Kündigung Arbeitsvertrag

Was ist Kurzarbeit?

Unter Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit zu verstehen. Dies dient der kurzfristigen finanziellen Entlastung des Arbeitgebers und kann daher zu den Sanierungsinstrumenten in der Krise eines Unternehmens gezählt werden. Durch die Einführung von Kurzarbeit kann ggf. eine betriebsbedingte Kündigung verhindert werden.

Zu unterscheiden sind die reguläre Kurzarbeit und die Saisonkurzarbeit. Unter der Saisonkurzarbeit ist der regelmäßige Arbeitsausfall zu verstehen, der aufgrund des bestehenden Wetters entsteht. Das Schlechtwettergeld wird z. B. im Baugewerbe für die Zeit zwischen dem 1. Dezember bis zum 31. März in Form des Saisonkurzarbeitgeldes gewährt, wenn aufgrund der Witterung die Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unmöglich wird.

Wann kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. In Betrieben mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat zur Anordnung der Kurzarbeit treffen, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Können sich Betriebsrat und der Arbeitgeber nicht einigen, hat die Einigungsstelle zu entscheiden.

In Betrieben ohne Einigungsstelle muss sich der Arbeitgeber mit dem jeweiligen Arbeitnehmer auseinandersetzen und die Kurzarbeit individuell vereinbaren. Aber auch bereits bei dem Abschluss des Arbeitsvertrages kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit einführt. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Umstände des Anordnungsrechts des Arbeitgebers hinreichend genau bestimmt sind, da ansonsten diese Vereinbarung unwirksam sein kann. Hierbei sollte sich der Arbeitgeber an die Regelungen zum Kurzarbeitsgeld nach SGB III halten. Nach der Definition dieses Sozialgesetzbuches ist nur dann Kurzarbeit gegeben, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, der Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend und für den Arbeitgeber nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens 1/3 der Arbeitnehmer auf mindestens 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgeltes verzichten müssen. Aus wirtschaftlichen Gründen entfällt dann die Arbeit, wenn z. B. ein Mangel an Ausgangsprodukten besteht oder der Absatz der Endprodukte nicht gelingt. Unabwendbar ist ein Arbeitsausfall dann, wenn dieser aufgrund höherer Gewalt (Unwetter, Überflutung, Stromausfall, Produktionsverbot) entsteht.

Vorrangig ist daher die Gewährung von Erholungsurlaub (Betriebsferien) und ggf. von notwendigen Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter.

Bei einer Massenentlassung nach § 17 KSchG kann der Arbeitgeber nur dann Kurzarbeit einführen, wenn dies die Agentur für Arbeit genehmigt, § 19 KSchG.

Im Übrigen ist die Anordnung von Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit vom Arbeitgeber anzuzeigen. Dies ist die Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld.

Arbeitgeber mit der Berechtigung zur Überlassung von Arbeitnehmern (Leiharbeiter) können keine Kurzarbeit nach § 11 Abs. 4 AÜG anordnen, da Leiharbeit stets eine vorübergehende Arbeitsmaßnahme sein soll.

Wie lange kann Kurzarbeit dauern?

Ein fester Zeitrahmen ist für die Anordnung von Kurzarbeit nicht gegeben. Orientiert man sich aber an § 104 Abs. 1 SGB III, so darf die Anordnung von Kurzarbeit insgesamt nicht länger als 6 Monate dauern. Bei einer längeren Anordnung kann an der Voraussetzung des vorübergehenden Arbeitsausfalls gezweifelt werden. Entfällt der Grund für die Anordnung der Kurzarbeit, ist die Anordnung aufzuheben, sodass regulär gearbeitet werden muss. Sinnvoll ist auch die anfängliche Befristung von Kurzarbeitszeiten. Durch eine solche Befristung wird dem Arbeitnehmer die vorübergehende Arbeitszeitverkürzung verdeutlicht, für den Arbeitgeber ggf. die Notwendigkeit der Einleitung weiterer Sanierungsmaßnahmen.

Welche Folgen hat die Anordnung von Kurzarbeit?

Erfolgte die Anordnung der Kurzarbeit rechtmäßig, so verringert sich die geschuldete Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer. Gleichzeitig sinkt aber auch der Lohnanspruch des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann Kurzarbeitergeld beantragen.

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit innerhalb von 3 Monaten beantragen. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt je nach Familienstand entweder 60 % oder 67 % (mit Kind) der Nettoentgeltdifferenz.

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