1. Zu den Rechten und Pflichten iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehören auch Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus Verletzung arbeitsrechtlicher Vertragsbeziehungen sowie konkurrierende Ansprüche aus Delikts- und Bereicherungsrecht.



2. Schließt der Betriebserwerber mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nebst Gesamterledigungsklausel im Sinne eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses, dann sind hiervon regelmäßig auch mögliche Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung inklusive des Restschadensersatzanspruchs gemäß § 852 Satz 1 BGB erfasst.



3. Das Berufen auf eine solche Gesamterledigungsklausel durch den Arbeitnehmer ist nur dann treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, wenn der Erwerber bei Vertragsschluss keine Kenntnis von der vorsätzlichen unerlaubten Handlung hatte und diese auch nicht kennen musste.



4. Die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs vorhandene Kenntnis des Veräußerers muss sich der Erwerber aufgrund der Legalzession in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend § 404 iVm. § 412 BGB zurechnen lassen.



5. Die Verkennung der Aktivlegitimation durch den Erwerber bei Abschluss einer Gesamterledigungsklausel stellt einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum dar.



6. Die Erhebung einer Klage aus eigenem Recht hemmt die Verjährung von Ansprüchen aus abgetretenem Recht nicht.



7. Ob und durch welches Vorbringen einer Partei eine sekundäre Behauptungslast der anderen Partei ausgelöst werden kann, ist eine Einzelfallentscheidung und hängt von Gesichtspunkten der Möglichkeit und Zumutbarkeit ab. Soweit eine Partei sich auf den für sie günstigen Umstand eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stützen will, obliegt ihr die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von dessen Tatbestandsvoraussetzungen, es sei denn, die prozessuale Vorgeschichte hat eine sekundäre Behauptungslast der anderen Partei ausgelöst, der diese nicht nachgekommen ist (hier bejaht).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 03.07.2019 – 4 Ca 7274/18 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger vom Beklagten, seinem ehemaligen Arbeitnehmer, Schadensersatz für veruntreute Gelder in Höhe von 76 954,53 EUR verlangen kann.
Zum unstreitigen Sachverhalt wird auf den Tatbestand des im vorliegenden Berufungsverfahren angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts vom 03.07.2019 Bezug genommen. Soweit der Tatbestand auf Seite 3 den folgenden Satz enthält „Nach der Übernahme des Betriebs durch die M. gGmbH arbeitete der Beklagte zunächst in der Metzgereifiliale weiter.“, hat der Kläger im Berufungsverhandlungstermin erstmals in Abrede gestellt, dass es sich dabei um einen Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a BGB gehandelt habe.
Zum streitigen erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien sowie zu den erstinstanzlichen Anträgen wird ebenfalls auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts einschließlich der Verweisung auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, nachdem der Kläger in der Kammerverhandlung erklärt habe, er mache primär Ansprüche aus eigenem Recht und lediglich hilfsweise solche aus abgetretenem Recht geltend. Die Klage sei jedoch unbegründet.
Aus eigenem Recht stünden dem Kläger Ansprüche weder gemäß § 280 Abs. 1 BGB noch gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB, § 826 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB oder der Vereinbarung der Parteien vom 29.08.2013 („Privatdarlehen“) zu. Dabei könne dahinstehen, ob der Beklagte Geld des Klägers im Zeitraum 2009 bis 2013 veruntreut habe. Durch (Teil)-Betriebsübergang zum 15.04.2014 seien die Ansprüche jedenfalls gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die M. gGmbH (künftig: X GmbH) als Erwerberin übergegangen. Im Falle eines Betriebsübergangs trete der Erwerber anstelle des Veräußerers in das bestehende Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ein. Zu den Rechten und Pflichten iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehörten in der Stellung des Arbeitgebers als Gläubiger damit auch Schadensersatzansprüche aus Verletzung arbeitsrechtlicher Vertragsbeziehungen. Es handele sich insoweit um Rechte und Pflichten „aus dem Arbeitsverhältnis“. Auch Ansprüche aus Delikts- und Bereicherungsrecht seien erfasst (Bezugnahme auf BAG 21.08.2014 – 8 AZR 655/13 – und 26.04.1990 – 8 AZR 153/89). Damit seien alle denkbaren Ansprüche des Klägers aus den vermeintlichen Untreuehandlungen des Beklagten zum 15.04.2014 auf die X GmbH übergegangen. Gemäß Nr. 1 des Vergleichs vom 24.03.2014 sei zu diesem Datum ein Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt. Alle Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis hätten damit fortan der Erwerberin zugestanden. Hierzu gehörten insbesondere auch Ansprüche aus dem „Privatdarlehensvertrag“ vom 29.08.2013. Es handele sich ersichtlich nicht um einen vom Arbeitsverhältnis unabhängigen, eigenständigen Darlehensvertrag, der durch den Betriebsübergang nicht berührt würde (Bezugnahme auf BAG 21.01.1999 – 8 AZR 373/97), dies schon deshalb, weil die Rückzahlung des „Darlehens“ zur Hälfte in Form von Überstunden im Arbeitsverhältnis habe erfolgen sollen.
