Der Begriff des Arbeitnehmers ist in verschiedenen Gesetzen unterschiedlich definiert. Je nachdem, welche Zielsetzungen ein Gesetz hat, fallen unterschiedliche Personen unter den Arbeitnehmerbegriff.

Unter einem Arbeitnehmer ist im Allgemeinen eine Person zu verstehen, die sozial abhängig, weisungsgebunden im Dienste eines anderen und auf Dauer eine Tätigkeit verrichtet. Der Dienst muss stets persönlich verrichtet werden. Zu unterscheiden vom Arbeitnehmer sind zunächst Beamte. Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Diese sind wie Arbeitnehmer von ihrem Dienstherrn sozial abhängig und mit Ausnahme von Richtern in der Regel weisungsgebunden. Beamte schließen jedoch keinen Arbeitsvertrag oder Beamtenvertrag ab, sondern werden von ihrem Dienstherrn, in der Regel die Gemeinde, das Land oder den Bund durch Übergabe einer Ernennungsurkunde in den Dienst gestellt. Für den Beamtenvertrag gilt das Beamtengesetz, nicht die Arbeitsgesetze wie z. b. das Kündigungsschutzgesetz.

Privatrechtlich sind Arbeitnehmer auch von abhängigen Selbstständigen zu unterscheiden. Paradebeispiel hierfür sind sogenannte Alleinvertreter im Handelsrecht. Diese arbeiten zum Teil ausschließlich für einen Auftraggeber unterhalten jedoch eigene Unternehmen mit gegebenenfalls eigenen Angestellten. Anders als Arbeitnehmer sind diese jedoch nicht in der Art weisungsgebunden, dass der Arbeitgeber die Art, den Ort und die Tätigkeit konkretisieren kann. Auch steht es Handelsvertretern frei, andere Personen zum Erreichen des Abschlusses von Verträgen einzusetzen.

Unter den Begriff des Arbeitnehmers können auch Auszubildende fallen. Auszubildende sind im Gegensatz zum Arbeitnehmer ausschließlich zur Berufsausbildung beschäftigt. Die von den Auszubildenden zu erbringenden Leistungen sind erheblich verschieden zu den erwarteten Leistungen von Arbeitnehmern. Insbesondere ist der Stand der Ausbildung bei der Bestimmung der jeweils zu erbringenden Leistung zu beachten. Auch dürfen Auszubildenden keine Arbeiten übertragen werden, durch welche diese dem Ziel des Ausbildungsverhältnisses, namentlich die Erreichung eines Ausbildungsabschlusses, zuwiderlaufen. So ist die einseitige Aufgabe gegenüber einer Bürokauffrau, für genügend Kaffee zu sorgen, rechtswidrig, wenn hierdurch die Auszubildende keine weiteren wesentlichen Tätigkeit aus ihrem Ausbildungsberuf erlernen kann. Auch die dauerhafte Beschäftigung einer/es Auszubildenden mit Diktaten kann gegen den Schulungsauftrag aus dem Berufsausbildungsvertrag verstoßen.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind Auszubildende keine Arbeitnehmer. Nach dem Arbeitszeitgesetz sind hingegen Auszubildende auch Arbeitnehmer. Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind alle Arbeiter und Angestellte einschließlich der Auszubildenden, aber auch in Heimarbeit Beschäftigte und Beamtinnen und Beamte sowie Soldaten, die im Betrieb privatrechtlich organisierte Unternehmer tätig sind. Dies bedeutet, dass Angestellte im Sinne dieses Gesetzes auch Personen sein können, die tatsächlich kein Arbeitsverhältnis haben. Im Gegensatz dazu sind Angestellte in leitender Position keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz. Nach dem Bundesurlaubsgesetz gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind auch als Arbeitnehmer. Dies sind in der Regel (Schein-) selbstständige, die im Betrieb des Unternehmers eingegliedert sind und hauptsächlich für einen Auftraggeber arbeiten.

Ist vor Gericht streitig, ob jemand Arbeitnehmer ist, so kann bereits die Anrufung des Arbeitsgerichtes unzulässig sein. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz sind Arbeitsgerichte zuständig, wenn eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeben ist. Wird ein unzuständiges Gericht angerufen, so muss das Gericht nach dem Gerichtsverfassungsgesetz die Sache an das zuständige Gericht verweisen. Ist der Anspruch, aus dem geklagt wird, alleine ein Anspruch, den ein Arbeitnehmer geltend macht, so handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache, die das Gericht nicht vorab entscheiden muss. In diesem Fall wird über die Arbeitnehmereigenschaft erst im Urteil entschieden. Ist keine doppelrelevante Tatsache vorhanden, weil ein Anspruch sich z.B. auch aus anderen, nicht aus arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlagen alleine herleiten kann, so muss das Arbeitsgericht vorab entscheiden, ob ein Arbeitnehmer Partei des Rechtsstreites ist.