Kündigungsfristen nach § 622 BGB (Deutschland)
| Kündigung durch | Dauer des Arbeitsverhältnisses | Kündigungsfrist |
| Arbeitnehmer | Unabhängig von der Dauer | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| Arbeitgeber | Weniger als 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| Arbeitgeber | 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| Arbeitgeber | 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| Arbeitgeber | 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| Arbeitgeber | 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| Arbeitgeber | 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| Arbeitgeber | 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| Arbeitgeber | 20 Jahre oder mehr | 7 Monate zum Monatsende |
Hinweise:
- Die verlängerten Kündigungsfristen gelten gesetzlich nur für Arbeitgeber, können jedoch arbeitsvertraglich auch für Arbeitnehmer vereinbart werden.
- Während der Probezeit (max. 6 Monate) kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
- Tarifverträge oder Arbeitsverträge können abweichende Regelungen enthalten.
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (eine E-Mail ist nicht ausreichend).