Kündigung Arbeitsvertrag

Was ist ein Vergleich bei einer Kündigung?

Unter einem Vergleich ist ein Vertrag zu verstehen, mit dessen Hilfe das Kündigungsschutzverfahren beendet wird. Zudem werden strittige Punkte, insbesondere über die Wirksamkeit einer Kündigung, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Zahlung einer Abfindung und vieles Weitere einvernehmlich vereinbart.

Mit einem Vergleich kann in jeder Phase der rechtlichen Auseinandersetzung eine Einigung über strittige Punkte durch gegenseitiges Nachgeben erzielt werden. Der Vorteil eines Anwalts- oder Gerichtsvergleiches ist, dass dieser vollstreckungsfähig ist. Mit einem Vergleich kann insbesondere ein Prozessrisiko minimiert werden. Wird ein Prozessvergleich abgeschlossen, so ist auch mit Abschluss dieses Vergleiches der Prozess beendet.

Typischerweise werden folgende Punkte bei einem Vergleich über eine Kündigung geregelt:

  • Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnis und Datum der Beendigung

  • Nichtaufrechterhaltung von Vorwürfen bei einer ursprünglich verhaltensbedingte Kündigung zur Vermeidung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld

  • Höhe der Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG und Entstehungszeitpunkt, Fälligkeit und Vererbbarkeit der Abfindung

  • Arbeitszeugnis, in der Regel mit der Note "gut" bezogen auf Leistung und Verhalten

  • Umgang mit sonstigen Forderungen

  • ggf. Freistellung

  • Sprinterklausel mit zusätzlicher Abfindungsmöglichkeit

  • Beendigung des Verfahrens und Umgang mit den Kosten

Jeder Vergleich muss individuell vollständig ausgehandelt werden

Kündigungsgrund und Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses

Insbesondere bei einer fristlosen außerordentlichen Kündigung muss vereinbart werden, dass aufgrund betrieblicher Gründe das Arbeitsverhältnis ordentlich vom Arbeitgeber gekündigt wurde und nicht mehr an den Vorwürfen, die zu der außerordentlichen fristlosen Kündigung führten, festgehalten werden. Wird diese Vereinbarung nicht getroffen, so wird die Agentur für Arbeit an einer bereits verhängten Sperrzeit festhalten, warnt Herr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Scharrer. Der Vergleich hat zwar nur deklaratorische (nicht bindende) Wirkung für die Agentur für Arbeit. Jedoch wird die Agentur für Arbeit bei einem solchen Vergleich in der Regel keine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängen.

Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung

In der Regel werden auch Zahlungen von Abfindungen in einem Vergleich einvernehmlich geregelt. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, muss vereinbart werden. Die Arbeitsgerichte in Wiesbaden, Mainz, Frankfurt, Offenbach und Darmstadt schlagen in der Regel die Regelabfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr vor. Diese Regelabfindung ist in der Regel entweder für den Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber nachteilig. Daher sollten Sie sich bei einer Kündigung fachanwaltlich von Herrn Rechtsanwalt Scharrer vertreten lassen. 

Bei den Vergleichsverhandlungen ist das Geschick des jeweiligen Fachanwaltes für Arbeitsrecht gefragt. Insbesondere die Ermittlung der wirtschaftlichen Risiken für den Arbeitgeber (Verzugslohnanspruch und Ansprüche anderer Arbeitnehmer) und die Erfolgsaussichten einer Klage müssen berücksichtigt werden. Auch sollte, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Vergleich noch nicht im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses beendet ist, die Entstehung und Verderblichkeit der Vergleichssumme vereinbart werden. 

Jedoch muss auch die aktuelle Rechtsprechung bezüglich der Folgen des Versterbens eines Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Da nach der Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg eine Abfindungsanpruch als Gegenleistung entfällt, wenn der Arbeitnehmer zwischen Abgabe des Angebotes für einen arbeitgerichtlichen Vergleich und Annahme verstirbt, genügt die einfache Vereinbarung der Vererblichkeit der Abfindung nicht mehr. Vielmehr muss die Abfindung mit Entgegennahme des Angebotes entstehen.

Arbeitszeugnis

Über den Inhalt des Arbeitszeugnisses wird selten beim Abschluss eines Vergleiches gestritten. In der Regel wird ein wohlwollendes gutes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Insbesondere die Bedauerns-, Bedankens- und Wunschformel sind für den Arbeitnehmer wichtig zu vereinbaren, da hierauf kein Anspruch des Arbeitnehmers besteht. 

Sonstige Forderungen, insbesondere Urlaubsansprüche

Weitere regelungsbedürftige Ansprüche können Urlaubs(abgeltungs)ansprüche, Bonuszahlungen und Überstundenausgleich sein. Für den Arbeitgeber stehen Herausgabeansprüche an Gegenständen, die dieser dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt hat, in Betracht. Im Besonderen die Rückgabeansprüche von Fahrzeugen kommen in der Praxis häufig vor. Durch geschicktes Verhandeln kann ggf. der Arbeitnehmer bei Verzicht auf finanzielle Ansprüche höhere Abfindung durchsetzen. Dies hat für den Arbeitnehmer, wie auch für den Arbeitgeber den Vorteil, dass keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden können. Jedoch kann z.B. nicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch verzichtet werden. 

Kosten des Verfahrens

Die Übernahme der vorgerichtlichen und gerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren werden, in Unterschied zu sonstigen Vergleichen, in einem arbeitsrechtlichen Verfahren aufgrund des § 12a ArbGG nicht mit geregelt. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, es sei denn, dass Prozesskostenhilfe gewährt wurde.

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