Ansprüche aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) gemäß der Abtretungsvereinbarung des Klägers mit der X GmbH vom 30.04.2019 habe der Kläger nicht. Ansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB, § 826 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB oder dem „Privatdarlehensvertrag“ vom 29.08.2013 unterfielen zum einen der umfassenden Erledigungsklausel in Nr. 3 des Aufhebungsvertrags vom 27.10.2017 und hätten deshalb aufgrund der Wirkung des § 397 Abs. 2 BGB am 30.04.2019 nicht mehr an den Kläger gemäß § 398 BGB (rück-)abgetreten werden können. Nr. 3 des Aufhebungsvertrags sei unter Anwendung der Auslegungsregel des Bundesarbeitsgerichts als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis iSv. § 397 Abs. 2 BGB auszulegen. Ein solches liege vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet sei, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen (Bezugnahme auf BAG 20.04.2010 – 3 AZR 225/08). Nach der hier gewählten Formulierung hätten die Parteien sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung und für die Zeit nach Beendigung erledigen wollen. Damit hätten sie auch solche Ansprüche zum Erlöschen bringen wollen, die ihnen nicht bekannt gewesen seien. Eine solche Erklärung sei regelmäßig als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis zu verstehen. Nach der vom Bundesarbeitsgericht angenommenen allgemeinen Auslegungsregel seien Ausgleichsklauseln im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich in ihrem Umfang weit auszulegen. In einem Aufhebungsvertrag wollten die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche umfassend erledigen, gleichgültig, ob sie daran gedacht hätten oder nicht. Dies gelte auch dann, wenn der in Abgeltungsklauseln häufig verwendete Zusatz „gleich, ob bekannt oder unbekannt“ fehle (Bezugnahme auf BAG 22.10.2008 – 10 AZR 617/07). Selbst im Falle von Ansprüchen aus möglichen vorsätzlichen strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers und daraus resultierenden zivilrechtlichen vertraglichen sowie auf unerlaubter Handlung beruhenden Ansprüchen gelte diese Auslegungsregel. Zwar könne im Einzelfall ein Berufen des Arbeitnehmers auf die allgemeine Erledigungsklausel treuwidrig sein, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der vorsätzlichen Vertragsverletzung bzw. der vorsätzlichen unerlaubten Handlung gehabt habe und diese auch nicht habe kennen müssen. Umstände, die im vorliegenden Fall zu einem von der genannten Auslegungsregel abweichenden Ergebnis führten, habe der Kläger aber nicht vortragen und seien auch ansonsten nicht ersichtlich. Allein das vom Kläger gerügte Fehlen des Zusatzes „gleich, ob bekannt oder unbekannt“ hindere das Eingreifen der Auslegungsregel aus den genannten Gründen nicht. Zudem sei davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer der X GmbH die Ansprüche sogar bekannt gewesen seien. Bekannte Ansprüche seien von einer umfassenden Erledigungsklausel jedoch zweifellos erfasst. Ein Berufen auf die Erledigungsklausel sei auch nicht etwa im vorliegenden Einzelfall nach den genannten Grundsätzen treuwidrig gemäß § 242 BGB, denn dem Geschäftsführer der X GmbH seien bei Abschluss des Aufhebungsvertrags die Umstände, die zu möglichen Ansprüchen gegen den Beklagten hätten führen können, bekannt gewesen. Der Kläger habe in der Kammerverhandlung selbst eingeräumt, dass er mit diesem Geschäftsführer im Zuge des Betriebsübergangs über die Vorfälle gesprochen habe. Dass der Geschäftsführer der X GmbH die genaue Schadenshöhe vielleicht nicht gekannt habe, führe genauso wenig zu einer Treuwidrigkeit wie der Umstand, dass der Geschäftsführer seine Aktivlegitimation im Vertragsabschlusszeitpunkt unter Umständen verkannt habe, weil er – wie auch der Kläger – die Folgen des Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB falsch eingeschätzt habe. Denn ein Arbeitgeber, der in Kenntnis von möglichen Untreuehandlungen des Arbeitnehmers eine umfassende Erledigungsklausel vereinbare, tue dies auf eigenes Risiko und sei nicht mittels der Generalklausel des § 242 BGB schützenswert. Bei der möglichen Verkennung seiner Aktivlegitimation handele es sich um die bloße rechtsfehlerhafte Bewertung eines bei Vertragsschluss bekannten Sachverhalts und damit um einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum. Unabhängig davon habe sich der Geschäftsführer der X GmbH die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs vorhandene Kenntnis des Klägers von der genauen Schadenshöhe zurechnen lassen müssen. Der Kläger habe nach Vorlage des Berichts seines Steuerberaters im Februar 2014 die genaue Schadenshöhe gekannt, diese im Zeitpunkt des Betriebsübergangs im April 2014 vorhandene Kenntnis müsse sich die Erwerberin gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend § 404 iVm. § 412 BGB zurechnen lassen. Auch das Bundesarbeitsgericht nehme eine solche Wissenszurechnung im Falle des Betriebsübergangs an (Bezugnahme auf BAG 11.12.2008 – 2 AZR 395/07). Sie sei Ausfluss des Grundsatzes, dass Rechte und Pflichten gerade so weiterbestehen sollten, als hätte es den Betriebsübergang nicht gegeben. Somit seien alle Ansprüche der X GmbH aufgrund vermeintlicher Untreuehandlungen gemäß Nr. 3 des Aufhebungsvertrags vom 27.10.2017 nach § 397 Abs. 2 BGB untergegangen. Im Zeitpunkt der Rückabtretung an den Kläger am 30.04.2019 sei die Forderung damit bereits erloschen gewesen.
Im Übrigen wären die Ansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB, § 826 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB sowie gemäß dem „Privatdarlehensvertrag“ vom 29.08.2013 jedenfalls nicht mehr durchsetzbar, nachdem der Beklagte sich auf Verjährung berufen habe. Die Ansprüche unterlägen allesamt nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginne mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden sei (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dabei komme es zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Der Rechtsnachfolger erwerbe die der Verjährung unterliegende Forderung in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des Rechtsübergangs befinde (Bezugnahme auf BGH 30.04.2014 – IV ZR 30/13). Wie oben gezeigt, habe der Kläger seit Februar 2014 hinreichende Kenntnis von möglichen Forderungen gegen den Beklagten gehabt. Im Zeitpunkt des Betriebsübergangs habe die X GmbH somit (vermeintliche) Forderungen, deren Verjährung bereits angelaufen gewesen sei, erworben. Mit Ablauf des Jahres 2017 seien die Ansprüche allesamt verjährt gewesen, auch sämtliche Raten aus dem „Privatdarlehensvertrag“. Da eine Rückzahlung von 16 000,00 EUR zur einen Hälfte in monatlichen Zahlungsraten à 500,00 EUR sowie – wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe – zur anderen Hälfte in Form von Überstunden im Wert von ebenfalls 500,00 EUR pro Monat habe erfolgen sollen, sei die erste Rate im September 2013 und die letzte Rate im Dezember 2014 fällig geworden. Mit Ablauf der Jahre 2016 bzw. 2017 seien also auch diese Ansprüche verjährt. Durch die am 27.12.2016 erhobene Zahlungsklage sei die Verjährung der von der X GmbH abgetretenen Ansprüche nicht gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1, § 209 BGB gehemmt worden. Denn in der Klageschrift habe der Kläger noch nicht diesen prozessualen Anspruch geltend gemacht, sondern zunächst nur einen Anspruch aus eigenem Recht. Der Streitgegenstand „abgetretene Ansprüche“ sei erstmals mit Schriftsatz vom 25.03.2019 geltend gemacht worden, also nach Eintritt der Verjährung. Die Verjährung von Ansprüchen aus dem „Privatdarlehensvertrag“ sei auch nicht nach § 497 Abs. 3 Satz 3, § 209 BGB gehemmt worden, da gemäß § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BGB unabhängig von der Frage, ob die Vereinbarung tatsächlich ein Darlehensvertrag sei, jedenfalls kein Verbraucherdarlehensvertrag vorliege, nachdem keine oder niedrigere als marktübliche Zinsen verlangt worden seien.
Ebenfalls zu verneinen sei ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB (iVm. § 398 BGB). Auch dieser Anspruch sei ein Anspruch „aus dem Arbeitsverhältnis“, welcher der Erledigungsklausel in Nr. 3 des Aufhebungsvertrags vom 27.10.2017 unterfalle, denn der verjährte Deliktsanspruch bleibe mit seiner Rechtsnatur als Schadensersatzanspruch bestehen und werde nur in seinem Umfang auf das Erlangte beschränkt. Er entstehe also nicht erst mit der Verjährung der deliktischen Ansprüche, sondern zeitgleich mit diesen und sei somit aufgrund der Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag nach § 397 Abs. 2 BGB am 27.10.2017 erloschen.
