Den gesetzliche Kündigungsschutz genießen alle Arbeitnehmer, die die Wartezeit von 6 Monate erfüllen. Jedoch muss zudem der Arbeitgeber mehr al 10 Arbeitnehmer in Vollzeit regelmäßig beschäftigen.
Bei der Zählung der Arbeitnehmer gilt folgendes:
Vollzeitkraft = 1 Arbeitnehmer
Teilzeitkraft bis 30 Stunden = 3/4 Arbeitnehmer
Teilzeitmitarbeiter bis 20 Stunden = 1/2 Arbeitnehmer
Zu den Arbeitnehmern zählen nicht Auszubildende.
Ist das kein gesetzlicher Kündigungsschutz vorhanden, kann ein personenbedingter Sonderkündigungsschutz vorliegen. Ansonsten darf der Arbeitgeber auch ohne Grund kündigen, soweit die Kündigung nicht eine Art der Maßregelung für die Geltendmachung der Rechte durch den Arbeitnehmer darstellt.
Folgende Personen bzw. Personen mit besonderen Tätigkeiten oder in einer besonderen Lebensphase genießen einen besonderen persönlichen Kündigungsschutz
Abfallbeauftragter
Abgeordnete im Bundestag, Landtag und EU-Parlament, ggf im Kreistag oder Gemeinderat
Auszubildende nach der Probezeit
Datenschutzbeauftragter
Familienzeit
Schwangere
Gewässerschutzbeauftragter
Personen in Elternzeit
Pflegezeit
Mitglied im Betriebsrat
Schwerbehinderte
Schwerbehindertenbeauftragter
Störfallbeauftragter
Wahlvorstand
Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst