Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 20. März 2019 beendet worden ist.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
1
Die Parteien stritten über Vergütungs- bzw. Entgeltfortzahlungsansprüche der Klägerin für die Zeit von Februar 2016 bis einschließlich Februar 2018.

2
Die verheiratete Klägerin war jedenfalls seit dem 1. Februar 2016 bei der Beklagten als Masseurin beschäftigt. Die Beklagte betrieb ein Thai-Massagestudio.

3
Unter dem 10. Juli 2017 (Bl. 138 d. A.) schrieb die Beklagte an die Klägerin unter dem Betreff “Ihre Fristlose Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses vom 8. Juli 2017” auszugsweise:

4
“hiermit nehme ich Ihre außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung zum 08.07.2017, des mit Ihnen seit dem 01.02.2016 bestehenden Arbeitsverhältnisses, an.

5
Ihre Arbeitspapiere lasse ich Ihnen an die mir bekannte Anschrift zukommen.

6
Weiterhin bestätige ich Ihnen die Rückgabe und den Erhalt des Ihnen überlassenen Schlüssels meiner Geschäftsräume.”

7
Im Schreiben an die Klägerin vom 11. Juli 2017 (Bl. 139 d. A.) führte sie unter dem Betreff “Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 10.07.2017” aus:

8
“anliegend reiche ich Ihnen zu meiner Entlastung Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 10.07.2017 zurück.

9
Da Sie seit dem 09.07.2017 nicht mehr in meinem Unternehmen beschäftigt sind, ist die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei mir nicht mehr von Nöten.”

10
Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 12. Juli 2017 (Bl. 13 f. d. A. 1 Ca 107/18) auszugsweise wie folgt:

11
“Ihre ‘Kündigungsbestätigung’ ist nicht nachvollziehbar. Offenbar unterliegen Sie dahingehend einem erheblichen Irrtum. Ich habe am Samstag, den 8.7.2017 meine Arbeit beendet, weil ihr Rechtsanwalt mit “Gefängnis” gedroht hat.

12
Ich widerspreche hiermit ausdrücklich dieser Kündigungsbestätigung und fordere Sie gleichzeitig auf, den gesetzlichen Lohn sowohl für Juli anzuweisen als auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle durchzuführen, nebst Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuer.'”

13
Die Beklagte erteilte der Klägerin und deren Ehemann mit Schreiben vom 3. August 2017 “mit sofortiger Wirkung ein Haus- und Gebäudeverbot”. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. November 2017 an die damalige Vertreterin der Klägerin (Bl. 451 d. A.) wies die Beklagte

14
“nochmals darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Ihrer Auftraggeberin außerordentlich gekündigt wurde und dass die Kündigung zwischenzeitlich seit Anfang an wirksam ist. Meine Mandantin weist das Anbieten der Arbeitskraft Ihrer Auftraggeberin als verspätet zurück. Anscheinend hat Ihre Mandantin Sie auch nicht vollumfänglich darüber informiert, dass sie selbst die außerordentliche Kündigung schriftlich bestätigt hat.”

15
Die Klägerin hat vorgetragen,

16
maßgeblich sei der auf den 1. März 2016 datierte, tatsächlich erst am 31. März 2017 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 4 ff. d. A.) mit der Vereinbarung eines Stundenlohns von 8,50 € brutto und einer Arbeitszeit von “z. Zt. ca. 14 Stunden wöchentlich”. Eine Ausschlussfrist sehe dieser nicht vor. Sie habe wesentlich mehr Stunden als vertraglich vereinbart geleistet, für die die Beklagte den Mindestlohn zu zahlen habe. Sie sei vom 10. Juli 2017 bis 29. Juli 2017 arbeitsunfähig und dann wegen einer anderen Erkrankung vom 31. Juli 2017 bis 10. September 2017 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt im Entgeltfortzahlungszeitraum gewesen. Seit dem 11. September 2017 beziehe sie Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis sei nicht wirksam gekündigt.

17
Sie habe folgende offenen Ansprüche gegen die Beklagte:

18
für Februar 2016 1.593,75 € (187,5 Arbeitsstunden) abzüglich 150,00 € Minijobvergütung abzüglich insgesamt 400,00 € täglich ausgezahlter Schwarzgeldbetrag,

für März 2016 1.593,75 € (187,5 Arbeitsstunden) abzüglich 150,00 € Minijobvergütung abzüglich insgesamt 400,00 € täglich ausgezahlter Schwarzgeldbetrag,

für April 2016 1.657,50 € (195 Arbeitsstunden) abzüglich 150,00 € Minijobvergütung abzüglich insgesamt 400,00 € täglich ausgezahlter Schwarzgeldbetrag,

für Mai 2016 1.462,00 € (172 Arbeitsstunden) abzüglich 150,00 € Minijobvergütung abzüglich insgesamt 400,00 € täglich ausgezahlter Schwarzgeldbetrag,

für Juni 2016 1.666,00 € (196 Arbeitsstunden) abzüglich 150,00 € Minijobvergütung abzüglich insgesamt 400,00 € täglich ausgezahlter Schwarzgeldbetrag,

für Juli 2016 1.666,00 € (196 Arbeitsstunden) abzüglich 150,00 € Minijobvergütung abzüglich insgesamt 400,00 € täglich ausgezahlter Schwarzgeldbetrag,

für August 2016 1.746,75 € (205,05 Arbeitsstunden) abzüglich 150,00 € Minijobvergütung abzüglich insgesamt 400,00 € täglich ausgezahlter Schwarzgeldbetrag,

für September 2016 1.708,50 € (201 Arbeitsstunden) abzüglich 459,00 € aus geringfügiger Beschäftigung abzüglich insgesamt 300,00 € täglich ausgezahlter Schwarzgeldbetrag,

