Außergerichtlich, wie auch vor dem Arbeitsgericht muss jede Partei ihre eigenen Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens getragen werden. Die Gerichtskosten trägt die Partei, die das Verfahren verliert. Erst ab der 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht muss die unterliegende Partei sämtliche Kosten übernehmen.
Die Kosten des Rechtsanwaltes richten sich nach dem Streitwert. Für ein Kündigungsschutzverfahren beträgt der Streitwert das 3 - fache Bruttomontsgehalt. Werden weitere Ansprüche, wie z.B. das Arbeitszeugnis mit geregelt, erhöht sich der Streitwert z.B. für ein Arbeitszeugnis entsprechend.
Die Kosten können Sie z.B. unter https://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/ArbRStreit.html sich unverbindlich berechnen lassen. Gerne berechnen wir für Sie die Kosten kostenlos.
In der Regel können übertreffen die vereinbarten Abfindungen die Kosten erheblich, sodass sich das Verfahren für Sie auszahlt.
Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung und können die anfallenden Gebühren nicht selbst tragen, so können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Insbesondere bei Arbeitslosigkeit wird bei einem durchschnittlichen Einkommen und Vermögen regelmäßig Prozesskostenhilfe beantragt.
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