Kündigung Arbeitsvertrag

Was ist eine Änderungskündigung

Die Änderungskündigung wird von Arbeitgebern dann ausgesprochen, wenn diese zwar den Arbeitnehmer gerne behalten würden, aber diesen nur bei geänderten Arbeitsbedingungen, z.B. einen nicht durch das Direktionsrecht gedeckten Arbeitsort weiter beschäftigen können. Rein wirtschaftliche Ersparnisse, wie die Reduktion des Gehaltes oder der Urlaubstage rechtfertigen in der Regel keine betriebsbedingte Kündigung, sodass auch eine Änderungskündigung unzulässig ist.

Wann wird die Änderungskündigung wirksam?

Jedoch wird die Kündigung wirksam, wenn die Kündigung formgerecht erfolgte und die Nichtigkeit der Kündigung nicht innerhalb von 3 Wochen seit Zugang  gerichtlich geltend gemacht wird. Wird nicht innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben, so fingiert das Gesetz, dass die Kündigung wirksam ist. Das Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages muss durch den Arbeitnehmer angenommen werden. Eine ausdrückliche Annahme der Änderung bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer ohne zu Widersprechen die Arbeit weiter aufnimmt. Dieses Angebot kann unter dem Vorbehalt der Rechtsmäßigkeit der Kündigung nur innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung angenommen werden. Stellt das Gericht in einem Kündigungsschutzprozess fest, dass kein Kündigungsgrund vorliegt oder die Kündigung wegen eines anderen Grundes nicht rechtmäßig erfolgte, so gelten die Arbeitsbedingungen vor dem Ausspruch der Kündigung. Stellt hingegen das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung wirksam erfolgt ist, so gelten die Bedingungen nach dem angenommenen Angebot.

Herr Fachanwalt für Arbeitsrecht Scharrer berät Sie gerne zum Thema Änderungskündigung. 

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