für Oktober 2016 1.610,75 € (189,50 Arbeitsstunden) abzüglich 459,00 € aus geringfügiger Beschäftigung abzüglich insgesamt 300,00 € täglich ausgezahlter Schwarzgeldbetrag,

für November 2016 1.602,25 € (188,50 Arbeitsstunden) abzüglich 459,00 € aus geringfügiger Beschäftigung abzüglich insgesamt 300,00 € täglich ausgezahlter Schwarzgeldbetrag,

für Dezember 2016 1.729,75 € (203,50 Arbeitsstunden) abzüglich 459,00 € aus geringfügiger Beschäftigung abzüglich insgesamt 300,00 € täglich ausgezahlter Schwarzgeldbetrag,

für Januar 2017 1.750,32 € (198 Arbeitsstunden) abzüglich 459,00 € aus geringfügiger Beschäftigung abzüglich insgesamt 300,00 € täglich ausgezahlter Schwarzgeldbetrag,

für Februar 2017 1.617,72 € (183 Arbeitsstunden) abzüglich 459,00 € aus geringfügiger Beschäftigung abzüglich insgesamt 300,00 € täglich ausgezahlter Schwarzgeldbetrag,

für März 2017 1.436,50 € (162,50 Arbeitsstunden) abzüglich 477,36 € aus geringfügiger Beschäftigung abzüglich insgesamt 300,- täglich ausgezahlter Schwarzgeldbetrag,

für April 2017 1.206,66 € (136,50 Arbeitsstunden) abzüglich 530,40 € aus geringfügiger Beschäftigung abzüglich insgesamt 300,00 € täglich ausgezahlter Schwarzgeldbetrag,

für Mai 2017 1.303,90 € (147,50 Arbeitsstunden) abzüglich 618,80 € abzüglich insgesamt 300,00 € täglich ausgezahlter Schwarzgeldbetrag,

für Juni 2017 1.330,42 € (150,50 Arbeitsstunden) abzüglich insgesamt 300,00 € täglich ausgezahlter Schwarzgeldbetrag,

für Juli 2017 353,60 € (40 Arbeitsstunden),

Entgeltfortzahlung für Juli 2017 in Höhe von 926,73 €,

Entgeltfortzahlung für August 2017 in Höhe von 1.280,33 €,

Entgeltfortzahlung für September 2017 in Höhe von 1.280,33 €,

nicht gewährter und vorenthaltener Jahresurlaub 2016 in Höhe von 495,72 €,

nicht gewährter und vorenthaltener Jahresurlaub 2017 in Höhe von 1.115,43 €,

für November 2017 1.115,43 €,

für Dezember 2017 1.115,43 €,

für Januar 2018 1.115,43 € und

für Februar 2018 1.115,43 €.

19
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

20
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.805,13 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Rechtshängigkeit zu zahlen;

21
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.487,39 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

22
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 495,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Rechtshängigkeit zu zahlen;

23
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.115,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Rechtshängigkeit zu zahlen;

24
5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.461,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.115,43 € seit dem 1. Dezember 2017, dem 1. Januar 2018, dem 1. Februar 2018 und 1. März 2018 zu zahlen.

25
Die Beklagte hat zuletzt beantragt,

26
die Klage insgesamt abzuweisen.

27
Widerklagend hat die Beklagte beantragt,

28
1. festzustellen, dass die Klägerin die Regelung des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG bewusst missbraucht, um ihr konkreten Schaden zuzufügen und den Rechtsstreit allein in der Absicht führt, ihr die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten aufzubürden.

29
2. festzustellen, dass die Begrenzungsnorm des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG im vorliegenden Rechtsstreit entfällt.

30
Die Klägerin hat beantragt,

31
die Widerklage abzuweisen.

32
Die Beklagte hat vorgetragen,

33
die Klageerhebung erfolge einzig aus dem Grund, sie (die Beklagte) durch die unberechtigte Forderung mit den außergerichtlichen Anwaltskosten zu schädigen.

34
Maßgeblich sei der auf den 31. Januar 2016 datierte Arbeitsvertrag (Bl. 94 ff. d. A.). Nach § 3 dieses Arbeitsvertrags habe die regelmäßige Arbeitszeit mindestens acht Wochenstunden betragen und nach dessen § 4 Abs. 1 habe die Klägerin eine Vergütung von 8,50 € (brutto) pro geleistete Arbeitsstunde, maximal 450,00 € (brutto) im Monat erhalten sollen. Ansprüche vor Juni 2017 seien gemäß § 12 dieses Arbeitsvertrages verfallen. Der von der Klägerin vorgelegte Arbeitsvertrag sei durch diesen Arbeitsvertrag abgelöst worden. Er sei auf Bitte der Klägerin am Anfang Februar 2017 neu gefertigt und auf den 31. Januar 2016 rückdatiert worden.

35
Die von der Klägerin tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ausweislich der von dieser regelmäßig als richtig unterzeichneten Arbeitszeitnachweise für Februar 2016 bis Juni 2107 (Bl. 99 ff. d. A.) seien allesamt ordnungsgemäß abgerechnet (Abrechnungen der Brutto/Netto-Bezüge für Februar 2016 bis Mai 2016 und Juli 2016, Bl. 116 ff. d. A.) und ausgezahlt worden.

36
Das Arbeitsverhältnis sei außerordentlich durch die Klägerin am 8. Juli 2017 mündlich und durch sie (die Beklagte) mit Einwurfeinschreiben vom 10. Juli 2017 schriftlich gekündigt worden. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 sei die Klägerin nochmals auf die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses hingewiesen worden. Dass die Klägerin ihre mündliche Kündigung ernst gemeint habe und diese auch nicht mehr bei ihr habe arbeiten wollen, ergebe sich auch aus der E-Mail des Ehemanns der Klägerin vom 9. Juli 2017 (Bl. 339 d. A.).

