Kündigung Arbeitsvertrag

gesetzlicher Kündigungsschutz

Den gesetzliche Kündigungsschutz genießen alle Arbeitnehmer, die die Wartezeit von 6 Monate erfüllen. Jedoch muss zudem der Arbeitgeber mehr al 10 Arbeitnehmer in Vollzeit regelmäßig beschäftigen.

Bei der Zählung der Arbeitnehmer gilt folgendes:

Vollzeitkraft = 1 Arbeitnehmer

Teilzeitkraft bis 30 Stunden = 3/4 Arbeitnehmer

Teilzeitmitarbeiter bis 20 Stunden = 1/2 Arbeitnehmer

Zu den Arbeitnehmern zählen nicht Auszubildende.

Ist das kein gesetzlicher Kündigungsschutz vorhanden, kann ein personenbedingter Sonderkündigungsschutz vorliegen. Ansonsten darf der Arbeitgeber auch ohne Grund kündigen, soweit die Kündigung nicht eine Art der Maßregelung für die Geltendmachung der Rechte durch den Arbeitnehmer darstellt.

personenbedingter Sonderkündigungsschutz

Folgende Personen bzw. Personen mit besonderen Tätigkeiten oder in einer besonderen Lebensphase genießen einen besonderen persönlichen Kündigungsschutz

  • Abfallbeauftragter

  • Abgeordnete im Bundestag, Landtag und EU-Parlament, ggf im Kreistag oder Gemeinderat

  • Auszubildende nach der Probezeit

  • Datenschutzbeauftragter

  • Familienzeit

  • Schwangere

  • Gewässerschutzbeauftragter

  • Personen in Elternzeit

  • Pflegezeit

  • Mitglied im Betriebsrat

  • Schwerbehinderte

  • Schwerbehindertenbeauftragter

  • Störfallbeauftragter

  • Wahlvorstand

  • Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden.

Einstellungen