Unter einer Sperrzeit, teilweise auch Sperrfrist genannt, ist die Zeit gemeint, in der die Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld einzahlt, obwohl eigentlich der Versicherungsfall, nämlich Arbeitslosigkeit eingetreten ist.
Die Sperrzeit ist in § 159 SGB III geregelt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sich versicherungswidrig verhalten hat. Ein solche versicherungsfähiges Verhalten liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst (gekündigt oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages) oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigung Behältnisses gegeben hat (Grobe Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitgeber). Auch der durch eine Abfindung erkaufte Verzicht auf die Erhebung einer (aussichtsreichen) Kündigungsschutzklage kann eine Sperrzeit auslösen.
Die Sperrzeit wird damit begründet, dass aufgrund der versicherungswidrige Verhaltensweise des Arbeitslosen der Versicherungsfall eingetreten ist. Die Sperrzeit soll somit ein Ausgleich für gesteigerte Risiken in der Person des Versicherten sein.
Eine Sperrzeit darf dann nicht verhängt werden, wenn für die Arbeitsplatzaufgabe ein wichtiger Grund vorlag.
Kinderbetreuung bei Betreuungsbedürftigkeit des Kindes
erheblicher Zahlungsverzug des Arbeitgebers
Nachvollziehbarer Wechsel eines Arbeitsplatzes, auch in eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Persönliche wichtige Gründe wie Mobbing am Arbeitsplatz
Umzug aufgrund ehe(ähnliche) Gründen
Inaussichtsstellung einer Arbeitgeberkündigung aufgrund eines ordentlichen betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungsgrund
Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses zu demselben Zeitpunkt wie eine Kündigung möglich ist
Abfindungszahlung unter 0,5 Monatsgehälter pro Jahr, § 1a KSchG.
Ansonsten wird vermutet, dass der Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutz vom Arbeitgeber abkaufen gelassen hat.
Die Sperrzeit dauert in der Regel 12 Wochen. Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte. Auch bis zu sechs Wochen verkürzt sich die Sperrzeit, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet oder eine Sperrzeit geendet hätte oder die Sperrzeit von zwölf Wochen für die Arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblichen Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
Die Sperrzeit führt zum endgültigen Wegfall des Arbeitslosengeldes. Der Schutz in der Krankenversicherung und Rentenversicherung besteht auch während der Sperrzeit. Jedoch besteht ein Anspruch auf Krankengeld nicht, § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V.