Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 19. März 2020, Az. 6 Ca 834/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

2
Der im März 1969 geborene, verwitwete Kläger ist seit August 1989 bei der Beklagten als Gleisbauer zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt rund € 3.600,00 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 90 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Der Kläger war bis Ende des Jahres 2017 Mitglied des Betriebsrats; seit der Neuwahl ist er Ersatzmitglied.

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Mit Schreiben vom 28.11.2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2020. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger am 03.12.2019 Klage. Er macht geltend, die Kündigung sei iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial nicht gerechtfertigt, überdies sei der Betriebsrat nach § 102 BetrVG nicht ordnungsgemäß angehört worden. Im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat vom 20.11.2019 heißt es auszugsweise:

4
„Die beabsichtigte Kündigung wird wie folgt begründet:

I. Sachverhalt

[Der Kläger] hat am 26.10.2019 um 13:00 Uhr von seinem Vorgesetzten Herrn X. gleichwertig neben einem anderen Mitarbeiter die Arbeitsanweisung erhalten, nach seinem Arbeitseinsatz am 29.10.2019 auf der Baustelle „G.“ den auf der Baustelle verwendeten Kleintransporter mit offener Transportpritsche mit auf der Pritsche liegenden Werkzeugen, Schraubmaschinen und in der Fahrerkabine befindlichen Vermessungsmaterial und Vermessungsgeräten in der von unserer Gesellschaft gepachteten Werkshalle in Sp. abzustellen.

[Der Kläger] hat dieser Arbeitsanweisung nicht Folge geleistet. Er hat gemeinsam mit einem weiteren Mitarbeiter den Kleintransporter bereits am 28.10.2019 nach Sp. gefahren. An diesem Tag war die Werkshalle jedoch nicht mit Personal besetzt und daher abgeschlossen. Er konnte das Fahrzeug aus diesem Grunde nicht in der Werkshalle abstellen und ließ es außerhalb der Werkshalle auf dem für zahlreiche andere Personen zugänglichen Werksgelände stehen. … Durch einen einfachen Anruf bei seinem Vorgesetzten Herrn X. oder bei dem für die Werkshalle zuständigen Disponenten hätte [der Kläger] sich zeitnah Zugang zur Halle verschaffen können oder mit seinem Vorgesetzten bzw. dem Disponenten eine Absprache zum weiteren Vorgehen treffen können. Dem entgegen entschied [der Kläger] gemeinsam mit dem weiteren nicht entscheidungsbefugten Mitarbeiter eigenmächtig, der Arbeitsanweisung nicht Folge zu leisten und das Fahrzeug einfach außerhalb der Werkshalle stehen zu lassen.

[Der Kläger] ließ zudem die Fahrerkabine des Fahrzeugs unverschlossen stehen und ermöglichte somit unberechtigten Dritten den einfachen Zugang zur Kabine mit darin befindlichem Vermessungsmaterial und Vermessungsgeräten von erheblichem Wert. Er schuf damit die abstrakte Gefahr, dass die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Sachen im Fahrzeug von unberechtigten Dritten auf einfache Weise entwendet werden können.

III. Vorangehende Abmahnungen

[Der Kläger] wurde vorangehend bereits mehrfach einschlägig abgemahnt.

Mit Schreiben vom 16.08.2017 (Anlage 1) wurde er abgemahnt, weil er Arbeitsanweisungen nicht befolgt hatte. Die Arbeitsanweisungen bezogen sich ebenso auf Nacharbeiten nach einem Baustelleneinsatz und auf das Verbringen von Werkzeugen, Maschinen und Material in den Bauhof. Gleiches pflichtverletzendes Verhalten hat sich nun wiederholt.

Zudem wurde mit [dem Kläger] über die Pflicht, Arbeitsanweisungen, insbesondere solche zur Verbringung von Werkzeugen, Maschinen und Material in den Bauhof, Folge zu leisten, am 18.08.2017 im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs gesprochen (siehe Dokumentation hierzu, Anlage 2). Ihm wurde diese Pflicht dabei noch einmal besonders deutlich gemacht.

Gleiches wurde mit [dem Kläger] in einem weiteren Mitarbeitergespräch am 24.08.2017 besprochen. Er wurde auch in diesem Gespräch ausdrücklich auf Arbeitsabläufe vor und nach Baustelleneinsätzen hingewiesen (siehe hierzu die Dokumentation mit E-Mail vom 08.09.2017, Anlage 3).