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 16.07.2019 zugestellt. Rechtzeitig am 01.08.2019 ging seine hiergegen gerichtete Berufung und rechtzeitig am 16.09.2019 ging seine Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht ein.
10 Zweitinstanzlich macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend.
11 Seine Ansprüche seien nicht durch Betriebsübergang auf die X GmbH übergegangen. Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts habe noch kein Betriebsübergang stattgefunden. Der „Privatdarlehensvertrag“ sei, wie die Bezeichnung bereits ausdrücke, ein vom Arbeitsverhältnis unabhängiger, eigenständiger Darlehensvertrag, der durch den Betriebsübergang nicht berührt worden sei. Die Vereinbarung, dass die Rückzahlung des Darlehens zur Hälfte in Form von Überstunden im Arbeitsverhältnis erfolgen solle, führe nicht dazu, dass der eindeutig als „Privatdarlehensvertrag“ bezeichnete Vertrag mit dem Betriebsübergang auf den Betriebsübernehmer übergehe. Dies sei aufgrund der Bezeichnung und der eindeutigen Vereinbarung zwischen den Parteien des Rechtsstreits eben gerade so nicht gewollt gewesen. Das Gleiche gelte für die Ansprüche insgesamt. Auch hier sei die Begründung des Arbeitsgerichts nicht nachvollziehbar. Bei dem „Privatdarlehensvertrag“ handele es sich von Seiten des Beklagten quasi um ein selbstständiges Schuldanerkenntnis. Dies sei von den Parteien auch so gewollt gewesen. Gerade durch die Regelung der Ansprüche in dem „Privatdarlehensvertrag“ sei das Bestreben der Parteien ersichtlich, dass diese vertragliche Regelung unabhängig von dem Arbeitsverhältnis Bestand haben sollte. Da damit zu rechnen gewesen sei, dass das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die erheblichen Verfehlungen nicht mehr über einen längeren Zeitraum bestehe, sei die Bestrebung aus der Regelung als „Privatdarlehensvertrag“ ersichtlich, eine Absicherung für den Kläger unabhängig von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen. Deshalb stehe ihm die eingeklagte Forderung aus eigenem Recht zu.
12 Auch die Ansprüche aus abgetretenem Recht stünden dem Kläger zu. Sie seien von der Erledigungsklausel in Nr. 3 des Aufhebungsvertrags nicht umfasst. Die Parteien, insbesondere die Betriebsübernehmerin, seien sich bei der Erledigungsklausel nicht bewusst gewesen, dass diese Ansprüche aus unerlaubter Handlung hier miterledigt würden. Die Betriebsübernehmerin sei gar nicht davon ausgegangen, dass diese Ansprüche auf sie übergegangen seien. Das entspreche auch nicht der tatsächlichen Rechtslage, da sie ja auch nicht die Geschädigte gewesen sei. Eine Erledigung dieser Ansprüche habe nicht dem Willen, jedenfalls nicht dem Willen der Betriebsübernehmerin entsprochen, wofür das Zeugnis des Geschäftsführers der X GmbH, des Herrn S., angeboten werde. Hier sei die Erledigungsklausel auch im Zusammenhang mit dem zuvor erfolgten Betriebsübergang zu sehen. Aus welchem Grund ein wirtschaftlich agierendes Unternehmen auf Ansprüche in einer solchen Größenordnung verzichten sollte, sei logisch nicht nachvollziehbar. Hier liege genau ein Einzelfall vor, in dem das Berufen des Arbeitnehmers auf die allgemeine Erledigungsklausel treuwidrig gemäß § 242 BGB sei. Die Auslegung des Arbeitsgerichts sei rechtlich unzutreffend. Das Fehlen des Zusatzes „gleich ob bekannt oder unbekannt“ begründe umso mehr die Fehlerhaftigkeit der arbeitsgerichtlichen Auslegung der Klausel. Die Treuwidrigkeit ergebe sich bereits daraus, dass dem Geschäftsführer der Betriebsübernehmerin der genaue Sachverhalt eben gerade nicht bekannt gewesen sei und insbesondere auch nicht die genaue Schadenshöhe.
13 Ebenfalls unzutreffend sei die vom Arbeitsgericht vorgenommene Zurechnung der Kenntnisse des Klägers zum Geschäftsführer der Betriebsübernehmerin. Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Gericht in allen entscheidungserheblichen Punkten zugunsten des Beklagten entscheide. Insbesondere berücksichtige das Gericht nicht die erheblichen Verfehlungen des Beklagten.
14 Eine Verjährung der Ansprüche sei ebenfalls nicht eingetreten, in erster Linie, weil die Ansprüche eben nicht auf die Betriebsübernehmerin übergegangen seien. Ginge man von einem teilweisen Anspruchsübergang aus, so habe das Arbeitsgericht den Beginn der Verjährung unzutreffend eingeordnet, da die Betriebsübernehmerin sich nicht die Kenntnis des Klägers zurechnen lassen müsse. Im Übrigen sei erst durch das Strafverfahren der Umfang der Ansprüche konkretisiert ermittelt worden, so dass frühestens mit Abschluss dieses Verfahrens eine genauere Kenntnis möglich gewesen sei. Deshalb sei die Verjährung frühestens mit Abschluss des Strafverfahrens angelaufen.
15 Den Anspruch aus § 852 Abs. 1 BGB iVm. § 389 BGB habe das Gericht zu Unrecht verneint. Wie bereits ausgeführt, seien die Ansprüche nicht durch die Erledigungsklausel erloschen.
16 Im Berufungsverhandlungstermin vom 23.06.2020 hat der Kläger erstmals das Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs in Abrede gestellt und Folgendes geltend gemacht (vgl. Protokoll vom 23.06.2020):
17 Der Geschäftsführer der X GmbH, Herr S., habe mit dem Beklagten ohne Zutun des Klägers den Übergang des Arbeitsverhältnisses vereinbart.
18 Angesprochen auf den folgenden Wortlaut des Vergleichs vom 24.03.2014:
19 „1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt wird, am 15.04.2014 auf X GmbH übergehen wird im Rahmen eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB.
20 2. Infolge dessen sind sich die Parteien darüber einig, dass aus der Kündigung des Beklagten vom 21.02.2014 keine Rechte mehr hergeleitet werden und das Arbeitsverhältnis ungekündigt weiter fortbesteht.

