Kündigung Arbeitsvertrag

Eine Rücknahme eine Kündigung ist nach dem Empfang einer Kündigung nicht möglich. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Regelmäßig wird jedoch vom Arbeitgeber erklärt, dass dieser die Kündigung zurücknehmen würde. Ziel ist es, die Kündigung ungeschehen zu machen.

In der Erklärung, dass die Kündigung zurückgenommen werden würde, können mehrere unterschiedliche Willenserklärungen vorhanden sein. Erklärt der Arbeitgeber, dass er seine Kündigung zurücknehmen würde, so kann hierin die Anerkennung gesehen werden, dass die Kündigung rechtswidrig erfolgt sei und er keine Rechtswirkungen aus dieser Kündigung herleiten möchte. Eine solche Erklärung kann während einer Kündigungsschutzklage dazu führen, dass ohne weitere Beweisaufnahme durch das Gericht festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis über den Kündigungszeitpunkt hinaus fortbesteht.

Des Weiteren kann, unabhängig wer eine solche Kündigung erklärt hat, darin das Angebot verstanden werden, das Arbeitsverhältnis mit den bislang geltenden Bedingungen über den Kündigungszeitpunkt fortzuführen. Hierfür muss der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber sein Einverständnis erklären, d. h. das Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages unter den Bedingungen des alten Arbeitsvertrages annehmen. Erfolgt eine solche Annahme nicht, so bleibt die Kündigung wirksam.

Möchte eine Vertragspartei eine Kündigung zurücknehmen, so empfiehlt sich, mit der Gegenseite den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu vereinbaren. Ein solcher Arbeitsvertrag kann mündlich, den Textform, schriftlich, zu Protokoll eines Gerichtes oder faktisch durch Weiterbeschäftigung nach dem Beendigungszeitpunkt laut erfolgen.

Erfolgte die Rücknahme einer Kündigung während eines Kündigungsschutzverfahrens, so ist der Arbeitnehmer nicht gezwungen, die Kündigungsschutzklage zurückzunehmen und erneut beim Arbeitgeber die Arbeit aufzunehmen. Vielmehr kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Abfindung gemäß § 9 Absatz 1 S. 1 Kündigungsschutzgesetz stellen. Sinnvoller ist es jedoch, direkt mit dem Arbeitgeber einen Vergleich über die Zahlung einer Abfindung abzuschließen, da ein Auflösungsantrag selten Aussicht auf Erfolg hat.

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