesondere hat die Klägerin nicht ein Angebot der Beklagten auf Abschluss
eines Arbeitsvertrags konkludent angenommen, indem sie am 15. August 2005 die Arbeit aufgenommen und erst danach den
befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet hätte. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin verhielt es sich vielmehr so, dass sie von der
Beklagten aufgefordert worden war, sich am 15. August 2005 um 8.00 Uhr zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrags einzufinden.
Entsprechend dieser Aufforderung hat die Klägerin an diesem Tag – nach einer Wartezeit ab 8.00 Uhr – zunächst um 9.30 Uhr den
Arbeitsvertrag unterzeichnet und erst danach die Arbeit aufgenommen. Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist daher erstmals
mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags am 15. August 2005 entstanden.
61 2. Die Beklagte kann die in der Änderungsvereinbarung vom 8. Juni 2006 vereinbarte Befristung zum 31. März 2007 auf § 14 Abs. 2
TzBfG stützen. Dazu bedurfte es weder einer vertraglichen Vereinbarung des Rechtfertigungsgrunds für die Befristung noch einer
entsprechenden Angabe im Arbeitsvertrag. Die Parteien haben die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung nicht vertraglich
abbedungen.
62 a) Die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG setzt keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf diesen
Rechtfertigungstatbestand stützen zu wollen. Die Vorschrift enthält kein Zitiergebot. Es genügt vielmehr, dass der
Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorlag. Ebenso wie sich der Arbeitgeber bei einer
Sachgrundbefristung zu deren Rechtfertigung auch auf einen anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund berufen oder
er sich auf einen Sachgrund stützen kann, wenn im Arbeitsvertrag § 14 Abs. 2 TzBfG als Rechtfertigungsgrund für die Befristung
genannt ist, kann er die Befristung mit § 14 Abs. 2 TzBfG begründen, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund für die Befristung
angegeben ist (st. Rspr., vgl. etwa zur Vorgängerregelung in § 1 BeschFG 1996: BAG 26. Juni 2002 – 7 AZR 410/01 – zu B I 1 a der
Gründe, AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 15; 5. Juni 2002 – 7 AZR 241/01 – zu II 1 a der Gründe, BAGE 101, 262 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13
= EzA BGB § 620 Nr. 193). Nach der bei Abschluss der Änderungsvereinbarung am 8. Juni 2006 aufgrund arbeitsvertraglicher
Bezugnahme geltenden tariflichen Regelung in § 33 TV-BA gilt nichts anderes. Danach ist es für die Wirksamkeit einer Befristung nach
§ 14 Abs. 2 TzBfG – anders als nach der Vorgängerregelung in der Protokollnotiz Nr. 5a zu Nr. 1 SR 2a MTA – nicht erforderlich, im
Arbeitsvertrag anzugeben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt.
63 b) Die Parteien haben die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht abbedungen.
64 aa) Die Arbeitsvertragsparteien können die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung vertraglich ausschließen. Eine derartige
Abbedingung der Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ein konkludenter
Ausschluss der Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 TzBfG liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers so
verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt werden und nur von seinem Bestehen
abhängen soll. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Die Benennung eines Sachgrunds kann dafür ein wesentliches
Indiz sein. Allein reicht sie allerdings nicht aus, um anzunehmen, die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG solle damit
ausgeschlossen sein. Vielmehr müssen im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten (vgl. zu § 1 BeschFG 1996: BAG 5. Mai 2004
– 7 AZR 629/03 – zu I 3 c bb (1) der Gründe mwN, BAGE 110, 295 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 27 = EzA TzBfG § 15 Nr. 1). Ob die
Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG vertraglich abbedungen wurde, ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch Auslegung der
vertraglichen Vereinbarungen zu ermitteln (BAG 5. Mai 2004 – 7 AZR 629/03 – mwN, aaO). Die revisionsrechtliche Überprüfung der
vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung ist bei atypischen Vereinbarungen darauf beschränkt, ob die Rechtsvorschriften
über die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt wurden, ob der für die Auslegung maßgebliche Tatsachenstoff vollständig
verwertet wurde und ob gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde (BAG 26. Juni 2002 – 7 AZR 410/01 –
zu B I 1 c der Gründe mwN, AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 15).
65 bb) Das Landesarbeitsgericht hat die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien dahingehend ausgelegt, dass die
Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht vertraglich abbedungen worden sei. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob den Vereinbarungen der Parteien nichttypische Willenserklärungen zugrunde liegen oder ob
es sich um typische Willenserklärungen handelt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht der uneingeschränkten
revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung hält auch einer
uneingeschränkten Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Senats
ausgegangen, wonach allein die Angabe eines Sachgrunds für die Befristung im Arbeitsvertrag nicht ausreicht für die Annahme, die
Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG sei abbedungen. Deshalb hat es das Landesarbeitsgericht zu Recht als unerheblich
angesehen, dass in der Änderungsvereinbarung vom 8. Juni 2006 keine Rechtfertigung für die Befristung angegeben ist und dass in
dem Vermerk vom 8. Juni 2006 der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
TzBfG genannt ist. Selbst wenn der Vermerk Bestandteil der Änderungsvereinbarung vom 8. Juni 2006 sein sollte, genügte allein die
Angabe des Sachgrunds zur Abbedingung der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit nicht. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht
daraus, dass in dem Ausgangsvertrag vom 15. August 2005 und in dem ersten Änderungsvertrag vom 31. Oktober 2005 § 14 Abs. 2
TzBfG als Rechtsgrundlage für die Befristung angegeben ist. Allein aus der fehlenden Benennung von § 14 Abs. 2 TzBfG in dem
Änderungsvertrag vom 8. Juni 2006 konnte die Klägerin nicht schließen, dass die Befristung nicht auf diese Vorschrift gestützt werden
sollte. Dazu hätte es weiterer Anhaltspunkte bedurft. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Angabe von § 14 Abs. 2 TzBfG in den Verträgen vom 15. August 2005 und vom 31. Oktober 2005 der bei Abschluss dieser Verträge
geltenden tariflichen Rechtslage geschuldet war. Nach der Protokollnotiz Nr. 5a zu Nr. 1 SR 2a MTA war im Arbeitsvertrag anzugeben,
dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt. Dies war nach der im Zeitpunkt des Abschlusses der
Änderungsvereinbarung vom 8. Juni 2006 geltenden Regelung in § 33 TV-BA nicht mehr erforderlich. Sonstige Umstände, aufgrund
derer die Klägerin als Empfängerin der Vertragsangebote der Beklagten davon hätte ausgehen können, dass die
Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausgeschlossen sein sollte, hat die Klägerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht
ersichtlich.
66 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
67 Dörner
68 Gräfl
69 Kiel
70 Hökenschnieder
71 Gerschermann