Am 18.08.2017 wurde [der Kläger] im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs abgemahnt (Anlage 2), weil er Arbeitsmaterial beschädigt hatte. Er hatte bei der Arbeit an Gleitstuhlplatten einen Vorschlaghammer, statt ordnungsgemäß einen Schonhammer verwendet und damit die Platten beschädigt, so dass diese ausgetauscht und entsorgt werden mussten. Es wurde im Gespräche insbesondere dieses Fehlverhalten konkretisiert, die darin liegende Pflichtverletzung aufgezeigt, dass von ihm erwartete Verhalten verdeutlicht und die bei sich wiederholendem vergleichbaren Verhalten drohenden Schritte bis hin zur Kündigung mitgeteilt.

Auch wurde mit ihm allgemein über die Pflicht, das Eigentum der Gesellschaft zu schützen und nicht zu beschädigen, am 18.08.2017 im Rahmen dieses Mitarbeiter Gesprächs gesprochen (Anlage 2).

Im Rahmen eines weiteren Mitarbeitergesprächs am 01.04.2019 (Anlage 3) wurde mit [dem Kläger] darüber gesprochen, Fahrzeuge der Gesellschaft ordnungsgemäß zu verwenden. Der Kläger hatte ein Fahrzeug beim Rückwärtsfahren beschädigt. Er wurde nachdrücklich darauf hingewiesen, Fahrzeuge der Gesellschaft gewissenhaft und Beschädigungen vermeidend zu behandeln sowie vor Gefahren zu schützen.

Weder die Abmahnungen noch die Mitarbeitergespräche hat [der Kläger] zum Anlass genommen, sein Verhalten anzupassen, Arbeitsanweisungen Folge zu leisten, Eigentum der Gesellschaft gewissenhaft zu behandeln und dieses vor Gefahren und Verlust zu schützen. …“

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In einer schriftlichen Abmahnung vom 21.07.2017, die in dem Anhörungsschreiben an den Betriebsrat nicht erwähnt ist, wird dem Kläger vorgehalten, dass er auf der Baustelle „SLS Y.“ vom zuständigen Polier am 06.07.2017 drei Anweisungen für den 07.07.2017 erhalten habe, nämlich:

6
„1. Baustelle Y. abräumen und alle Maschinen, Werkzeuge und Materialien, die nicht zum Lager KH transportiert werden können, nach Köln zum
Container transportieren

2. Werkzeuge und Maschinen in die Kolonnenbusse verteilen und vorab bei Heimfahrten mit aufs Lager zu bringen

3. restliche Maschinen, Werkzeuge und Material, das in Köln bleiben musste, detailliert auf einem Formblatt eintragen und dem Lager KH abgeben, zur Ermittlung der Bestandsliste“

7
Die Beklagte warf dem Kläger vor, dass er die erste Anweisung zwar noch befolgt, die zweite Anweisung allerdings „komplett ignoriert“ und die dritte Anweisung nur mangelhaft durchgeführt und keine detaillierte Liste angefertigt habe. Wegen seiner „nachlässigen Art“ seien erhebliche Nacharbeiten notwendig geworden, die zusätzliche Kosten verursacht und den Ablauf gravierend gestört hätten. Sie forderte den Kläger auf, künftig seinen Verpflichtungen nachzukommen. Im Falle weiterer Zuwiderhandlungen kündigte sie arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zu einer Kündigung an. Der Kläger entlastete sich ua. damit, dass er am 07.07.2017 allein gewesen sei, ihm habe nur ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden, das er voll beladen habe.

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In einer schriftlichen Abmahnung vom 16.08.2017 hielt die Beklagte dem Kläger erneut vor, dass er auf der Baustelle „SLS Y.“ vom zuständigen Polier am 06.07.2017 drei Anweisungen für den 07.07.2017 erhalten habe, nämlich (Wortgleich mit der Abmahnung vom 21.07.2017):

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„1. Baustelle Y. abräumen und alle Maschinen, Werkzeuge und Materialien, die nicht zum Lager KH transportiert werden können, nach Köln zum
Container transportieren

2. Werkzeuge und Maschinen in die Kolonnenbusse verteilen und vorab bei Heimfahrten mit aufs Lager zu bringen

3. restliche Maschinen, Werkzeuge und Material, das in Köln bleiben musste, detailliert auf einem Formblatt eintragen und dem Lager KH abgeben, zur Ermittlung der Bestandsliste“

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Diese Abmahnung hat darüber hinaus – auszugsweise – folgenden Wortlaut:

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„Wie Sie wussten sollte die Baustelle Y. zum 07.07.2017 geräumt und alle unsere Maschinen, Werkzeuge und Materialien (insbesondere …) möglichst in das Lager KH (…) transportiert werden. Hierfür sollten vorab bei Heimfahrten bereits nicht mehr benötigte Werkzeuge und Maschinen mit dem Kolonnenwagen in das Lager KH gebracht werden.