(…)
21 4. Der Kläger erklärt, dass er einen Widerspruch bezüglich des Betriebsübergangs auf die X GmbH nicht ausüben wird. (…)“
22 hat der Kläger im Berufungsverhandlungstermin am 23.06.2020 erklärt, damit hätten die Parteien (die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, damals in umgekehrten Parteirollen) gemeint, dass es wahrscheinlich zu einem Betriebsübergang komme. Er bestreite, dass tatsächlich ein Betriebsübergang vorgelegen habe. Denn er sei bei der X GmbH eingemietet gewesen, und bei Auslaufen des Mietvertrags habe er alle Betriebsmittel mitgenommen, das Fax, die Spülmaschine, keine Betriebsmittel seien dageblieben. Es liege deshalb keine Identität des Betriebs vor. Bei ihm seien damals drei Vollzeitkräfte und eine Aushilfe für das Spülen am Abend beschäftigt gewesen. Unter den drei Vollzeitkräften habe sich auch der Beklagte befunden. Bei der X GmbH habe außer dem Beklagten noch die Mitarbeiterin Frau Z. weitergearbeitet, die bei ihm ursprünglich mal als Aushilfskraft angefangen und später mit erhöhtem Arbeitszeitanteil weitergearbeitet habe.
23 Außerdem sei es falsch, wenn im arbeitsgerichtlichen Urteil auf Seite 9 ausgeführt werde: „Der Kläger hat in der Kammerverhandlung selbst eingeräumt, dass er mit diesem (gemeint: Herrn S.) im Zuge des Betriebsübergangs über die Vorfälle gesprochen hatte.“. Er habe Herrn S. zwar zweimal gesagt, dass es mit dem Beklagten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis gegeben habe, Herr S. habe aber Weiteres nicht hören wollen. Das Verhältnis des Klägers zu Herrn S. sei jahrelang nicht gut gewesen. Herr S. habe von dieser Schadenshöhe nichts gewusst.
24 Zweitinstanzlich beantragt der Kläger:
25 Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 03.07.2019 – 4 Ca 7274/18 – wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 76 954,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
26 Zweitinstanzlich beantragt der Beklagte:
27 Die Berufung wird zurückgewiesen.
28 Zweitinstanzlich verteidigt der Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens und beanstandet, dass die Berufung bereits wegen nicht hinreichender Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des Arbeitsgerichts unzulässig sei.
29 Zu dem neuen Vorbringen des Klägers im Berufungsverhandlungstermin hat der Beklagte in diesem Termin folgendermaßen Stellung genommen:
30 Sowohl zum Thema der Kenntnis des Herrn S. als auch zum Thema des Betriebsübergangs rüge er die Verspätung des heute von KIägerseite erbrachten Vortrags und bestreite diesen vorsorglich. Er sei auch der Auffassung, dass, nachdem der Betriebsübergang seiner Auffassung nach durch den unstreitigen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils feststehe, ein Verneinen seitens des Klägers nicht möglich sei. Soweit es gleichwohl auf die Richtigkeit des soeben von Klägerseite erbrachten Vorbringens ankommen sollte, beantrage er vorsorglich, ihm ein Schriftsatzrecht einzuräumen. Außerdem weise er auf den Text des Vergleichs der Parteien hin und darauf, dass diese in dem Vergleich davon ausgegangen seien, dass ein Betriebsübergang stattfinde. Anderenfalls bestünde das Arbeitsverhältnis des Beklagten mit dem Kläger noch fort.
31 Außerdem habe er mit Schriftsatz vom 24.04.2019 (Seite 2, Blatt 225 ArbG-Akte) vorgetragen, dass die Filiale, in der der Kläger bis zuletzt beschäftigt gewesen sei (gemeint der Beklagte), mit sämtlichen Betriebsmitteln sowie der gesamten dort eingesetzten Belegschaft mit Wirkung zum 15.04.2014 auf die X GmbH übertragen worden sei. Die Übernahme der Filiale, so heiße es in dem Schriftsatz weiter, habe somit unstreitig die Voraussetzungen eines Betriebsteilübergangs im Sinne von § 613a BGB erfüllt.
32 Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst der Anlagen sowie auf die Terminsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
33 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.A
34 Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und ist gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form sowie gemäß § 66 ArbGG in der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden. Anders, als der Beklagte meint, ist innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine den Anforderungen von § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO genügende Berufungsbegründung des Klägers eingegangen.I.
35 Zweck des § 520 ZPO ist es, die Beurteilung des Streitfalls durch das erstinstanzliche Gericht zu überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorzubereiten. Ausgehend von diesem Zweck genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 15.04.2007 – 6 AZR 436/05 – BAGE 122, 190; 28.05.2009 – 2 AZR 223/08 – AP ZPO § 520 Nr. 2; 19.10.2010 – 6 AZR 118/10 – NZA 2011, 62).II.
36 Eine solche konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Urteils des Arbeitsgerichts enthält die Berufungsbegründung des Klägers.
37 Hinsichtlich des Streitgegenstands „Ansprüche aus eigenem Recht“ hat der Kläger sowohl der Argumentation des Arbeitsgerichts, weshalb Ansprüche aus Verletzung arbeitsrechtlicher Vertragsbeziehungen sowie konkurrierende Ansprüche aus Delikts- und Bereicherungsrecht infolge des Betriebsübergangs auf die X GmbH übergegangen seien, als auch der Gedankenführung des Arbeitsgerichts zu Ansprüchen aus dem „Privatdarlehensvertrag“ Argumente entgegenzuhalten versucht. Zu den erstgenannten Anspruchsgrundlagen hat der Kläger sich darauf berufen, dass der Schaden schon vor dem Betriebsübergang eingetreten sei und deshalb der Anspruch nicht übergegangen sei. Nachdem das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit dem Übergang der Ansprüche an dieser Stelle nicht ausdrücklich begründet hat, weshalb der Schadenseintritt noch beim übertragenden Arbeitgeber den Anspruchsübergang nicht hindere, oblag dem Kläger an dieser Stelle zur Gewährleistung einer zulässigen Berufung keine ausführlichere Begründung. Zur zweitgenannten Anspruchsgrundlage bringt der Kläger vor, das Arbeitsgericht habe die eindeutige Bezeichnung der Vereinbarung als „Privatdarlehensvertrag“ nicht angemessen gewichtet, die Vereinbarung der Rückzahlungsmodalität zur Hälfte in Form von Überstunden im Arbeitsverhältnis müsse – sinngemäß – dahinter zurücktreten. Auch an dieser Stelle hat der Kläger somit die Gedankenführung des Arbeitsgerichts nicht ignoriert, sondern sich mit ihr befasst. Das genügt für die Annahme der Zulässigkeit der Berufung. Ob die Argumente in der Sache überzeugen, ist ausschließlich eine Frage der Begründetheit der Berufung.
