Kündigung Arbeitsvertrag

Bei den Kosten des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens muss zwischen den Gerichtskosten und den Kosten der Parteien unterschieden werden. Die Gerichtskosten trägt hierbei, wie auch im normalen Zivilprozess, die Partei, die unterliegt. Unterliegen beide Parteien, werden die Kosten nach dem Verhältnis des Obsiegens geteilt. Wird hingegen in der Güteverhandlung ein Vergleich erzielt, so fallen dann keine Gerichtskosten an, wenn noch keine Anträge gestellt wurden.

Etwas andere gilt für die Kosten des beauftragten Anwaltes. Nach § 12a ArbGG besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für einen Rechtsanwalt. Daher muss jede Partei die Kosten Ihres Rechtsanwalts selbst tragen. Ab der zweiten Instanz gilt diese Sonderregelung nicht mehr. Ab dieser Instanz sind alle Kosten erstattungsfähig. Auch die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit sind nach der Rechtsprechung nicht erstattungsfähig. Andere Kosten der Partei bleiben hierbei erstattungsfähig.

Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach diesem Gesetz ergeben sich verschiedene Pauschalen und Auslagen. So ist z.B. bei einem Prozess eine Verfahrensgebühr (VV 3100) in Höhe von 1,3 und eine Termingebühr (VV 3104) in Höhe von 1,2 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer vorgeschrieben. Die Höhe jeder Gebühr ergibt sich aus der Gebührentabelle. Maßgeblich ist hierbei der Streitwert einer Klage. Der Streitwert wird auf Antrag vom zuständigen Gericht festgesetzt. Bei einer Kündigungsschutzklage wird in der Regel das Dreifache des durchschnittlichen Monatsbruttolohns als Streitwert festgesetzt. Nach § 4 RVG stellen die gesetzlichen Gebühren das Mindestmaß der Vergütung des Rechtsanwalts bei einem Prozess dar. Höhere Gebühren dürfen vereinbart werden. Solche Vereinbarungen werden in besonders aufwendigen und schwierigen Verfahren getroffen, um die Arbeitskraft des Anwaltes hinreichend zu entlohnen. Gerne berechnen wir Ihnen vorab die Kosten, damit Sie wissen, welche Belastung auf Sie ggf. zukommen könnte. Alternativ können Sie sich die Rechtsanwaltsgebühren im Internet berechnen lassen, wobei berücksichtigt werden muss, dass es in der 1. Instanz keine Kostenübernahme durch die unterliegende Partei erfolgt.

Aufgrund der Tatsache, dass keine Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren durch den Gegner bei der außergerichtlichen Vertretung und in der 1. Instanz erfolgt, ist es ratsam, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Wer sich die Kosten eines Anwaltes und/oder eines Prozesses nicht leisten kann, kann ggf. Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht beantragen. In der Regel erhalten Arbeitnehmer für eine Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe. Prozesskostenrechner sind im Internet auffindbar, sodass Sie sich berechnen können, ob Sie Prozesskostenhilfe erhalten.

Die Kosten des Verfahrens werden in der Regel durch die Vorteile einer Klage, durch die insbesondere eine Abfindung erstritten, wie ggf. eine Sperre für Arbeitslosengeld vermieden werden kann, überwogen.

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