Grundsätzlich ist kein Arbeitnehmer verpflichtet, Überstunden zu leisten. Etwas anderes kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, den Betriebsvereinbarungen bzw. dem Tarifvertrag ergeben. Nur in echten Notsituationen kann der Arbeitgeber einseitig Überstunden anordnen. Eine Notsituation ist nur dann gegeben, wenn eine Situation entsteht, die der Arbeitgeber nicht voraussehen hätte können. Dies ist z.B. bei Naturkatastrophen der Fall. Selbstverständlich kann auch in anderen Situationen vereinbart werden, dass im Einzelfall Überstunden geleistet werden sollen.
Unter Überstunden sind Arbeitszeiten zu verstehen, die über die gewöhnlichen Arbeitszeiten hinaus gehen. Somit sind Überstunden dann gegeben, wenn Sie statt den vertraglich vereinbarten 40 Stunden die Woche 45 Stunden arbeiten.
Unter Mehrarbeit wird die Überschreitung der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Höchstarbeitszeit verstanden. Die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz ist rechtswidrig.
Leisten Sie "Überstunden" ohne die Anordnung des Arbeitgebers oder zumindest ohne die Billigung des Arbeitgebers, muss der Arbeitgeber diese nicht ausgleichen.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Überstunden bezahlen. Die Höhe des Lohnes ergibt sich aus dem üblichen Stundenlohn. Einen Zuschlag für Überstunden erhält der Arbeitnehmer nur, wenn dies aufgrund des Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages vereinbart wurde. Alternativ kann im Einzelfall mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden, dass die Überstunden durch Freizeitausgleich abgebaut werden. Einseitig können weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber verlangen, dass ein Freizeitausgleich stattfindet.
Eine Klausel im vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsvertrag, dass die Überstunden mit dem Lohn bereits abgegolten sind oder nur bei der Überschreitung einer bestimmten anzahlt von Überstunden diese vergütet werden, sind oft unwirksam.