38 Hinsichtlich des Streitgegenstands „Ansprüche aus abgetretenem Recht“ wendet sich der Kläger ebenfalls mit verschiedenen Argumenten gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, wonach Nr. 3 des Aufhebungsvertrags auch Schadensersatzansprüche wegen der behaupteten Veruntreuungen erfasse, insbesondere hebt er auf eine aus seiner Sicht wirtschaftliche Unsinnigkeit eines etwaigen Verzichts der X GmbH ab. Hinsichtlich der Verneinung der Treuwidrigkeit des Sich-Berufens auf die Erledigungsklausel setzt der Kläger dem Argument des Arbeitsgerichts, dem Geschäftsführer der X GmbH seien die maßgeblichen Umstände bekannt gewesen, den Gedanken entgegen, dass Herrn S. nicht der genaue Sachverhalt, insbesondere nicht die genaue Schadenshöhe bekannt gewesen seien und dass auch wegen der erheblichen Verfehlungen des Beklagten dieser nicht schützenswert sei. Letzteren Gesichtspunkt führt der Kläger auch gegen die Zurechnung der Kenntnis des Klägers zu der X GmbH ins Feld. Die Argumentation betreffend den Problemkreis „Kenntnis“ wiederholt der Kläger dann bei seinem Versuch, die Erwägungen des Arbeitsgerichts zur Verjährung zu bekämpfen.
39 Nach alledem genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen.B
40 Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet.
41 Die Berufungskammer geht wie das Arbeitsgericht davon aus, dass die ehemals vom Kläger betriebene Metzgerei, in der der Beklagte beschäftigt war, am 15.04.2014 auf die X GmbH im Rahmen eines Betriebs(teil)übergangs gemäß § 613a BGB übergegangen ist. Dies ergibt sich aus einer Würdigung des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit unter Berücksichtigung ihrer prozessualen Obliegenheiten (nachfolgend I.). Dies zugrunde gelegt folgt die Berufungskammer dem Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung. Das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung des Sachverhalts (nachfolgend II.).I.
42 Von einem Betriebs(teil)übergang ist vorliegend auszugehen.
43 1. Ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG (sog. Betriebsübergangsrichtlinie) sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft. Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind. Darauf, ob es sich dabei um ein „Unternehmen“, einen „Betrieb“ oder einen „Unternehmens-“ oder „Betriebsteil“ – auch im Sinne des jeweiligen nationalen Rechts – handelt, kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt (vgl. BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – Juris Rn. 58 und 59).
44 Entscheidend für einen Betriebs(teil)übergang ist, dass die so verstandene wirtschaftliche Einheit ihre schon vor der Übernahme bestandene Identität „bewahrt“. Ein Betriebsteil muss daher schon beim früheren Betriebsinhaber über die erforderliche Autonomie verfügt, das heißt die Qualität eines Betriebsteils im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit gehabt haben. Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – aaO Rn. 60 und 61).
45 In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Anderen (Funktionsnachfolge) ebensowenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge. In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen. Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht. Kriterien hierfür können sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind, auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist. Bei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgeblichen Faktoren nicht zwangsläufig weg. Die Beibehaltung der „organisatorischen Selbstständigkeit“ ist nicht erforderlich, wohl aber die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen. Beim Betriebsteilübergang muss der Betriebs(teil)erwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten, und es muss ihm derart ermöglicht werden, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. BAG 21.06.2012 – 8 AZR 243/11 – Juris Rn. 27 bis 29). Ob sächliche Betriebsmittel identitätsprägend sind, richtet sich nach der Eigenart des jeweiligen Betriebs. Sächliche Betriebsmittel sind wesentlich, wenn ihr Einsatz bei wertender Betrachtung den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (vgl. BAG 21.06.2012 – 8 AZR 243/11 – aaO Rn. 35).
46 Der Begriff „Rechtsgeschäft“ im Sinne des § 613a BGB erfasst alle Fälle einer Fortführung der wirtschaftlichen Einheit im Rahmen vertraglicher und sonstiger rechtsgeschäftlicher Beziehungen, ohne dass unmittelbar Vertragsbeziehungen zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber bestehen müssen. Nicht erforderlich ist, dass ein Rechtsgeschäft unmittelbar zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber zustandekommt. Ein rechtsgeschäftlicher Übergang kann auch dann angenommen werden, wenn er durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften bzw. durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit verschiedenen Dritten veranlasst wird (vgl. BAG 21.06.2012 – 8 AZR 243/11 – aaO Rn. 60 mwN).
47 Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Danach trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner trägt sie für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale. Soweit eine Partei sich auf den für sie günstigen Umstand eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stützen will, obliegt ihr die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von dessen Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. BAG 28.02.2019 – 8 AZR 201/18 – NZA 2019, 1279 Rn. 32 mwN). Zu den hierbei zu beachtenden allgemeinen Grundsätzen zählen auch die in § 138 ZPO niedergelegten Grundsätze und deren Auslegung und Verdeutlichung durch die Rechtsprechung. Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat jede Partei sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Es entspricht allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen, dass beispielsweise dann die Gegenseite eine – sekundäre – Behauptungslast triff, wenn die primär darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb eines für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, während die Gegenseite alle erforderlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BAG 27.09.2012 – 2 AZR 516/11 – NZA 2013, 559 Rn. 28 mwN). Ob und durch welches Vorbringen einer Partei eine sekundäre Behauptungslast der anderen Partei ausgelöst werden kann, ist eine Einzelfallentscheidung und hängt von Gesichtspunkten der Möglichkeit und Zumutbarkeit ab (vgl. BAG 20.11.2003 – 8 AZR 580/02 – NZA 2004, 489 Rn. 36 mwN).
48 2. Hier ist angesichts des wechselseitigen Parteivortrags unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass der nach den oben dargestellten Maßstäben zunächst darlegungsbelastete Beklagte die Voraussetzungen dafür, dass am 15.04.2014 die Metzgerei im C.-Markt im Wege eines Betriebs(teil)übergangs vom Kläger auf die X GmbH übergegangen ist (und damit auch das diesem Betriebsteil zweifellos zuzuordnende Arbeitsverhältnis des Beklagten), ausreichend dargelegt hat, der Kläger zu diesen Darlegungen hingegen nicht in dem ihm konkret prozessual obliegenden Umfang abweichend Stellung genommen hat, so dass gemäß § 138 ZPO von einem Betriebs(teil)übergang auszugehen ist.
49 Zunächst ist festzuhalten, dass ausweislich des Vergleichs vom 24.03.2014 beide Parteien an diesem Tag davon ausgingen, dass der Betrieb (gemeint: die Metzgerei), in dem der Beklagte beschäftigt wurde, „am 15.04.2014 auf die X GmbH übergehen wird im Rahmen eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB“. Beide Parteien (damals in umgekehrten Parteirollen) waren in dem Gütetermin vom 24.03.2014, in dem der Vergleich geschlossen wurde, persönlich anwesend (vgl. Protokoll vom 24.03.2014 – 22 Ca 1627/14 – Anlage K 4, Blatt 12 bis 13 ArbG-Akte). Dass beide Parteien einen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB in Nr. 1 des Vergleichs nicht nur benannten, sondern auch inhaltlich meinten, zeigt Nr. 4 dieses Vergleichs, in der der Kläger (jetzige Beklagte) erklärt, dass er einen Widerspruch bezüglich des Betriebsübergangs auf die X GmbH nicht ausüben werde.
