Kündigung Arbeitsvertrag

Was ist die Massenentlassungsanzeige?

Die Massenentlassungsanzeige dient der Agentur für Arbeit, sich auf eine Vielzahl von zukünftigen Arbeitnehmer einzustellen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,

2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,

3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt.

Die Massenentlassung kann gemäß § 18 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetzes erst einen Monat nach Anzeige dann Massenentlassung erfolgen. Stimmt die Agentur für Arbeit einer früheren Kündigungswelle zu, so kann diese Frist verkürzt werden.

Inhaltlich ist in der Massenentlassungsanzeige, die schriftlich zu erstatten ist, folgende Mindestangaben wiederzugeben:

Name und Anschrift des Arbeitgebers,

Sitz des Betriebes,

Art des Betriebes,

Gründe für die geplante Entlassungen,

Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,

Zahl und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,

Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden soll und

vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer (Sozialauswahl).

Weiterhin sollen Angaben über das Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der entlassenden Arbeitnehmer erfolgen.

Beigefügt werden musste Massenentlassung nach § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG insbesondere:

eine Stellungnahme des Betriebsrates zu den Entlassungen, wenn eine solche Stellungnahme nicht erfolgt, die Glaubhaftmachung dafür, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige unterrichtet hat und

die Darlegung des erreichten Standes der Beratungen

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