37
Im Juni, Juli und August 2017 habe die Klägerin bereits Lohnvorschüsse in bar und in Höhe des zu erwartenden Gehalts erhalten gehabt, um Kredite zu befriedigen. Die Lohnvorschüsse seien ordnungsgemäß mit dem der Klägerin zustehenden Gehalt in diesen Monaten verrechnet worden.

38
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 1. August 2018 verurteilt, an die Klägerin 1.952,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2017 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei weder durch die von der Beklagten behauptete mündliche Kündigung der Klägerin noch durch die Schreiben der Beklagten vom 10. Juli 2017 und 11. Juli 2017 beendet worden. Es sei in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass jedenfalls bis zum 31. März 2017 der Vertrag vom 31. Januar 2016 Anwendung finde, da dieser keinen bestehenden Vertrag abgeändert, sondern von Anfang an gegolten habe, aber gegebenenfalls erst später unterzeichnet worden sei. Soweit die Beklagte ihrerseits bestreite, dass der vom 31. März 2016 datierte Arbeitsvertrag erst am 31. März 2017 abgeschlossen worden sei, überzeuge dies die Kammer gemäß § 286 ZPO nicht. Das bedeute für die Ansprüche der Klägerin, dass grundsätzlich alle Lohnansprüche der Klägerin bis einschließlich März 2017 innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit in Textform geltend zu machen gewesen seien (§ 12 des Arbeitsvertrags). Da die erstmalige Geltendmachung mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18. Juli 2017 erfolgt sei, seien Lohnansprüche der Klägerin bis einschließlich März 2017 verfallen. Für die Monate ab April 2017 habe die Arbeitszeit nach den ab März 2017 geltenden Regelungen “ca.” 14 Wochenstunden bei einer Stundenvergütung von 8,50 € (brutto) betragen. Dies ergebe 14 Stunden x 4,33 Wochen x 8,50 € bzw. richtigerweise ab 2017 einem Mindestlohn von 8,84 € eine monatliche Vergütung von 535,88 €. Die Klägerin als darlegungs- und beweispflichtige Partei habe nach Überzeugung der Kammer im Ergebnis nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht widerspruchsfrei dargetan, an welchen Tagen sie konkret, von wann bis wann wie viele Stunden vergütungspflichtige Arbeitsleistung erbracht habe. Damit schulde die Beklagte der Klägerin für April 2017 noch 5,48 € brutto, für Mai 2017 ergebe sich keine Differenz, für Juni 2017 (selbst bestätigte) 85 Stunden x 8,84 € = 751,40 € und für Juli 2017 (bis einschließlich 8. Juli 2017) 14 Stunden x 8,84 €. Für die Monate vorher bestünde allenfalls ein Differenzlohnanspruch der Klägerin wegen Nichtzahlung des Mindestlohns auf der Basis der in diesem Zeitraum vereinbarten vertraglichen Arbeitszeit. Diese Beträge habe die Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr eingeräumten Schwarzgeldzahlungen indes erhalten. Wegen der Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses durch die behauptete Eigenkündigung der Klägerin und der Schreiben der Beklagten vom 10. Juli und 11. Juli 2017 habe die Klägerin grundsätzlich auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Abzuweisen sei die Klage, soweit die Klägerin nach der Beendigung ihrer Arbeitsunfähigkeit Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des arbeitgeberseitigen Annahmeverzugs geltend mache. Die Klägerin habe lediglich unsubstantiiert und damit prozessual unbeachtlich behauptet, ihre Arbeitsleistung gemäß §§ 293 ff., 615 BGB im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls mündlich in rechter Art und Weise angeboten zu haben. Die Ansprüche auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung seien bereits deswegen unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Die Widerklage sei unbegründet. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 381 ff. d. A.) Bezug genommen.

39
Das genannte Urteil ist der Klägerin am 14. September 2018 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 26. September 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 14. November 2018 bis einschließlich 14. Dezember 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 14. Dezember 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 begründet.

40
Der Beklagten ist das genannte Urteil am 26. Oktober 2018 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 11. Oktober 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 9. November 2018, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag, begründet.

41
Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 13. Dezember 2018, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 446 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend,

42
die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass ab dem 1. März 2016 die Vertragsbedingungen gelten sollten, wie sie in dem Vertrag, der das Datum 1. März 2016 trage, vereinbart worden seien. Sie sei mithin nicht durch eine Verfallsklausel an der Geltendmachung von Lohn- und Gehaltsansprüchen, die vor dem Monat April 2017 lägen, ausgeschlossen. Doch selbst dann, wenn der von der Beklagtenseite mitgeteilte Vertrag, datierend vom 31. Januar 2016 ab der tatsächlichen Unterzeichnung im Jahr 2017 wirksam sein sollte, würde dies nicht auf die davon liegenden Monate seit Beginn des Arbeitsverhältnisses anzuwenden sein, sondern erst ab der tatsächlich getroffenen Vereinbarung, so dass betroffen wären lediglich die Monate Februar und März 2017. Mithin sei zwischen den Parteien keine Verfallklausel vereinbart, so dass die von ihr geltend gemachten rückständigen Lohn- und Gehaltsansprüche zu befriedigen wären, soweit solche bisher nicht erfüllt seien. Ihre Darlegung der von ihr erbrachten Arbeitsstunden sei substantiiert genug. Es seien nicht täglich innerhalb der genannten Zeiten vollumfänglich Massagen ausgeführt worden. Allerdings sei sie jeweils vor Ort gewesen und habe mit Wissen und Kenntnis der Beklagten auf Kunden gewartet, soweit keine Termine vereinbart gewesen seien. Auch bei diesen Wartezeiten handele es sich um Arbeitszeit.