50 Der Umstand, dass beide Parteien in dem damaligen Vergleich davon ausgingen, dass sich drei Wochen später ein Betriebsübergang ereignen würde, ist ein starker tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass zu diesem Zeitpunkt Tatsachen absehbar waren, die einen Betriebsübergang begründen würden. Auch der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits hat im Rahmen seiner Ausführungen im Berufungsverhandlungstermin nicht etwa geltend gemacht, man habe die entsprechenden Klauseln zum Schein in den Vergleichstext aufgenommen und nie ernsthaft mit einem Betriebsübergang gerechnet, sondern habe das bilaterale Problem zu Lasten eines Dritten lösen wollen. Vielmehr hat er erklärt, die Parteien hätten dabei gemeint, dass es „wahrscheinlich zu einem Betriebsübergang komme“. Er hat aber nicht ansatzweise auch nur versucht auszuführen, was sich in den folgenden drei Wochen an dem ursprünglich prognostizierten Sachverhalt aus seiner Sicht geändert haben soll, so dass die „Wahrscheinlichkeit“, die die Parteien am 24.03.2014 noch gesehen hätten, am 15.04.2014 nicht erwartungsgemäß zur Realität erstarkt wäre. Sein Erklärungsversuch für die genannten Klauseln des Vergleichs hat die Berufungskammer deshalb nicht überzeugt.
51 Ein zweiter wichtiger Gesichtspunkt, der einen starken tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen des vom Beklagten reklamierten Betriebsteilübergangs bildet, ist das prozessuale Verhalten beider Parteien durch zwei Instanzen hindurch, das sich auf Seiten des Klägers erst im Berufungsverhandlungstermin geändert hat. So hat der Kläger in der Klageschrift vom 22.12.2016 (Seite 2, Blatt 2 ArbG-Akte) vorgetragen: „Das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten dauerte bis zum Betriebsübergang auf die X GmbH am 15.04.2014 mit dem Beklagten an.“. Der Beklagte hat dies mit Schriftsatz vom 13.01.2016 bestätigt (Seite 2, Blatt 39 ArbG-Akte). Im zweiten Gütetermin vom 19.02.2019 wurde die Frage erörtert, ob der Kläger aktivlegitimiert für die Schadensersatzforderungen ist. Der Vorsitzende verwies insofern auf § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB (Protokoll vom 19.02.2019, Blatt 120 ArbG-Akte). In Nr. 4 der Auflagenverfügung vom 27.10.2019 erging die folgende Auflage des Vorsitzenden an den Kläger: „Schließlich hat der Kläger im Hinblick auf den Übergang von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zu seiner Aktivlegitimation Stellung zu nehmen.“. Mithin in Kenntnis des Risikos, dass sich der Betriebsübergang möglicherweise als ungünstig für die Aktivlegitimation des Klägers erweisen könnte, trug der Kläger im nächsten Schriftsatz, dem Schriftsatz vom 25.03.2019, Folgendes vor (Seite 1, Blatt 156 ArbG-Akte): „Richtig, dass der [Name des Klägers] die Filiale im Rahmen eines Betriebsüberganges an die X GmbH abgegeben hat.“. Hierauf trug der Beklagte mit Schriftsatz vom 24.04.2019 Folgendes vor: „So wurde die Filiale, in der der Kläger bis zuletzt beschäftigt war, mit sämtlichen Betriebsmitteln sowie der gesamten dort eingelegten Belegschaft mit Wirkung zum 15.04.2014 auf die X GmbH übertragen. Die Parteien haben den infolgedessen eingetretenen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens durch gerichtlichen Vergleich vom 24.03.2014 unstreitig gestellt. Die Übernahme der Filiale erfüllte somit unstreitig die Voraussetzungen eines Betriebsteilübergangs im Sinne von § 613a BGB. Der Betriebserwerber ist in das bestehende Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten eingetreten“ (Seite 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 24.04.2019, Blatt 225 ArbG-Akte). Diesem Vortrag des Beklagten ist der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in keiner Weise entgegengetreten.
52 Zweitinstanzlich hat der Kläger zu Beginn seiner Berufungsbegründung vom 16.09.2019 seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag, unter ausdrücklicher Aufzählung auch der Klageschrift vom 22.12.2016 und des Schriftsatzes vom 25.03.2019, in Bezug genommen (Seite 2 der Berufungsbegründung vom 16.09.2019, Blatt 55 LAG-Akte). Im Folgenden basiert die Berufungsbegründung ausdrücklich auf der Annahme eines Betriebsübergangs („Der Betriebsübergang führt vorliegend nicht dazu, dass …“) (Seite 2, Blatt 55 LAG-Akte). Die X GmbH wird in der Berufungsbegründung mehrfach als Betriebsübernehmerin und im Schriftsatz des Klägers vom 16.06.2020 mehrfach als Betriebserwerber bezeichnet. Dieses gesamte Verhalten verstärkt weiter die tatsächliche Vermutung, dass die vom Beklagten im Schriftsatz vom 24.04.2019 dargestellten Voraussetzungen eines Übergangs sämtlicher Betriebsmittel sowie der gesamten eingesetzten Belegschaft mit Wirkung zum 15.04.2014 tatsächlich vorliegen.
53 Unter diesen Umständen genügte es nicht, dass der Kläger im Berufungsverhandlungstermin in vollkommener Kehrtwende die rechtliche Einordnung als Betriebsübergang bzw. Betriebsteilübergang in Abrede stellte, um als Rechtsfolge nunmehr eine vollständige Darlegungslast des Beklagten für die Voraussetzungen des Betriebsteilübergangs auszulösen. Ebensowenig genügte es, dass der Kläger partiell bestritt, dass die X GmbH mit denselben Betriebsmitteln sowie der gesamten Belegschaft weitergearbeitet hätte. Vielmehr hätte aufgrund der tatsächlichen Vermutung, die aus der darstellten prozessualen Vorgeschichte resultiert, nunmehr der Kläger substantiiert schildern müssen, was seiner Ansicht nach die Identität der hier interessierenden wirtschaftlichen Einheit (Metzgerei im C.-Markt) ausmachte und weshalb diese identitätsbildenden Faktoren nicht in die Verfügungsmacht der X GmbH gelangten. Er hätte vollständig vortragen müssen, welches Personal, welche Führungskräfte, welche Arbeitsorganisation, welche Betriebsmethoden und welche Betriebsmittel diese wirtschaftliche Einheit bildeten. Da sämtliche den Vorgang kennzeichnenden Tatsachen bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, nach den oben dargestellten Grundsätzen berücksichtigt werden müssen, genügte nicht die ausschnittsweise Darstellung. Es genügte insbesondere nicht die Behauptung, dass sämtliche Gegenstände entfernt worden seien. Prägend für eine Metzgerei dürften ohnehin nicht in hohem Maße Gegenstände sein, sondern die Qualität der verarbeiteten Produkte, die Lieferantenbeziehungen, die Rezepturen und das Know how der beschäftigten Menschen sowie die Lage (hier der Standortvorteil der Lage in einem C.-Markt, also die Möglichkeit für den Kunden, bequem Einkäufe im Supermarkt und Metzgereiwareneinkäufe miteinander zu verbinden). An einer solchen umfassenden Darstellung des Klägers fehlt es hier.
