Unter einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Kündigung zur verstehen, die mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet wird. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, so kann ein Arbeitnehmer betriebsbedingt nur dann gekündigt werden, wenn der Arbeitsplatz weggefallen ist. Dies ist in der Praxis  bei Betriebsstilllegungen, Maßnahmen der Umstrukturierung (Modernisierung) oder Auslagerung von Abteilungen gegeben.

Die Kündigung muss aufgrund betrieblicher Erfordernisse erfolgen. Dies setzt stets eine unternehmerische Entscheidung voraus. Die Kündigung muss dringend sein. Dies ist dann der Fall, wenn keine weitere Beschäftigung möglich ist. Der Arbeitsplatz muss somit weggefallen sei.

Die Abwägung der Arbeitgeberinteressen und der Arbeitnehmerinteressen muss gegen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sprechen. Dies ist dann der Fall, wenn die Arbeitgeberinteressen überwiegen. Der Arbeitgeber muss eine richtige soziale Auswahl getroffen haben. Hierfür bedarf es eines nachvollziehbaren Auswahlsystems und der Einbeziehung sämtlicher vergleichbarer Arbeitnehmer. Dem Arbeitgeber obliegt es bei einer Kündigungsschutzklage die Sozialauswahl, wie auch die betriebliche Erforderlichkeit der Kündigung darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen. Hierfür muss die unternehmerische Entscheidung dem Gericht mitgeteilt und insbesondere die Ursache für den Abbau des Arbeitsplatzes dargelegt werden. In diesem Rahmen muss der Arbeitgeber vortragen, wie die Arbeit des Arbeitnehmers zukünftig erledigt werden soll.

Eine Kündigung ist dann dringend, wenn keine andere Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden ist. Insbesondere freie Arbeitsplätze sind dem Arbeitnehmer insoweit anzubieten, wie der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages auf diese versetzt werden kann. Daher muss genau geprüft werden, ob der Arbeitgeber mittels seines Direktionsrechts eine Versetzung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers durchführen kann. Dies ist abhängig von der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag und dem tatsächlich geregelten Arbeitsverhältnis. Ist zwar ein freier Arbeitsplatz vorhanden, der Arbeitnehmer jedoch aufgrund seines Kenntnisstandes nicht in der Lage, die Tätigkeit zu verrichten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, Fortbildungsmaßnahmen oder Umschulungsmaßnahmen dem Arbeitnehmer anzubieten.

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung sinnvoll, da danach die Kündigung als wirksam gilt.