Kündigung Arbeitsvertrag

Tarifverträge sind Verträge zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber, zur Regelung von wirtschaftlichen Angelegenheiten bezüglich von Arbeitsverträgen. Gemäß § 1 TVG regeln Tarifverträge die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (insbesondere Friedenspflicht, gemeinschaftliche tarifvertragliche Einrichtungen wie z.B. die Urlaubskasse Bau) und erhalten Rechtsnormen bezüglich des Abschlusses, der Entlohnung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

Der Tarifvertrag kann zwischen einzelnen Arbeitgebern, ein Arbeitgeberverband einerseits sowie einer Tarif-fähigen Gewerkschaft abgeschlossen werden. Unter einer Gewerkschaft ist die freiwillige Organisation von Arbeitnehmer, die unabhängig von der Arbeitgeberseite sein muss, zu verstehen, die sozial mächtig ist. Die Gewerkschaft muss hauptsächlich demokratisch organisiert sein. Weitere Information über den Gewerkschaften finden Sie hier.

Der Abschluss eines Tarifvertrages mit einzelnen Arbeitnehmern oder dem Betriebsrat ist nicht möglich. Die Tarifautonomie ist im Grundgesetz in Art. 9 garantiert.

Die Tarifgebundenheit ist § 3 TVG geregelt. Tarifgebundene sind die Mitglieder der Tarifparteien und der Arbeitgeber, der Selbstpartei des Tarifvertrages ist. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, so gelten darüber hinaus führt sämtliche Arbeitnehmer die Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Darüber hinaus kann in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass ein bestimmter Tarifvertrag (statische Tarifbindung) oder der jeweils gültige Tarifvertrag (flexible Tarifbindung) gelten soll. Die Tarifgebundenheit endet, wenn der Tarifvertrag endet. Endet die Wirkung eines Tarifvertrages, so gilt dieser fort, bis eine andere Abmachung die Regelungen ersetzt. Dies kann insbesondere durch einen Änderungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgen.

Von einem Tarifvertrag kann stets zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Die Tarifnorm stellen somit nur Mindestarbeitsbedingungen dar.

Der Tarifvertrag  gelten unmittelbar und zwingend zischend den beidseitigen Tarifvertragsparteien. Sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien im Tarifvertrag vorgesehen (z.B. Urlaubskasse, Lohnausgleichskasse usw.), so ist diese Einrichtung auch an den Tarifvertrag gebunden. Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nunmehr in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können ausschließlich im Tarifvertrag vereinbart werden.

Ein Tarifvertrag kann allgemeinverbindlich erklärt werden. Ist dies erfolgt, so sind sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber an diesen Tarifvertrag.

Es gibt verschiedene Arten von Tarifverträgen. Unterschiede gibt es hinsichtlich des geregelten Inhaltes und der Tarifbindung. Die wichtigsten Tarifverträge die Lohn – und Gehaltstarifverträge. Diese werden in der Regel mit einer Geltungsdauer zwischen ein bis drei Jahren abgeschlossen und regeln die Frage des Arbeitsentgeltes. In diesen Tarifverträgen werden in der Regel aber auch Urlaubsfragen und Fragen der wöchentlichen Arbeitszeit geregelt. In einem Rahmentarifvertrag werden die wesentlichen formaljuristischen Dinge geregelt, so z.B. wenn der eine Partnerzeitdauer darf, wie die Eingruppierung von Arbeitnehmer zu erfolgen hat und welche Gründe und Fristen bei einer Kündigung gelten. Solche Rahmentarifverträge haben in der Regel eine längere Laufzeit.

Eine Unterscheidung kann, wie bereits vorgetragen, zwischen Verbandstarifvertrag und Haustarifvertrag vorgenommen werden. Ein Verbandstarifvertrag sind sämtliche tarifgebundene Arbeitgeber und alle in der Gewerkschaft eingetretene Arbeitnehmer tarifgebunden. Bei einem Haustarifvertrag  (Firmentarifvertrag genannt, wird ein Tarifvertrag mit einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen.

In der Praxis ist es für Rechtsanwälte schwierig, an Tarifverträge heranzukommen. Jedoch ist der Arbeitgeber zur Auslage Tarifvertrages, wenn ein solcher besteht, verpflichtet. Arbeitnehmer können insbesondere bei der Gewerkschaft als Mitglied der den Tarifvertrag erhalten. Tarifgebundene Arbeitgeber erhalten diesen über ihren Arbeitgeberverband, oder haben diesen als Tarifvertragspartei sowieso.

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