54 Die Fürsorgepflicht des Gerichts erforderte es nicht, ihn im Einzelnen darauf hinzuweisen, was noch vorzutragen sei. Angesichts der prozessualen Vorgeschichte hätte es ihm oblegen, von sich aus vollständig vorzutragen, nachdem er seit langem wusste, dass es auf das Vorliegen des Betriebs(teil)übergangs in rechtlicher Hinsicht entscheidend ankam.
55 Der erforderliche Vortrag war nicht wegen seines Einwands entbehrlich, er habe kein Rechtsgeschäft mit der X GmbH geschlossen. Dies ist nach den oben dargestellten Voraussetzungen keine notwendige Voraussetzung eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs oder Betriebs(teil)übergangs. Die unmittelbare Anwendung der Norm soll dann – und nur dann – ausscheiden, wenn der Übergang von Arbeitsverhältnissen direkt auf gesetzlicher Grundlage bzw. auf Grundlage eines Hoheitsaktes und ohne Zwischenschaltung eines Rechtsgeschäfts erfolgt. Auch die Richtlinie 2001/23/EG setzt nicht voraus, dass zwischen Veräußerer und Erwerber unmittelbare vertragliche Beziehungen bestehen. Daher werden auch Fälle erfasst, in denen der verpachtete Betrieb an den Verpächter zurückgegeben wird, wobei ein Betriebsübergang auf den Verpächter nur dann vorliegt, wenn dieser den Betrieb tatsächlich selbst weiterführt (vgl. BAG 18.08.2011 – 8 AZR 230/10 – NZA 2012, 267 Rn. 27). Rechtsgeschäfte können auch Mietverträge und Arbeitsverträge sein (vgl. BAG 20.06.2002 – 8 AZR 459/01 – NZA 2003, 318 Rn. 45).
56 Die aus Sicht der Berufungskammer nötige umfassende Darlegung seitens des Klägers erübrigte sich schließlich nicht deshalb, weil die Annahme, es habe sich um einen Betriebsteilübergang gehandelt, unwahrscheinlich wäre. Immerhin betrieb die X GmbH mit einem nicht unbedeutenden Teil der vormaligen Belegschaft die Metzgerei am selben, wegen des Synergieeffekts für die Kunden nicht unattraktiven, Standort. Damit erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Identität der wirtschaftlichen Einheit als bewahrt anzusehen wäre, wenn der Sachverhalt in allen Einzelheiten aufgeklärt wäre.
57 Nach alledem bleibt es dabei, dass bei der Bewertung des Sachverhalts davon auszugehen ist, dass am 15.04.2014 die Metzgerei, in der der Beklagte beschäftigt war, durch Betriebs(teil)übergang auf die X GmbH übergegangen ist.II.
58 Dies zugrunde gelegt steht dem Kläger die geltend gemachte Forderung nicht zu. Die Berufungskammer schließt sich vollumfänglich der sorgfältigen und überzeugenden Begründung des Arbeitsgerichts an (Abschnitt I. der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts).
59 Das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz, insbesondere dasjenige des Klägers, gibt Anlass zu den folgenden ergänzenden Erwägungen der Berufungskammer, rechtfertigt aber keine Abänderung des richtigen erstinstanzlichen Urteils.
60 1. Unerheblich ist der Einwand des Klägers, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts habe noch kein Betriebsübergang stattgefunden. Es liegt im Wesen eines gesetzlichen Anspruchsübergangs ebenso wie eines Anspruchsübergangs aufgrund Abtretung, dass der Anspruch insgesamt übergeht. Wäre beim Kläger kein Schaden eingetreten, gäbe es im Übrigen auch keinen Schadensersatzanspruch des Klägers, so dass sich die Frage eines Verbleibs oder Übergangs des Anspruchs nicht stellen würde.
61 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei Schadensersatzansprüchen um Rechte und Pflichten „aus“ dem Arbeitsverhältnis, die so vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen, wie sie „im Zeitpunkt des Übergangs“ bestehen (vgl. BAG 21.08.2014 – 8 AZR 655/13 – NZA 2015, 94). Dementsprechend profitiert der Erwerber von dem beim Veräußerer eingetretenen Schaden. Dahinter steht der berechtigte Gedanke, dass der Betrieb oder Betriebsteil – typisierend – mit diesem Schaden und dem Risiko seiner Nichtbehebbarkeit belastet auf ihn übergegangen ist.
62 2. Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass das Arbeitsgericht dem Wortlaut der Bezeichnung der Vereinbarung vom 29.08.2013 als „Privatdarlehensvertrag“ nicht das hinreichende Gewicht beigemessen habe, diesen Vertrag deshalb zu Unrecht nicht als einen vom Arbeitsverhältnis unabhängigen, eigenständigen Darlehensvertrag eingeordnet habe und ihn deshalb zu Unrecht als vom Betriebsübergang erfasst beurteilt habe. Das Arbeitsgericht hat die vom Bundesarbeitsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. BAG 21.01.1999 – 8 AZR 373/97 – Juris), denen auch die Berufungskammer folgt, auf den vorliegenden Sachverhalt richtig angewandt. Ein Arbeitgeberdarlehen kann nach dieser Rechtsprechung (aaO Rn. 26) auf den Betriebserwerber übergehen, wenn das Darlehen zu den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gehört. Ob es dazu gehört oder eigenständig ist, muss durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände der Gewährung ermittelt werden. Einen maßgeblichen Aspekt bildet es hierbei, wenn Einkommensbestandteile vom Arbeitgeber im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers einbehalten werden (BAG aaO Rn. 23). Deshalb hat das Arbeitsgericht hier dem Umstand, dass die Rückzahlung der Forderung zur Hälfte in Form von Überstunden im Arbeitsverhältnis erfolgen sollte, ein hohes Gewicht beigemessen. Außerdem gab es für den vermeintlichen Darlehensvertrag keinen anderen Hintergrund als die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche, im Hinblick auf die die Einigung auf die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten erfolgte. Ein Darlehen im eigentlichen Sinne war nie gegeben worden. Dementsprechend liegt auch hier die vom Kläger gewünschte Bewertung, dass es sich um einen vom Arbeitsverhältnis völlig unabhängigen Darlehensvertrag handeln solle, denkbar fern. Allein die Etikettierung als „privat“ spricht auch nicht mit hinreichendem Gewicht dafür, dass es der erklärte Wille der Parteien gewesen wäre, trotz der vereinbarten teilweisen „Abarbeitung“ der Schuld die Verbindung zum Arbeitsverhältnis vollständig zu kappen. Hierfür ist bereits die Bezeichnung als „privat“ zu unscharf. Sie kann auch zur Abgrenzung von einem gewerblichen Darlehen verwendet werden. Der vom Kläger ins Feld geführte Aspekt, dass damit zu rechnen gewesen sei, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr über einen längeren Zeitraum bestehen werde, da weiteres Fehlverhalten des Beklagten nicht habe ausgeschlossen werden können, erklärt zwar das Interesse des Klägers, sich durch eine Vereinbarung in Schriftform abzusichern, ist aber nicht geeignet, den Zusammenhang der Forderung mit dem Arbeitsverhältnis zu beseitigen, den die Parteien durch die „Abarbeitungsklausel“ im Vertrag selbst geschaffen haben. Überdies ist zweifelhaft, ob die Parteien tatsächlich am 29.08.2013 mit einer baldigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechneten.