Derartige Heimfahrten nach Bad Kreuznach erfolgten durch Sie bereits am Freitag, den 30.06.2017 nach Baustellenende sowie am Mittwoch, dem 05.07.2017, an dem Sie zu einer Betriebsratssitzung zurückfuhren.

Zu den Heimfahrten am 30.06. und 05.07. haben Sie nicht den Kolonnenwagen mit den nicht mehr benötigten Maschinen, Werkzeugen und Materialien befüllt und nach Bad Kreuznach gebracht. Zudem haben Sie für die in den Container in Köln eingelagerten Gegenständen keine detaillierte Liste angefertigt und der Werkstatt in Bad Kreuznach überlassen. Vielmehr haben Sie lediglich einen „Schmierzettel“ übergeben, auf dem die maßgeblichen Gegenstände nicht korrekt bezeichnet waren und so erhebliche Nacharbeit erforderlich war, um herauszufinden, welche Gegenstände nun wirklich in Köln verblieben sind …“

12
Auch diese Abmahnung enthielt eine Kündigungsandrohung für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung.

13
In dem handschriftlichen Protokoll über ein Mitarbeitergespräch vom 18.08.2017 heißt es auszugsweise:

14
„Besprechung geplant

Übergabe Abmahnung „Beschädigung Gleitstuhlplatten“

Die Thematik wurde durch H. Sch. erörtert. Beschädigung wurde unverzüglich zugegeben. Es wird vereinbart, dass [der Kläger] für den wirtschaftlichen Schaden aufkommt (gemäß Betriebsvereinbarung) Die Abmahnung ist durch die Regulierung des Schadens hinfällig und wird nicht übergeben!“

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In dem handschriftlichen Protokoll über ein Mitarbeitergespräch vom 01.04.2019 heißt es auszugsweise:

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„Ferner wurde über die Beschädigung des Fahrzeugs XX XX 000 vom 25.02.2019 gesprochen. [Der Kläger] gab an, von dem Schaden, respektive der Verursachung nichts mitbekommen zu haben. Es sei bekannt, dass der Rückfahrtassistent defekt sei. [Der Kläger] sichert zu, künftig alle Schäden direkt zu melden.“

17
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.11.2019 nicht beendet wird und

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2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Gleisbauer weiterzubeschäftigen.

20
Die Beklagte hat beantragt,

21
die Klage abzuweisen.

22
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 19.03.2020 Bezug genommen.

23
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.11.2019 sei nicht iSv. § 1 Abs. 2 KSchG durch Gründe im Verhalten des Klägers bedingt und damit sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte habe für ihre bestrittene Behauptung, der Kläger habe das Firmenfahrzeug am 28.10.2019 unverschlossen abgestellt, keinen Beweis angeboten. Der Kläger sei seit 30 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Die von der Beklagten vorgetragenen Vertragsverstöße seien -als zutreffend unterstellt- nicht so gravierend, dass ihr ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht zumutbar wäre. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 19.03.2020 Bezug genommen.

24
Gegen das am 11.05.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 11.05.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 25.06.2020 eingegangenem Schriftsatz begründet.

25
Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe die Entscheidung allein auf die Frage gestützt, ob der Kläger den Kleintransporter am 28.10.2019 verschlossen oder unverschlossen zurückgelassen habe. Da diese Tatsache streitig geblieben sei, habe das Arbeitsgericht die Pflichtverletzung und damit die soziale Rechtfertigung der Kündigung abgelehnt. Dieser Aspekt habe aber keine entscheidende Bedeutung. Selbst wenn der Kläger den Kleintransporter verschlossen haben sollte, hätte er die darin befindlichen Sachen offen sichtbar zurückgelassen und in die Gefahr des Diebstahls gebracht. Dadurch habe er ihr Eigentum unachtsam gefährdet. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Kläger nicht nur eine Arbeitsanweisung missachtet, sondern auch die Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zum pfleglichen Umgang mit ihren Rechtsgütern verletzt habe. Das Arbeitsgericht habe zudem die Sachlage nicht vollständig geprüft. Der Kläger habe den Kleintransporter entgegen einer ausdrücklichen Arbeitsanweisung pflichtwidrig zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort zurückgelassen. Er habe damit zum wiederholten Male ihre ausdrücklichen Anweisungen zum Schutz ihres Eigentums missachtet. Das Arbeitsgericht habe nicht gewürdigt, dass der Kläger bereits mehrfach einschlägige Pflichtverletzungen begangen habe und deswegen mehrfach einschlägig abgemahnt worden sei.

