Was ist das Wettbewerbsverbot?

Unter dem Begriff des Wettbewerbsverbots ist das Verbot zu verstehen, dass Arbeitnehmer (§74ff HGB) und Handelsvertreter (§ 90ff. HGB) nicht in Konkurrenz zu ihrem Arbeitgeber treten dürfen. Zu unterscheiden sind das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses vom Wettbewerbsverbot nach dem Arbeitsverhältnis.

Wann ist ein Wettbewerbsverbot gegeben?

Aus §§  74 bzw. 90 HGB folgt mittelbar, dass jeder Arbeitnehmer und Handelsvertreter nicht in Konkurrenz mit seinem Arbeitgeber treten darf. Dieses Wettbewerbsverbot wird in der Regel auch einzelvertraglich vereinbart. Der Arbeitnehmer, der in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt, verletzt auch seine arbeitsrechtliche Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber.

Während des Kündigungsschutzverfahrens darf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitnehmer nicht eine Tätigkeit in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber treten oder für einen Wettbewerber tätig werden.

Das nachträgliche Wettbewerbsverbot muss gemäß § 74 HGB vereinbart werden. Hierbei kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer nicht in Konkurrenz zum jetzigen Arbeitgeber für eine gewisse Zeit und einen gewissen Bezirk treten darf. Hierfür muss der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung zahlen. Wird eine Vereinbarung ohne die Zahlung einer Karenzentschädigung getroffen, so ist in der Regel kein nachträgliches Wettbewerbsverbot gegeben. Ist die Karenzentschädigung zu gering, hat der Arbeitnehmer bzw. der Handelsvertreter die Wahl, sich an das Wettbewerbsverbot zu binden. Wählt der Arbeitnehmer bzw. der Handelsvertreter die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes, so ist er an diese Wahl dann gebunden, wenn er seine Wahl gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Ansonsten bleibt sein Wahlrecht bestehen.

Was passiert bei einem Verstoß?

Verstößt ein Arbeitnehmer oder ein Handelsvertreter gegen das Verbot, so kann der Arbeitgeber zunächst eine Auskunft von dem Arbeitnehmer bzw. Handelsvertreter über seine verbotene Tätigkeit verlangen. Zusätzlich kann der Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch haben. Bei einem bestehenden Vertragsverhältnis kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen und ggf. kündigen. Nach dem Beschäftigungsverhältnis kann der Arbeitgeber eine vertraglich vereinbarte Strafe erheben und Schadensersatz fordern.