43
Sie habe tatsächlich im Februar 2016 187,50 Stunden, im März 2016 187,50 Stunden, im April 2016 185,0 Stunden, im Mai 2016 172,50 Stunden, im Juni 2016 196,0 Stunden, im Juli 2016 195,0 Stunden, im August 2016 205,50 Stunden, im September 2016 201,0 Stunden, im Oktober 2016 189,50 Stunden, im November 2016 188,50 Stunden, im Dezember 2016 203,50 Stunden, im Januar 2017 198,0 Stunden, im Februar 2017 183,0 Stunden, im März 2017 162,50 Stunden, im April 2016 136,50 Stunden, im Mai 2017 147,50 Stunden, im Juni 2017 150,50 Stunden und im Juli 2017 40 Stunden gearbeitet. Weiter stehe ihr Entgeltfortzahlung zu. Schließlich stehe ihr auch ein Anspruch auf Zahlung eines Gehaltes für die Monate November 2017 bis einschließlich Februar 2018 zu. Sie habe ihre Arbeitskraft angeboten, zuletzt mit Schreiben der Rechtsanwälte B. & B. Anfang November 2017. Das Angebot habe die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 7. November 2017 zurückgewiesen. Bereits vorher habe die Beklagte ihr gegenüber ein Zutrittsverbot zur Arbeitsstelle erteilt.

44
Die Klägerin hat beantragt,

45
die Beklagte unter Ergänzung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. August 2018, Az. 1 Ca 1349/17, verbunden mit 1 Ca 107/17 zu verurteilen, an sie weitere 23.412,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen,

46
hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

47
Die Beklagte hat beantragt,

48
1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;

49
2. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az. 1 Ca 1349/17 verbunden mit 1 Ca 107/18 teilweise abzuändern und

50
die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.952,40 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

51
Die Klägerin hat beantragt,

52
die Berufung abzuweisen.

53
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 17. Januar 2019, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 464 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, soweit die Klage abgewiesen wurde, als rechtlich zutreffend. Sie macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihres Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 9. November 2018, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 411 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,

54
mit der E-Mail ihres Ehemanns vom 9. Juli 2017 habe die Klägerin nochmals ihre fristlose Kündigung vom 7. Juli 2017 in Textform bestätigt. Ihre schriftliche Bestätigung der Annahme der Kündigung vom 7. Juli 2017 sei ebenfalls als fristlose Kündigung zu werten. Da die Klägerin gegen diese keine Kündigungsschutzklage erhoben habe, sei das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten mit Datum vom 7. Juli 2017 beendet. Der Ehemann der Klägerin sei schon immer als deren Bevollmächtigter aufgetreten.

55
Die Stundenaufstellungen der Klägerin seien rein fiktiv. Die Gehaltsabrechnungen seien entsprechend der von der Klägerin unterschriebenen Stundennachweise erfolgt. Sie (die Beklagte) bestreite zudem, dass sie die Klägerin “schwarz” entlohnt haben solle. Wahr sei, dass die Klägerin sie wöchentlich um Darlehen regelrecht angebettelt habe, um ihre Schulden bei anderen Gläubigern bezahlen zu können. Sie habe der Klägerin auch anfänglich die von dieser gewünschten Darlehen aus ihrem privaten Vermögen gewährt, bis die Klägerin ihr wahres Gesicht offenbart und die Darlehen nicht zurückgezahlt habe.

56
Allein gültig sei der Arbeitsvertrag von Anfang Februar 2017, in dem eine Verfallklausel vereinbart sei.

57
Die Klägerin habe auch nicht nach ihrer angeblichen Erkrankung ihre Arbeitskraft angeboten. Sie bestreite zudem, dass die Klägerin im Zeitraum vom 10. Juli 2017 bis zum 10. September 2017 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Anders seien die Postings auf Facebook nicht zu erklären, auf denen die Klägerin im Zeitraum ihrer angeblichen Erkrankung im Freibad, auf Partys, im Fitnessstudio oder beim Shoppen zu sehen sei.

58
Im zweitinstanzlichen Kammertermin schlossen die Parteien einen Vergleich folgenden Inhalts:

59
“1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen mit Ablauf des 31. März 2019 seine Beendigung finden wird.

60
2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin arbeitsvertragliche Vergütung in Höhe von jeweils 459,00 € pro Monat für die Monate Juni 2017 bis einschließlich Februar 2019 sowie für den Monat März 2019 361,00 €.

61
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte den Gesamtbetrag in Höhe von 10.000,00 € in monatlichen Raten á 400,00 € zahlbar jeweils zum 15. eines Monats, beginnend mit dem 15. April 2019 zahlen darf.

62
4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass, sollte die Beklagte mit der Zahlung von mehr als einer Rate in Verzug kommen, der Restbetrag sofort zur Zahlung fällig wird und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

63
5. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt. Erledigt sind auch etwaige Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin.

64
6. Hinsichtlich der Kosten I. Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. August 2018 – 1 Ca 1349/17 -, die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.”

65
Die Beklagte hat den Vergleich vom 20. März 2019 zunächst mit am 27. April 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem, der Klägerin am 11. Mai 2020 zugestellten Schriftsatz vom 27. April 2020 wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB in Bezug auf die Punkte 2, 3, 4, 5 und 6 angefochten und beantragt,

66
1. das Verfahren wiederaufzunehmen,

67
2. unter Abänderung des Vergleichs in den Punkten 2, 3, 4, 5 und 6, festzustellen, dass durch den Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 20. März 2019 das Verfahren 7 Sa 319/18 nicht beendet worden ist,

68
3. den Vergleich in Bezug auf die Punkte 2, 3, 4, 5 und 6 für nichtig zu erklären,

69
hilfsweise

70
4. den Vergleich vom 20. März 2019 in Bezug auf die Punkte 2, 3, 4, 5 und 6 für unwirksam zu erklären,

71
sowie ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

72
Nach Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags der Beklagten durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 8. Juni 2020 hat die Beklagte mit am 21. Juli 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. Juli 2020, der Klägerin zugestellt am 22. Juli 2020 “die Anfechtung des Vergleichs vom 20. März 2019 auch auf den Punkt 1” “ergänzt”, somit den “Vergleich insgesamt angefochten“.

