Altersbedingte Kündigung

In der Regel ist in Arbeitsverträgen geregelt, dass ab einem bestimmten Alter das Arbeitsverhältnis aufgelöst ist. Die Auflösungsklausel ist dann beachtlich, wenn auf die Erreichung des Regelrenteneintrittsalters abgestellt wurde.

Wurde eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, so kommen einige Arbeitgeber auf die Idee, dass das Erreichen des Regelrenteneintrittsalters eine Kündigung rechtfertigen würde.

Ist das Kündigungsschutzgesetz auf den Betrieb des Arbeitgebers anwendbar, so bedarf es eines Kündigungsgrundes. Gemäß § 41 S. 1 SGB VI rechtfertigt ein Anspruch auf Altersrente keine Kündigung.

Bei betriebsbedingten Kündigungen kann unter anderem bei der Sozialauswahl auf das Alter eines Beschäftigten abgestellt werden. Wurde das Regelrenteneintrittsalter erreicht, so ist der betreffende Arbeitnehmer nicht so auf die Weiterbeschäftigung angewiesen, wie jemand, der keinen Anspruch auf Regelrente hat. Die Aufnahme eines solchen Kriteriums bei der Sozialauswahl hat das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach für gerechtfertigt angesehen. Selbstverständlich müssen auch weitere Auswahlkriterien hinzukommen. Alleine auf das Lebensalter abzustellen genügt für eine ordnungsgemäß durchgeführte Sozialauswahl nicht.