Kommt ein Arbeitnehmer verspätet zur Arbeit, so kann der Arbeitnehmer diese Arbeit nicht nachholen. Die Leistung des Arbeitnehmers ist eine absolute Fixschuld. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer nur zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Arbeitsleistung schuldet, diese erbringen kann.

Wiederholtes, unberechtigtes und unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit oder ein verspäteter Arbeitsantritt stellen einen erheblichen Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers dar. Bevor eine Kündigung erfolgen kann, muss der Arbeitnehmer abgemahnt werden. Sinn und Zweck der Abmahnung ist es, die Pflichtverletzung dem Arbeitnehmer vor Augen zu führen und diesem zu erkennen zu geben, dass eine weitere Pflichtverletzung zu einer Kündigung führen könnte. Dem Arbeitnehmer muss es ermöglicht werden, die Pflichtverletzung abzustellen.

Unerheblich ist hierbei, ob tatsächlich der Betriebsablauf  durch das Zuspätkommen oder dem unentschuldigten Fernbleiben gestört wurde. Bereits aufgrund des negativen Vorbildcharakters kann ein solches Verhalten abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall kann aus diesem Grunde gekündigt werden.

Wird dem Arbeitnehmer ungerechtfertigterweise ein unberechtigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz vorgeworfen, so muss dieser darlegen und beweisen, aus welchem Grund das Fernbleiben doch entschuldigt war. Bei einer Krankheit muss hierfür nicht unbedingt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Es genügt, dass Zeugen die Krankheit bestätigen.