Kündigung Arbeitsvertrag

Ist eine Befristung unwirksam, so kann hiergegen eine Entfristungsklage erhoben werden.

Die fehlerhafte Befristung muss innerhalb von drei Wochen nach dem vertragsgemäßen Ende des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend machen. Eine vorher eingereichte Klage ist unproblematisch. Eine Entfristungsklage ergibt nur dann Sinn, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dies ist der Fall, wenn mehr als elf Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt sind und eine Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monate besteht. Ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, so kann der Arbeitgeber jederzeit fristgerecht kündigen, sodass ein Obsiegen bei der Entfristungsklage nur einen sehr geringen wirtschaftlichen Erfolg mit sich bringen würde.

Die Klage können Sie auch persönlich einreichen. Nach Einreichung der Klage wird diese der Gegenseite zugestellt werden. Die Gegenstände erhält Gelegenheit, die zur Stellung zu nehmen. Parallel hierzu wird ein erster Güteverhandlungstermin vom Gericht anberaumt. In diesem wird das Gericht eine erste vorläufige erst Einschätzung abgeben und versuchen, die Sache gütlich durch einen Vergleich abzuschließen. Wird kein Vergleich abgeschlossen, so kommt es zum Kammertermin. In diesem Termin werden gegebenenfalls Beweise in einer Beweisaufnahme erhoben. Anschließend wird ein Urteil gefällt werden.

Besteht ein Betriebsrat, so hat dieser ein Mitbestimmungsrecht. Mitbestimmungsrechte bestehen insbesondere für personelle Angelegenheiten, soziale Angelegenheit und wirtschaftliche Angelegenheiten.

Die Arbeitnehmer haben weiterhin bei bestimmten Arbeitgebern ein Mitbestimmungsrecht im Wege der Besetzung des Aufsichtsrates. Ein solches Mitbestimmungsrecht besteht dann, wenn mehr als fünfhundert Arbeitnehmer beschäftigt sind und der Arbeitgeber in Form einer AG, KG auf Aktien, GmbH, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder einer Genossenschaft firmiert und kein Tendenzbetrieb ist. Bei diesem Arbeitgeber muss der Betriebsrat mindestens mit ein Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen,§ 4 DrittelbG. Daneben existieren weitere Gesetze, die die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat regeln. Da dies nur sehr wenige Arbeitnehmer und Arbeitgeber betrifft, wird auf eine ausführliche Darstellung verzichtet.

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