26
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 19.03.2020, Az. 6 Ca 834/19, abzuändern und die Klage abzuweisen.

28
Der Kläger beantragt,

29
die Berufung zurückzuweisen.

30
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

31
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
I.

32
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

33
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.11.2019 zum 30.06.2020 aufgelöst worden ist. Ferner hat das Arbeitsgericht die Beklagte zutreffend zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verurteilt.

34
1. Die Kündigung der Beklagten vom 28.11.2019 ist nicht aus Gründen im Verhalten des Klägers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt und damit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam.

35
a) Eine Kündigung ist iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist (vgl. BAG 30.07.2020 – 2 AZR 43/20 – Rn. 44 mwN).

36
Ein nachhaltiger Verstoß des Arbeitnehmers gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die eine Kündigung zu rechtfertigen vermag (vgl. BAG 03.11.2011 – 2 AZR 748/10 – Rn. 20 mwN). Ebenso kann eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers – je nach den Umständen des Einzelfalls – eine Kündigung rechtfertigen. Nach § 241 Abs. 2 BGB hat sich jeder Teil im Rahmen des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass der andere Teil vor (Begleit-)Schäden an anderen Rechten, Rechtsgütern und – rechtlich geschützten – Interessen, einschließlich des Vermögens als solchem, nach Möglichkeit bewahrt wird (vgl. BAG 30.07.2020 – 2 AZR 43/20 – Rn. 44, 46; Jauernig/Mansel BGB 17. Aufl. § 241 Rn. 10).

37
b) Vorliegend wirft die Beklagte dem Kläger vor, dass er entgegen der ausdrücklichen Anweisung seines Vorgesetzten einen Kleintransporter mit offener Transportpritsche am 28.10.2019 auf dem umfriedeten Grundstück vor einer Werkshalle in Sp. (in der Schweiz) abgestellt habe. Er hätte das Fahrzeug erst einen Tag später, am 29.10.2019 nach seinem Arbeitseinsatz von der Schweizer Baustelle „G.“ zur Halle fahren und nicht auf dem Werksgelände vor, sondern in der Halle abstellen sollen. Am 28.10.2019 sei die Werkshalle nicht mit Personal besetzt und deshalb abgeschlossen gewesen. Das Werksgelände sei zwar nachts durch ein Tor gesichert, aber für zahlreiche andere Pächter zugänglich. Der Kläger habe weder seinen Vorgesetzten X. noch den zuständigen Disponenten W. angerufen, um sich Zugang zur Halle zu verschaffen oder das weitere Vorgehen abzusprechen. Da auf der offenen Pritsche Werkzeuge und Schraubmaschinen gelagert worden seien, habe er ihr Eigentum dem Zugriff unberechtigter Dritter ausgesetzt. Außerdem habe er die Fahrerkabine des Fahrzeugs nicht verschlossen. Dort seien Vermessungsmaterial und Vermessungsgeräte von erheblichem Wert verstaut gewesen, die auf einfache Weise hätten entwendet werden können. Die Beklagte, die für ihre Behauptung, der Kläger habe die Fahrerkabine des Kleintransporters nicht abgeschlossen, keinen Beweis angeboten hat, macht außerdem geltend, selbst wenn der Kläger die Fahrerkabine verschlossen haben sollte, habe er die darin befindlichen Sachen jedenfalls „offen sichtbar“ zurückgelassen und in die Gefahr des Diebstahls gebracht.

38
Der Kläger hat erstinstanzlich zu seiner Entlastung vorgetragen, er sei von seinem Vorgesetzten X. nicht angewiesen worden, das Fahrzeug am 29.10.2019 in der Werkshalle abzustellen. Er habe am 26.10.2019 mit seinem Vorgesetzten ein Gespräch geführt, um die Tour zu planen. Er sei sich nicht sicher gewesen, ob für den Kleintransporter (mit einem 2-Tonnen-Anhänger) in der Schweiz ein Sonntagsfahrverbot gelte. Er habe dem Disponenten W. bei der Abholung des Transporters erklärt, dass er ihm noch nicht sagen könne, wann er das Fahrzeug zurückbringe. Der Disponent habe ihm geantwortet, er könne ihn bei seiner Rückkehr anrufen. Wenn er Probleme mit dem Code habe, solle er das Fahrzeug auf dem zur Firma gehörenden Parkplatz abstellen. Er sei sich sicher, dass er die Fahrerkabine abgeschlossen habe, dies habe er kontrolliert. Zudem habe er am 28.10.2019 versucht, den für die Werkshalle zuständigen Disponenten W. als auch seinen Vorgesetzten X. telefonisch zu erreichen. Beide Personen seien nicht ans Telefon gegangen. Deshalb habe er den Kleintransporter auf dem Werksgelände abgestellt.

