Unter einer Nebenbeschäftigung ist eine Arbeit neben der Haupttätigkeit als Arbeitnehmer zu verstehen. Eine solche Nebenbeschäftigung kann als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger erfolgen. Aber auch eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein Studium kann als Nebentätigkeit definiert werden. Die Nebenbeschäftigung muss grundsätzlich dem Hauptarbeitgeber angezeigt werden, wenn dies vertraglich geregelt ist oder die Interessen des Arbeitgebers durch die Nebentätigkeit berührt werden.
Ein Arbeitgeber kann die Nebenbeschäftigung untersagen, wenn diese entweder wegen der Konkurrenzsituation unzulässig ist, der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit seine Arbeitskraft nicht hinreichend für den Hauptarbeitgeber einsetzen kann oder es aus anderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das der Arbeitnehmer dieser Tätigkeit nachgeht. So kann z. B. ein Arbeitgeber einen weiteren 450 - € - Job untersagen, da nur ein Minijob pro Arbeitnehmer angemeldet werden kann. Aber auch die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit kann dazu führen, dass der Nebenjob nicht ausgeübt werden darf.
Gemäß § 60 Abs.1 HGB dürfen Arbeitnehmer Ihrem Arbeitgeber in dem jeweiligen Geschäftsfeld nicht konkurrieren. Daher dürfen sich Arbeitnehmer weder an konkurrierenden Gesellschaften beteiligen oder für diese arbeiten, noch als Selbstständige ihrem Arbeitgeber Konkurrenz machen. Welche Tätigkeit genau verboten ist, hängt vom Einzelfall ab. Nur in dem Geschäftsfeld, in dem der Arbeitgeber derzeit tätig ist, darf der Arbeitnehmer nicht dem Arbeitgeber konkurrieren. Daher können Arbeitnehmer Speiseeis selbst herstellen und verkaufen, wenn Ihr Arbeitgeber eine Pizzeria betreibt.
Durch die Nebenbeschäftigung darf nicht gegen das Bundesarbeitszeitgesetz verstoßen werden. Daher darf ein Arbeitnehmer maximal 8 h pro Tag und 6 Tage pro Woche arbeiten. Aber auch während des Erholungsurlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz darf keiner weiteren Tätigkeit nachgegangen werden. Auch im Fall der Krankheit darf selbstverständlich nicht gearbeitet werden, da der Arbeitnehmer ja arbeitsunfähig ist. Das Gleiche gilt auch für Zeiten des Mutterschutzurlaubs.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer ggf. abmahnen und kündigen. Auch kann es zu einer Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber kommen. Insoweit könnte der Arbeitnehmer zur Zahlung eines Schadenersatzes verpflichtet sein.