63 3. Ins Leere geht die wiederholte Berufung des Klägers darauf, dass die Betriebsübernehmerin – soweit die Klage auf die Rückabtretung gestützt wird – gar nicht davon ausgegangen sei, dass diese Ansprüche überhaupt je auf sie übergegangen seien. Soweit der Kläger dies damit verknüpft, dass sie ja auch nicht die Geschädigte gewesen sei, handelt es sich um einen Zirkelschluss. Dass der Schaden bereits eingetreten war, ist – wie oben gezeigt – nicht geeignet, die Position des Klägers zu begründen. Wie vom Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, handelt es sich bei einer Ausgleichsklausel um eine im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich in ihrem Umfang weit auszulegende Klausel. Der Vortrag, die Erledigung solcher Ansprüche wie der streitgegenständlichen habe nicht dem tatsächlichen (inneren) Willen des Geschäftsführers der X GmbH entsprochen, ist unerheblich, da es auf den nach außen erkennbaren Willen ankommt.
64 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zuvor ein Betriebsübergang erfolgt ist. Auch dieses Argument des Klägers fußt wieder auf der These, die Betriebsübernehmerin habe keine ihr nicht bekannten Ansprüche erledigen wollen. Zum unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum hat das Arbeitsgericht alles Erforderliche gesagt. Ebenfalls ohne Erfolg argumentiert der Kläger, es gebe keinen Grund dafür, warum ein wirtschaftlich agierendes Unternehmen auf Ansprüche in einer solchen Größenordnung verzichten solle. Sinn und Zweck der Erledigungsklausel ist es nun einmal, eine endgültige Klarheit zu schaffen. Dies gilt auch für etwaige hohe Ansprüche.
65 Zum Fehlen des Zusatzes „gleich ob bekannt oder unbekannt“ in der Erledigungsklausel hat das Arbeitsgericht völlig zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, Bezug genommen (vgl. BAG 22.10.2008 – 10 AZR 617/07 – NZA 2009, 139 Rn. 25 und 30).
66 4. Ebensowenig überzeugen die Überlegungen des Klägers, mit denen er die umfassende Erledigungsklausel über die Generalklausel des § 242 BGB als treuwidrig einordnen und damit ihre Unwirksamkeit herbeiführen will. Schriftsätzlich hat der Kläger insoweit dem richtigen Gedankengang des Arbeitsgerichts keine Gedanken entgegengesetzt, die zu Zweifeln Anlass geben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger konkreter ausgeführt, weshalb eine eigene Kenntnis des Geschäftsführers der X GmbH nicht vorgelegen habe, nämlich weil er diesem nur von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis berichtet habe, der Geschäftsführer der X GmbH aber nichts weiter habe hören wollen. Mit diesem Argument dringt der Kläger aber schon deshalb nicht durch, weil bei der Frage der Treuwidrigkeit zunächst das bilaterale Verhältnis des Geschäftsführers der X GmbH und des Beklagten zu bewerten ist. In diesem Verhältnis erscheint es als widersprüchlich, wenn der Geschäftsführer der X GmbH zunächst – so die Schilderung des Klägers – sich geradezu dagegen sträubt, nähere Informationen über einen möglichen Schadensersatzanspruch zu erhalten, dann aber gegenüber dem Beklagten einwenden würde, er habe die vorsätzliche Vertragsverletzung bzw. die vorsätzliche unerlaubte Handlung „nicht kennen müssen“. Die verschuldete Unkenntnis steht nach der vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Annahme der Treuwidrigkeit aber entgegen.
67 Unabhängig davon würde selbst eine unverschuldete Unkenntnis des Geschäftsführers der X GmbH nichts daran ändern, dass dieser sich die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs vorhandene Kenntnis des Klägers von der genauen Schadenshöhe zurechnen lassen musste, wie sich aus den Erwägungen des Arbeitsgerichts in Verbindung mit der vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt. Diese Begründung des Arbeitsgerichts greift der Kläger nicht überzeugend an, indem er sie nur als „ebenfalls unzutreffend“ sowie als „überhaupt nicht nachvollziehbar“ bezeichnet mit dem zusätzlichen Vorwurf, das Gericht habe „in allen entscheidungserheblichen Punkten zugunsten des Beklagten“ entschieden. Wenn die Rechtslage es erfordert, einer Partei Recht zu geben, hat das Urteil entsprechend auszufallen. Keine Partei hat Anspruch darauf, wenigstens mit irgendeinem Argument Erfolg zu haben, wenn keines ihrer Argumente der Rechtslage entspricht.
68 Auch seine Berufung auf die „erheblichen Verfehlungen“ des Beklagten verfängt nicht, da dies nichts mit der Frage der Zurechnung von Wissen zu tun hat.
69 5. Im Hinblick auf die Frage der Verjährung wiederholt der Kläger weitgehend seine bisherigen Argumente. Hierzu ist dem bereits Ausgeführten nichts hinzuzufügen.
70 Sein Gedanke, erst durch das Strafverfahren sei der Umfang der Ansprüche konkretisiert ermittelt worden, so dass frühestens mit Abschluss dieses Verfahrens eine genauere Kenntnis möglich gewesen sei, verfängt nicht. Der Kläger klagt im vorliegenden Rechtsstreit genau die von seinem Steuerberater schon im Jahr 2014 errechnete Summe ein. Somit kann nicht die Rede davon sein, dass der genaue Betrag erst zum Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 27.06.2018 bekannt gewesen wäre.C
71 Der Kläger trägt gemäß § 97 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg eingelegten Berufung.
72 Ein Revisionszulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG ist nicht erkennbar. Die Berufungskammer hat die Revision deshalb nicht zugelassen.