39
c) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten zur Rücksichtnahme auf ihre Rechtsgüter erheblich verletzt und eine berechtigte Weisung seines Vorgesetzten missachtet hat, weil er den Kleintransporter mit offen sichtbaren wertvollen Betriebsmitteln am 28.10.2019 auf dem umfriedeten Grundstück vor der Werkshalle, statt am 29.10.2019 in der Halle abgestellt hat, scheidet eine Kündigung jedenfalls aufgrund der stets vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung aus. Der Beklagten ist eine Weiterbeschäftigung des Klägers unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zumutbar. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

40
aa) Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sie bei vollständiger Würdigung und Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien billigenswert und angemessen erscheint. Für die Frage, ob das Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG eine Kündigung „bedingt“, gilt ein objektiver Maßstab. Maßgeblich ist nicht, ob ein bestimmter Arbeitgeber meint, ihm sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, und ob er weiterhin hinreichendes Vertrauen in einen Arbeitnehmer hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob dem Kündigenden die Weiterbeschäftigung – bei der ordentlichen Kündigung auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus – aus der Sicht eines objektiven und verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG 19.11.2015 – 2 AZR 217/15 – Rn. 34).

41
bb) Im Streitfall kommt der Dauer des Arbeitsverhältnisses von 30 Jahren und dessen störungsfreier Verlauf, jedenfalls bis Sommer 2017, ein besonderes Gewicht zu. Darüber hinaus ist zu Gunsten des Klägers sein Lebensalter von 50 Jahren im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu berücksichtigen. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt als Gleisbauer stellen sich in diesem Alter als eher schlecht dar. Der Kläger hat durch jahrzehntelange beanstandungsfreie Arbeit im Betrieb der Beklagten einen erheblichen sozialen Besitzstand erworben.

42
Das Interesse der Beklagten, das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2020 zu beenden, tritt hinter dem erheblichen Bestandsschutzinteresse des Klägers zurück. Die – zu Gunsten der Beklagten unterstellten – Pflichtverletzungen des Klägers vom 28.10.2019 haben zu keinen Auswirkungen geführt. Weder der Kleintransporter noch die darin transportierten Gegenstände sind gestohlen worden. Ein wirtschaftlicher Schaden ist nicht eingetreten. Der Kläger hat das Fahrzeug auf einem umfriedeten Grundstück abgestellt, das nachts durch ein verschlossenes Tor gesichert wird. Auch wenn das Grundstück tagsüber öffentlich zugänglich ist und nachts von anderen Pächtern und ihren Mitarbeitern betreten werden kann, ist eine mildere Beurteilung angezeigt.

43
Die von der Beklagten angeführten Abmahnungen und Mitarbeitergespräche wegen nicht vertragsgerechten Verhaltens des Klägers fallen zu ihren Gunsten nicht entscheidend ins Gewicht. Die mit Schreiben vom 21.07.2017 erklärte Abmahnung war nicht Gegenstand der Betriebsratsanhörung. Im Übrigen enthält sie unrichtige Tatsachenbehauptungen, denn der Kläger hat am 07.07.2017 nicht die zweite Anweisung des zuständigen Poliers vom 06.07.2017 ignoriert, Werkzeuge und Maschinen „in Kolonnenbusse zu verteilen“, um sie von der Baustelle „SLS Y.“ nach Bad Kreuznach zu transportieren. Das Entlastungsvorbringen des Klägers, dass er am 07.07.2017 allein gewesen sei und ihm nur ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe, so dass eine Verteilung auf mehrere Fahrzeuge nicht möglich gewesen sei, hat die Beklagte nicht entkräftet. Sie hat vielmehr in der Abmahnung vom 16.08.2017 ihren Vorwurf „abgewandelt“ und ausgeführt, der Kläger habe „vorab“ bei Heimfahrten am 30.06.2017 und am 05.07.2017 keine Werkzeuge und Maschinen, die auf der Baustelle nicht mehr benötigt worden seien, von der Baustelle Y. in das Lager Bad Kreuznach mitgenommen. Die Anweisung des Poliers vom 06.07.2017 kann der Kläger auf den Heimfahrten am 30.06. und 05.07.2017 nicht gekannt haben. Der Vorwurf, er habe die zweite Anweisung „komplett ignoriert“ ist falsch. Auf der Zeitachse lagen der 30.06. und 05.07.2017 vor der Anweisung vom 06.07.2017.

