Kündigung Arbeitsvertrag

Eine personen- bedingte Kündigung ist bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes möglich. Von einer personen- bedingten Kündigung kann der Arbeitgeber nur dann Gebrauch machen, wenn aufgrund personen- bedingter Umstände eine Kündigung gerechtfertigt ist. Dies ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner individuellen Eigenschaften, insbesondere seiner Fähigkeit nicht imstande ist, seine arbeitsvertragliche Arbeitsleistung zu erfüllen.

Eine personenbedingte Kündigung kann nur unter den folgenden vier Voraussetzungen erfolgen:

Es muss feststehen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften künftig nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertragliche Pflichten zu erfüllen (negative Prognose). Eine solche negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn aufgrund von Tatsachen zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer seine Leistungspflicht nicht nachkommen kann oder dem Arbeitgeber die Abnahme der Leistung des Arbeitnehmers in Zukunft unzumutbar sein wird.

Die Interessen des Arbeitgebers müssen durch diese negative Prognose beeinträchtigt sein. Hauptsächlich betriebliche oder wirtschaftliche Interessen müssen durch die negative Prognose beeinträchtigt werden. Betriebliche Interessen sind dann beeinträchtigt, wenn ist voraussichtlich zur Störung des Betriebsablaufes kommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber Ersatzkräfte bereithalten muss, oder andere Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsausfalles zu stark belastet werden. Die wirtschaftlichen Interessen sind dann beeinträchtigt, wenn der Arbeitgeber erhebliche Kosten aufgrund des Arbeitsausfalles aufbringen muss oder Arbeiten nicht ausführen kann und hierdurch es zu erheblichen Umsatzeinbußen kommt.

Es darf keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers auf einem anderen freien Arbeitsplatz vorhanden sein. Einfache Schulungsmaßnahmen sind hierbei dem Arbeitgeber zuzumuten. Zur Schaffung eines freien Arbeitsplatzes ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet. Frei sind Arbeitsstellen, die bei Ausspruch der Kündigung bereits frei sind oder unter Beachtung der Kündigungsfrist bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers frei werden.

Bei einer Interessenabwägung muss das Interesse der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber überwiegen. Hierbei müssen umfangreiche Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung vorwiegend der Dauer und des bisherigen Verlaufs des Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden. Hat sich die persönliche Eigenschaft erst aufgrund eines Arbeitsunfalles oder eine Berufserkrankung gebildet, so ist dies in die Abwägung mit einzubeziehen. Primär wenn der Arbeitnehmer langjährig beschäftigt war und der Eintritt in die Wege der Altersrente unmittelbar bevorsteht, geht die Interessen Abwägung zulasten des Arbeitgebers. Arbeitgeber mit wenigen Arbeitnehmern wird es in der Regel leichter fallen, personenbedingt zu kündigen.

Vor einer personenbedingten Kündigung bedarf es keiner Abmahnung. Bei einer personenbedingten Kündigung verletzt der Arbeitnehmer nicht schuldhaft seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag. Eine Abmahnung wäre daher offensichtlich sinnlos, da durch diese der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Änderung seines Verhaltens auffordert.

Möchte ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die personenbedingte Kündigung rechtswidrig erfolgte, so muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erfolgen. Wird diese Frist unverschuldet versäumt, so kann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. Wird die Frist unverschuldet versäumt, so gilt die Kündigung als sozial gerechtfertigt.

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