Unter dem Weisungsrecht ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu verstehen. Dieses Weisungsrecht ist in § 106 GewO geregelt. Insbesondere Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sind nach billigem Ermessen nach dieser Vorschrift vom Arbeitgeber zu bestimmen, soweit diese Bestimmung vom Arbeitsvertrag, Bestimmung einer Betriebsvereinbarung oder eines anzuwendenden Tarifvertrags oder gesetzlicher Vorschrift gedeckt ist. Leistungen außerhalb des Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines anzuwendenden Tarifvertrags mit Ausnahme der betrieblichen Ordnung sind rechtswidrig. Das Risiko, dass der Arbeitnehmer einer rechtmäßigen Weisung nicht erfolgt, trägt dieser nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Im Zweifel sollte daher eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes eingeholt werden. Wird einer rechtmäßigen Weisung nicht gefolgt, so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen und gegebenenfalls kündigen.