Kündigung Arbeitsvertrag

Die Berufsausbildung ist kein Arbeitsverhältnis. Die Berufsausbildung ist insbesondere im Berufsausbildungsgesetz geregelt. Ziel und Zweck der Berufsausbildung soll die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten sei, die zur Ausübung eines qualifizierten Berufes notwendig sind. Die Ausbildung findet in der Regel im dualen System statt. Dies bedeutet, dass der Auszubildende sowohl in einem Ausbildungsbetrieb, wie auch in der Schule ausgebildet wird. Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden wird ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen.

Nach dem Berufsbildungsgesetz müssen Ausbildungsberufe anerkannt werden. Dies erfolgt durch eine Rechtsverordnung. Ist ein Ausbildungsberuf anerkannt, so muss die Ausbildung nach der Ausbildungsordnung erfolgen. Für jeden Ausbildungsberuf existiert daher eine Ausbildungsordnung. Aus dieser ergeben sich die Tätigkeiten, die der Auszubildende zu erlernen hat.

Mit dem Auszubildenden ist ein Ausbildungsvertrag abzuschließen. Der Abschluss dieses Ausbildungsvertrages ist formfrei möglich. Aufgrund des §§ 11 BBiG ist jedoch tatsächlich die Schriftform zu bevorzugen. Aus diesem Ausbildungsvertrag müssen sich insbesondere ergeben, die Art, die sachliche und zeitliche Gliederung sowie gezielte Berufsausbildung, Beginn und Dauer der Berufsausbildung, die Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit, die Höhe und Zahlung der Vergütung, die Dauer des Urlaubs, wann und warum ein Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann sowie gegebenenfalls die Dauer einer vereinbarten Probezeit. Eine Vereinbarung, die den Auszubildenden zwingt, nach der Ausbildung eine Tätigkeit beim Ausbildungsbetrieb zu beginnen, ist gemäß § 12 BBesG nichtig. Auch nichtig ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, eine Entschädigung, der Ausschluss oder Beschränkung von Schadensersatzansprüchen.

Die Hauptleistungspflicht des Ausbilders ist die Vermittlung beruflicher Handlungsfähigkeit zum Erreichen des Ausbildungsziels. Ausbildungsmittel sind dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Aufgaben dürfen dem Auszubildenden nur übertragen werden, wenn diese Aufgaben dem Ausbildungszweck dienen.

Der Ausbilder muss fachlich geeinigt sein. Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs – und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Ist der Auszubildende minderjährig, so müssen auch seine gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, den Ausbildungsvertrag mit unterschreiben.

Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablegung der mündlichen Prüfung. Wird ein Auszubildende über diesen Zeitraum beschäftigt, so wird ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen.

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