Das Wichtigste in Kürze

Unter einer fristlosen Kündigung ist stets eine außerordentliche Kündigung zu verstehen. Eine außerordentliche Kündigung muss jedoch nicht fristlos erklärt werden. Die außerordentliche Kündigung kann mit einer Auslauffrist erklärt werden. Eine solche wird in der Regel gewährt, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine ordentliche Kündigung aufgrund Individualvereinbarung oder Tarifvertrag ausgeschlossen wurde.

Die gleiche Wirkung kann jedoch eine ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von wenigen Tagen haben. Eine solche Kündigungsfrist kann in einem Tarifvertrag geregelt werden.

Weitere Informationen zum Kündigungsschutzrecht finden Sie auf arbeitnehmer-kuendigungsschutz.de