44
Soweit die Beklagte ausführt, der Kläger sei am 18.08.2017 abgemahnt worden, weil er Gleitstuhlplatten beschädigt habe, ist dem Protokoll über das Mitarbeitergespräch zu entnehmen, dass der Kläger die Beschädigung unverzüglich zugegeben und sich bereit erklärt habe, für den wirtschaftlichen Schaden (gemäß Betriebsvereinbarung) aufzukommen. Weiter heißt es wörtlich: „Die Abmahnung ist durch die Regulierung des Schadens hinfällig und wird nicht übergeben!“ Es ist unstreitig, dass der Kläger den Schaden ersetzt hat. Entgegen der in der mündlichen Berufungsverhandlung geäußerten Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, kann dem Kläger eine Pflichtverletzung, die ausdrücklich „hinfällig“ sein soll, nicht mehr vorgehalten werden. Der Wortlaut des Protokolls ist eindeutig. Die Beklagte hat zu erkennen gegeben, dass sie die Angelegenheit mit der Regulierung des Schadens als erledigt ansieht.

45
Auch die Beschädigung eines Betriebskraftfahrzeugs beim Rückwärtsfahren, die Gegenstand eines Mitarbeitergesprächs am 01.04.2019 war, ist kein Umstand, der im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten in die Waagschale gelegt werden könnte. Zu diesem Schaden hat der Kläger ausgeführt, er sei auf einer Baustelle rückwärts über einen Klotz gefahren und habe von einer Beschädigung des Fahrzeugs nichts bemerkt. Dass der Kläger den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben könnte, behauptet die Beklagte nicht. Zur Höhe des Schadens und zum Schadenshergang trägt sie auch zweitinstanzlich nichts vor. Zu Gunsten des Klägers ist zu würdigen, dass ein Arbeitnehmer auch in Ausübung nicht gefahrgeneigter Arbeit mit leichter oder normaler Schuld einen Schaden verursachen kann. Selbst dem sorgfältigsten Arbeitnehmer kann beim Rückwärtsfahren mit Betriebskraftfahrzeugen gelegentlich ein Fehler unterlaufen. Das Schadensrisiko lässt sich durch den Abschluss einer Versicherung abdecken.

46
Im Ergebnis überwiegt angesichts seiner 30-jährigen Betriebszugehörigkeit bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch aus Sicht der Berufungskammer das Bestandsschutzinteresse des Klägers das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

47
d) Da die Kündigung vom 28.11.2019 zum 30.06.2020 sozial nicht gerechtfertigt ist, kann dahinstehen, ob die Beklagte den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß iSv. § 102 BetrVG angehört hat. Es fällt auf, dass dem Betriebsrat zur Beschädigung der Gleitstuhlplatten im Anhörungsschreiben der entlastende Umstand nicht mitgeteilt wurde, die Abmahnung sei durch die Regulierung des Schadens „hinfällig“ und nicht übergeben worden. Zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information gehört auch die Unterrichtung über dem Arbeitgeber bekannte und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsame Tatsachen, die den Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen können (vgl. dazu BAG 19.07.2012 – 2 AZR 352/11 – Rn. 41 mwN). Es kann auch offenbleiben, ob sich die Beklagte im Kündigungsschutzprozess auf die Abmahnung vom 21.07.2017 berufen kann, obwohl der Betriebsrat im Anhörungsschreiben vom 20.11.2019 über diese Abmahnung nicht informiert worden ist (vgl. BAG 18.12.1980 – 2 AZR 1006/78).

48
2. Da das Arbeitsverhältnis nicht durch die streitgegenständliche Kündigung beendet worden ist, ist die Beklagte nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätzen (BAG 27.02.1985 – GS 1/84) verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen. Besondere Umstände, die trotz des Obsiegens des Klägers mit dem Kündigungsschutzantrag ein überwiegendes Interesse an dessen Nichtbeschäftigung begründen könnten, liegen nicht vor.

III.

49
Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

50
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.