73
Die Beklagte trägt nach Maßgabe der Schriftsätze vom 27. April 2020, 1. Mai 2020, 8. Mai 2020, 16. Juli 2020, 11. August 2020, 24. November 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 567 ff., 574 f., 580 f., 610 ff., 622 f., 647 f. d. A.) zusammengefasst vor,

74
im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund sei festgestellt worden, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2019 noch bei anderen Arbeitgebern in einem nicht geringen Umfang beschäftigt gewesen sei. Der Bescheid über diese Prüfung vom 20. April 2020 sei ihr am 21. April 2020 bekannt geworden. Aus der Verwaltungsakte über die Betriebsprüfung lasse sich ersehen, dass die Klägerin in einem anderen Betrieb seit Januar 2015 bis heute beschäftigt sei. Die Einkünfte der Klägerin hätten geschätzt über 850,00 € gelegen. Sie habe im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht davon ausgehen können, dass die Klägerin einer anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. So sei ihr auch immer wieder aus dem Bekanntenkreis zugetragen worden, dass die Klägerin auf der Suche nach Arbeit sei und sich bei verschiedenen Thai Massagebetrieben beworben und vorgestellt habe, jedoch niemand sie habe einstellen wollen. Sie sei daher aufgrund ihres damaligen Wissensstandes davon ausgegangen, dass die Kläger die Wahrheit gesagt habe und keiner Arbeit nachgegangen sei. So habe die Klägerin sie im Jahr 2017 kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehrfach darum gebeten, mehr Stunden bei ihr zu arbeiten, weil sei ihre geringfügige Beschäftigung habe aufgeben wollen.

75
Auch habe die Klägerin mindestens im Zeitraum vom 21. August 2017 bis zum 30. September 2017 Krankengeld von der Krankenkasse bezogen. Außerdem erhalte die Klägerin von ihrem Ehemann seit mindestens 8. Juli 2017 ein monatliches Taschengeld in Höhe von 1.000,00 €, auch dieses müsse sie sich anrechnen lassen. Bei Kenntnis der Beschäftigung der Klägerin wäre sie den Vergleich nicht eingegangen. Die Klägerin habe das Gericht und sie (die Beklagte) vorsätzlich getäuscht. Sie habe bewusst und mit Vorsatz ihre Einkommensverhältnisse im Zeitraum vom 8. Juli 2017 bis zum 31. März 2019 verschwiegen.

76
Das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2019 mindestens dreimal die Klägerin aufgefordert, ihr erzieltes Zeitraum im obigen Zeitraum zu benennen. Sie habe dem Gericht mehrfach bekundet die Fragen des Gerichts bezüglich ihres Einkommens verstanden zu haben. Die Klägerin habe sich somit den im Vergleich vereinbarten Betrag widerrechtlich erschlichen. Die Höhe der im Vergleich festgelegten Summe sei allein durch den Eingehungsbetrug der Klägerin zustande gekommen. Die Klägerin müsse sich nach § 615 S. 2 BGB im Zeitraum vom 8. Juli 2017 bis 31. März 2019 jeden von ihr erzielten Verdienst anrechnen lassen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Arbeitseinkommen, Unterhalt und Taschengeld). Durch ihre Falschaussage habe die Klägerin einen nicht unerheblichen Vermögensschaden im Sinn des § 263 StGB (Vermögensminderung infolge der Täuschung, also Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der täuschungsbedingten Vermögensverfügung) verursacht. Auch der Vortrag der Klägerin, sie habe bei der Beklagten im Zeitraum von Februar 2016 bis zum 8. Juli 2017 von montags bis samstags täglich acht Stunden gearbeitet, werde ad absurdum geführt. Auch dieser Vortrag sei somit nachweislich wissentlich unwahr.

77
Die Beklagte beantragt,

78
1. unter Abänderung des Vergleichs in den Punkten 1, 2, 3, 4, 5 und 6, festzustellen, dass durch den Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 20. März 2019 das Verfahren 7 Sa 319/18 nicht beendet wurde,

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2. den Vergleich in Bezug auf die Punkte 1, 2, 3, 4, 5 und 6 für nichtig zu erklären,

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hilfsweise

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3. den Vergleich vom 20. März 2019 in Bezug auf die Punkte 1, 2, 3, 4, 5 und 6 für unwirksam zu erklären,

82
4. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;

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5. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az. 1 Ca 1349/17 verbunden mit 1 Ca 107/18 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.952,40 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

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Die Klägerin beantragt,

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1. festzustellen, dass das vorbezeichnete Verfahren mit Prozessvergleich vom 20. März 2019 wirksam beendet ist,

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2. die Beklagte unter Ergänzung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. August 2018, Az. 1 Ca 1349/17, verbunden mit 1 Ca 107/17 zu verurteilen, an sie weitere 23.412,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen,

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3. hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,

88
4. die Berufung der Beklagten abzuweisen.

