Eine verhaltensbedingte Kündigung ist, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist (Wartezeit von sechs Monaten des jeweiligen Arbeitnehmers erfüllt, mehr elf Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt) eine der drei zugelassenen Kündigungsgründe.

Nach der Rechtsprechung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, damit eine verhaltensbedingte Kündigung möglich ist:

  • Pflichtverletzung durch den gekündigten Arbeitnehmer in erheblicher Weise.
  • Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit der Pflichtverletzung. Ist ein rechtfertigender Umstand gegeben, so entfällt die Rechtswidrigkeit. Die Schuldhaftigkeit entfällt nur, wenn der Arbeitnehmer bei Beachtung seiner sämtlichen Möglichkeiten die Pflichtverletzung nicht hätte vermeiden können.
  • Verhältnismäßigkeit der Kündigung dem Sinne des ultima ratio Prinzips. Insbesondere ist es den Arbeitgeber zuzumuten, vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung zu erteilen. Sinn und Zweck der Abmahnung ist es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich in Zukunft vertragsgemäß zu verhalten. Außerdem die Abmahnung dem Arbeitnehmer vor Augen geführt werden, dass ein weiterer Verstoß zum Verlust des Arbeitsplatzes führen kann. Auch wenn ein anderer freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bei dem der Pflichtverstoß nicht begangen werden kann, ist eine Kündigung unwirksam.
  • Des Weiteren muss in einer Interessenabwägung das Interesse an Beendigung des Arbeitsvertrages überwiegen.

Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung sind sämtlich objektive  Pflichtverstöße, deren Eintritt der Arbeitnehmer durch sein Verhalten beeinflussen kann. Insbesondere nicht leisten, Minderleistung sowie Verstöße gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten können zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.

Gibt der Arbeitgeber bei der Kündigung den Grund verhaltensbedingten, so führt dies regelmäßig zu einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen bezüglich des Arbeitslosengeldes 1. In der Regel lässt sich jedoch diese Sperre vermeiden, wenn gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage erhoben wird und der Arbeitgeber erklärt, dass die Kündigung auch betriebsbedingt erfolgt.

Um sich gegen eine verhaltensbedingte Kündigung zu werden, ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung notwendig. Wird diese Frist unverschuldet verpasst, so kann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. Ist das Fristversäumnis verschuldet, so gilt die Kündigung unangreifbar als wirksam.