Kündigung Arbeitsvertrag

Unter dem Begriff Krankheit ist ein Zustand zu verstehen, der eine Störung der normalen Funktionen eines Körperteils oder eines einzelnen Organs beschreibt. Nicht jede Krankheit führt zur Arbeitsunfähigkeit.

Der Arbeitnehmer hat das Recht, bei einer akuten Krankheit sich durch einen Arzt auch während der Arbeitszeit behandeln zu lassen. Die Fehlzeit muss vom Arbeitgeber bezahlt werden. Der Arbeitnehmer muss jedoch zuvor den Arbeitgeber möglichst früh darüber informieren, dass er einen Arzttermin hat.

Wird der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig, so erhält dieser vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich aufgrund der Erkrankung daran gehindert ist, seine vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen. Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Der Arbeitnehmer muss hierbei nicht die Krankheit benennen. Jedoch ist die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ohne schuldhaftes Zögern dem Arbeitgeber anzuzeigen. Dies bedeutet, dass bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeber sofort hierüber zu informieren ist.

Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, so ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt auszustellen. In Tarifverträgen und Arbeitsverträgen kann auch vereinbart werden, dass eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits bei dem ersten Vertrag vorgelegt werden muss. Diese ärztliche Bescheinigung muss Angaben über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer enthalten. Eine Angabe, in welcher Krankheit der Arbeitnehmer erkrankt ist, darf nicht enthalten sein. In der Praxis werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Eine Ausfertigung ist für die Krankenkasse. Diese muss unverzüglich an die Krankenkasse übersendet werden. Eine weitere Ausführung ist für den Arbeitnehmer selbst. Die dritte Ausfertigung, ohne Diagnoseschlüssel, ist für den Arbeitgeber. Bei Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte darauf geachtet werden, das der Diagnoseschlüssel nicht auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgedruckt ist.

Die Arbeitsunfähigkeit ist auch während dem Urlaub gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen. Dies hat den Vorteil, dass der Urlaub für die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann und somit innerhalb des laufenden Jahres „nachgeholt“ werden kann.

Befinden Sie sich im Ausland, so sind sie dennoch verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. In vielen Ländern ist diese Bescheinigung unbekannt. Eine Bescheinigung der Erkrankung genügt nicht. Daher sollte der behandelnde Arzt dazu aufgefordert werden, auf einer Krankenbescheinigung zu vermerken, dass sich außerstande sind ihrer vertragsgemäßen Tätigkeit nachzukommen.

Während der Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung erhalten Sie Lohnfortzahlung. Eine Lohnfortzahlung ist ausgeschlossen, wenn eine andere Ursache für die fehlende Leistungspflicht besteht. Jedoch ist die Gewährung von Urlaub nachrangig. Lohnfortzahlung erhalten sie insbesondere nicht, wenn sie an einem Streik vor ihrer Erkrankung teilgenommen haben und dieser Streik fortdauert.

Die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs beträgt 100 % des Nettolohnes und wird für max. 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage vom Arbeitgeber bezahlt. Erkrankt ein Arbeitnehmer an einer anderen Krankheit, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, erneut Entgeltfortzahlung aufgrund Erkrankung zu gewähren. Erkrankt der Arbeitnehmer hingegen an derselben Krankheit und wird diese aufgrund dieser Erkrankung arbeitsunfähig, so ist eine Krankenfortzahlung nur dann zu gewähren, wenn der Arbeitgeber zuvor sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit eine Frist von zwölf Monate abgelaufen ist.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Entgeltfortzahlung, solange zu verweigern, bis eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wurde, § 7 Entgeltfortzahlungsgesetz. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer außerstande war, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zulegen und dies nicht verschuldet hat.

Ist ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine betriebliche Eingliederung zu versuchen. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, an einer betrieblichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen, besteht nicht. Jedoch ist dann gegebenenfalls eine krankheitsbedingte Kündigung möglich.

Erkrankt ein eigenes Kind, so kann für die Dauer von zehn Arbeitstage, bei Alleinerziehende für 20 Arbeitstage, bei mehreren Kindern maximal 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehende ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB bestehen. Dieser kann jedoch im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein. In einem solchen Fall zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

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