89
Die Klägerin ist nach Maßgabe der Schriftsätze vom 3. Juni 2020 und 10. August 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 592 ff., 616 ff. d. A.), der Ansicht,

90
die Beklagte unterstelle ihr unredliches Verhalten, dabei könne der Beklagten unterstellt werden, dass sie zu keinem Zeitpunkt bei Abschluss des Vergleichs die Absicht gehabt habe, ihre Forderung tatsächlich zu zahlen. Der Beklagte sei bekannt gewesen, dass sie (die Klägerin) neben der Tätigkeit bei der Beklagten einer weiteren Beschäftigung nachgegangen sei. So habe die Beklagte bereits im Rahmen der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 1. November 2017) auf Seite 5 vorgetragen, dass sie (die Klägerin) bereits einen Minijob ausgeübt habe, als sie bei der Beklagten ihr Beschäftigungsverhältnis begonnen habe. Auch sei bei der Berechnung der Einkommensteuer Steuerklasse 6 von der Beklagten in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen zugrunde gelegt worden. Für das Jahr 2017 seien Nach- bzw. Neuberechnungen vorgenommen worden. Anderes Einkommen müsse sie sich beim Einkommen, das sie bei der Beklagten erzielt habe, nicht anrechnen lassen. Da sie eine weitere Tätigkeit bereits während ihrer Beschäftigung bei der Beklagten ausgeübt habe, hätten Einkünfte aus dieser Tätigkeit nicht mit dem Einkommen verrechnet werden können, welches sie bei der Beklagten erzielt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht sei lediglich über ihren Arbeitseinsatz bei der Beklagten gesprochen worden. Das Landesarbeitsgericht sei davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen noch bis zum 20. März 2019 Bestand gehabt habe, da Beendigungsgründe nicht vorgelegen hätten, wobei ausdrücklich hiernach gefragt worden sei. Das Landesarbeitsgericht sei ferner davon ausgegangen, dass das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sich als Minijob dargestellt habe, wobei auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen worden sei und die Frage, welche vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zugrunde zu legen gewesen seien. Letztendlich habe das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass sie (die Klägerin) beweisbelastet sei für die Behauptung, ein Mehr an Arbeit geleistet zu haben als vertraglich vereinbart. Vor dem Hintergrund dieser Erörterung habe sich ergeben, dass die Beklagte zumindest für 24 Monate einen Betrag in Höhe von 459,00 € brutto geschuldet habe, ein Gesamtbetrag in Höhe von 11.016,00 € bis zur Sitzung des Landesarbeitsgerichts. Tatsächlich gehe sie nach wie vor davon aus, dass die Forderung aufgrund der tatsächlich geleisteten Stunden sogar höher gewesen sei.

91
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle vom 20. März 2019 und 25. November 2020 (Bl. 480 ff., 652 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
92
Der Rechtsstreit zwischen den Parteien ist durch den vor dem Landesarbeitsgericht am 20. März 2019 geschlossenen Vergleich wirksam beendet worden. Dieser Vergleich ist von der Beklagten nicht wirksam angefochten worden.

A.

93
Mit dem Antrag, festzustellen, dass durch den Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 20. März 2019 das Verfahren mit dem Az. 7 Sa 319/18 nicht beendet wurde, und den Vergleich in Bezug auf die Punkte 1, 2, 3, 4, 5 und 6 für nichtig zu erklären, hilfsweise für unwirksam zu erklären, begehrt die Beklagte insoweit keine eigenständige Feststellung. Ihr Ziel ist vielmehr die sachliche Bescheidung ihrer im Kammertermin vom 20. März 2019 gestellten Anträge. Dafür ist als Vorfrage zu klären, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 20. März 2019 beendet ist. Einer gesonderten Feststellung bzw. der Erklärung des Vergleichs “für nichtig” oder “unwirksam” bedarf es nicht.

94
Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs ist dieser Streit in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde und zwar unter Fortsetzung des Verfahrens in der Instanz, in der der Vergleich geschlossen wurde (vgl. BAG 15. Mai 1997 – 2 AZR 43/96 – Rn. 14, zitiert nach juris). Wird der Vergleich als wirksam angesehen, so ist auszusprechen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (BAG 11.  Juli 2012 – 2 AZR 42/11 – Rn. 14; 12. Mai 2010 – 2 AZR 544/08 – Rn. 15).

95
B.
I.
Die auf Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits und eine Sachentscheidung gerichteten Anträge sind unbegründet. Der Prozessvergleich vom 20. März 2019 hat den Rechtsstreit wirksam beendet. Über die Sachanträge ist nicht mehr zu entscheiden.
1.
Ein Prozessvergleich hat neben seinen materiell-rechtlichen Folgen im Sinn von § 779 BGB unmittelbar prozessbeendende Wirkung. Er wird zur Beilegung und damit Erledigung des Rechtsstreits geschlossen (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Erledigung tritt grundsätzlich mit dem Abschluss des Vergleichs ein.
2.
Der Vergleich vom 20. März 2019 ist wirksam.
a) Er ist nicht aus formellen Gründen unwirksam. Die Beklagte macht solche Mängel weder geltend noch sind sie sonst ersichtlich. Der Vergleich ist ausweislich der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 20. März 2019 ordnungsgemäß protokolliert worden.
b) Der Vergleich ist nicht gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig.
aa) Die Beklagte hat ihn mit am 21. Juli 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und der Klägerin am 22. Juli 2020 zugestellten Schriftsatz vom 16. Juli 2020 zwar formgerecht gemäß § 143 Abs. 1 und 2 BGB angefochten. Ein Anfechtungsgrund liegt aber nicht vor. Die Beklagte ist nicht durch arglistige Täuschung im Sinn von § 123 Abs. 1 BGB zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden. Auch einen Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) hat die Beklagte nicht dargelegt.
(1) Gemäß § 123 BGB kann auch ein gerichtlicher Vergleich angefochten werden, wenn eine Partei vom Prozessgegner oder einem Dritten, dessen Verhalten sich der Prozessgegner zurechnen lassen muss, durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden ist. Dies folgt aus der Doppelnatur des Vergleichs. § 779 BGB schließt die Anfechtung gemäß § 123 BGB nicht aus.

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(2) Eine arglistige Täuschung im Sinn von § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht. Eine Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war. Das subjektive Merkmal „Arglist“ im Sinn von § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrechterhalten werden; Fahrlässigkeit – auch grobe Fahrlässigkeit – genügt insoweit nicht. Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Anfechtende; dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (BAG 11.  Juli 2012 – 2 AZR 42/11 – Rn. 22 mwN.).

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(3) Danach war die Anfechtung im Streitfall nicht berechtigt. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin bei Abschluss des Vergleichs arglistig falsche Tatsachen behauptet oder die Offenbarung bestimmter Tatsachen pflichtwidrig und arglistig unterlassen hätte, so dass bei ihr – der Beklagten – für den Abschluss des Vergleichs ursächliche Fehlvorstellungen hervorgerufen worden wären.
Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin hätte vor Vergleichsabschluss arglistig verschwiegen, dass sie im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. März 2019 einer (weiteren) Beschäftigung nachgegangen sei, hat die Klägerin jedenfalls nicht arglistig gehandelt. Die Klägerin konnte davon ausgehen, dass der Beklagten ihre weitere Beschäftigung bekannt war. Für die Frage, ob die Klägerin arglistig gehandelt hat, kommt es nicht auf den tatsächlichen Kenntnisstand oder die Annahmen und Vermutungen der Beklagten ab.
Wie sich aus den Abrechnungen der Brutto/Netto-Bezüge für März 2017 (Bl. 134 d. A.), April 2017 (Bl. 6 d. A.), Mai 2017 (Bl. 136 d. A.) und Juli 2017 (Bl. 137 d. A.) sowie der Nachberechnung für Januar 2017 (Bl. 132 d. A.) ergibt, hat die Beklagte bei der Abrechnung die Lohnsteuerklasse 6 zugrunde gelegt. Dies lässt darauf schließen, dass die Klägerin in diesen Zeiträumen einer weiteren Beschäftigung nachgegangen ist. Außerdem hat die Beklagte in der Klageerwiderung vom 1. November 2017 auf S. 5 ausgeführt, die Klägerin habe bei ihrem Beschäftigungsbeginn bereits einen Minijob ausgeübt. Die Beklagte hat wörtlich vorgetragen:
“Welche hohe kriminelle Energie die Klägerin an den Tag legt, ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin, als diese bei der Beklagten ihr Beschäftigungsverhältnis begann, bereits einen Minijob ausübte und diesen bei der Beklagten absichtlich verschwieg, um somit Steuern und Sozialabgaben zu hinterziehen. Zum Glück ist dieser Betrug durch das Finanzamt aufgedeckt worden und die Klägerin musste einen nicht unerheblichen Betrag an Steuern nachzahlen.”
Die Klägerin durfte weiter jedenfalls davon ausgehen, nicht zur Offenlegung ihrer Einkünfte aus dem weiteren Beschäftigungsverhältnis verpflichtet zu sein. Für die im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zu bedenkende Frage, welche Annahmeverzugsvergütungsansprüche der Klägerin in dem Fall zustehen würden, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ungekündigt im Kammertermin vom 20. März 2019 fortbestanden hätte, spielten Ansprüche aus einem weiteren Beschäftigungsverhältnis, das bereits vor der Einstellung der Klägerin bei der Beklagten bestand und während der Beschäftigung fortgeführt wurde, keine Rolle. Nach § 615 S. 2 BGB muss sich der Dienstverpflichtete – hier die Klägerin – dann, wenn der Dienstberechtigte (hier die Beklagte) mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt, unter anderem den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt. Anzurechnen ist somit (nur) dasjenige, was der Dienstverpflichtete allein deshalb erworben hat, weil er nicht beschäftigt wurde. Eine etwaige Auskunftspflicht der Klägerin bezog sich nur auf einen solchen Verdienst. Den Verdienst aus der weiteren Beschäftigung hätte die Klägerin vorliegend jedoch auch dann erzielt, wenn sie von der Beklagten vertragsgemäß beschäftigt worden wäre. Eine solche Nebentätigkeit hätte die Klägerin sowohl neben einem Beschäftigungsverhältnis von mindestens acht Wochenstunden (§ 3 Abs. 1 des auf den 31. Januar 2016 datierten Arbeitsvertrags), von circa 14 Stunden wöchentlich (Ziff. 5 des auf den 1. März 2016 datierten Arbeitsvertrags), aber auch neben einem Beschäftigungsverhältnis mit dem von der Klägerin behaupteten Stundenumfang (weiter)ausüben können. So hat die Klägerin nach eigenem Vortrag ab März 2017 montags nicht mehr bei der Beklagten gearbeitet. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Bescheid der Rentenversicherung ergibt sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht, dass die Klägerin in diesem weiteren Beschäftigungsverhältnis mehr als 850,00 € verdient hätte. In diesem heißt es lediglich, dass „die Zusammenrechnung aus beiden Beschäftigungen die Entgeltgrenze von monatlich 850,00 € überschritt“.
Auch Fragen des Landesarbeitsgerichts nach anzurechnendem anderweitigen Verdienst musste die Klägerin jedenfalls unter den vorliegenden Umständen nicht dahin verstehen, Einkünfte (zum Beispiel Taschengeld) offenzulegen, die für die Berechnung eines etwaigen Annahmeverzugsvergütungsanspruchs nicht relevant sein konnten.

98
Über den Krankengeldbezug hat die Klägerin ebenfalls nicht arglistig getäuscht. Dass die Klägerin ab dem 11. September 2017 Krankengeld bezogen hat, ergab sich bereits aus der Klageschrift vom 11. September 2017 im Verfahren mit dem Az. 1 Ca 1349/17 (dort auf Bl. 3: “Seit 11.09.2017 bezieht die Klägerin Krankengeld”) und der dieser beigefügten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11. September 2017 (Bl. 8 d. A.), auf der angekreuzt ist: „Im Krankengeldfall“ „ab 7. AU Woche oder sonstiger Krankengeldfall“. Auch die Krankenkasse hatte am 24. Januar 2018 bescheinigt, dass die Klägerin unter anderem vom 10. Juli 2017 bis 29. Juli 2017 sowie vom 31. Juli 2017 bis 6. Oktober 2017 arbeitsunfähig war. Diese Bescheinigung (Bl. 280 d. A.) war mit Schriftsatz der Klägerin vom 11. März 2018 zur Gerichtsakte gereicht worden.

99
Ein Anfechtungsgrund liegt auch nicht vor, weil die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin seit mindestens 8. Juli 2017 auf unbestimmte Zeit erkrankt ist. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war bereits vor dem zweitinstanzlichen Kammertermin zwischen den Parteien streitig.

100
Insoweit ist auch zu beachten, dass ein Vergleich das Ergebnis wechselseitigen Nachgebens ist. So wurde im vorliegenden Streitfall ein Gesamtpaket vereinbart, das zusätzlich zu den Streitgegenständen des Berufungsverfahrens (Berufung der Beklagten in Höhe von 1.952,40 € und Berufung der Klägerin in Höhe von 23.412,99 €) eine Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und weiterer noch nicht eingeklagter Annahmeverzugsvergütungsansprüche (bis zum 31. März 2019) beinhaltet.

101
(4) Ein etwaiger Irrtum der Beklagten über die finanzielle Situation der Klägerin ist als bloßer Motivirrtum unbeachtlich.

102
(5) Die Beklagte hat den Rechtsstreit auch nicht wirksam gemäß § 119 Abs. 1 BGB angefochten. Sie hat nicht dargelegt, dass sie bei der Abgabe der Zustimmung zum Vergleich über deren Inhalt im Irrtum gewesen sei oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht hätte abgeben wollen. Die Beklagte bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Kenntnisse ihr zuzurechnen sind, wussten bei dem Vergleichsabschluss, welche Erklärung welchen Inhalts sie abgaben. Sie wollten und haben dem Vergleich ausdrücklich zugestimmt.

103
bb) Soweit die Klägerin den Vergleich teilweise mit am 27. April 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem und der Klägerin am 11. Mai 2020 zugestelltem Schriftsatz vom 27. April 2020 im Hinblick auf die Punkte 2, 3, 4, 5 und 6 des Vergleichs, nicht jedoch auf den Punkt 1 des Vergleichs betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angefochten hat, liegt ebenfalls kein Anfechtungsgrund vor. Darüber hinaus ist diese Teilanfechtung des Vergleichs auch als solche unzulässig.

104
Eine derartige Teilanfechtung setzt voraus, dass die Parteien den Vergleich auch ohne die angefochtene Erklärung abgeschlossen hätten (vgl. BAG 14. Juni 2005 – 3 AZR 185/04 – Rn. 32 mwN.). Ein entsprechender hypothetischer Parteiwille ist nicht zu erkennen. Die Parteien haben vor Vergleichsabschluss intensiv verhandelt. Die beiden Fragen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie Höhe der an die Klägerin zu erbringenden Zahlungen waren die zentralen, mit einander verknüpften Streitpunkte der Parteien. Der Vergleich wurde gerade geschlossen, um das Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden und alle bis zum Beendigungszeitpunkt offenen Streitpunkte endgültig zu klären. Die Verknüpfung zwischen dem Punkt 1 und den weiteren Punkten des Vergleichs wird darin deutlich, dass in Punkt 2 des Vergleichs die zu zahlende Vergütung – über die eingeklagten Zeiträume hinaus – für die Zeit bis zu dem in Punkt 1 festgelegten Beendigungszeitpunkt geregelt wird. Die Frage, ob und ggfs. zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet wurde, war vor Vergleichsabschluss zwischen den Parteien streitig. Klar sichtbar ist die Verknüpfung der Punkte des Vergleichs schließlich in der Ausgleichsklausel in Punkt 5 des Vergleichs.

105
Eine Umdeutung der Teilanfechtung nach § 140 BGB ist nicht möglich, wenn die rechtlichen Wirkungen des Ersatzgeschäfts weiter reichen würden als die des unwirksamen Rechtsgeschäfts (BAG 14. Juni 2005 – 3 AZR 185/04 – Rn. 34 mwN.). Die Rechtsfolgen einer Gesamtanfechtung gingen jedoch über diejenigen der erklärten Teilanfechtung hinaus.

106
c) Die Beklagte ist auch nicht wirksam vom Prozessvergleich vom 20. März 2019 zurückgetreten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Schriftsatz vom 16.Juli 2020, mit dem sie den Vergleich insgesamt angefochten hat, zugleich eine Rücktrittserklärung entnommen werden kann oder ob zumindest eine entsprechende Umdeutung der Anfechtungserklärung möglich ist. Ein solches Rücktrittsrecht folgt nicht aus § 313 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB. Gemäß § 313 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB kann die benachteiligte Partei von einem gegenseitigen Vertrag zurücktreten, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, ihr ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann und eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder ihrerseits einem Teil nicht zumutbar ist. Geschäftsgrundlage in diesem Sinn sind zum einen die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt geworden, beim Abschluss aber zutage getreten sind, zum anderen die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BAG 11. Juli 2012 – 2 AZR 42/11 – Rn. 32 mwN.). Im vorliegenden Fall haben sich die jedoch die Umstände, unter denen der Vergleich von beiden Parteien geschlossen worden war, nicht unvorhergesehen schwerwiegend nach Vergleichsabschluss verändert.

C.

107
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

108
Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.