Auch Bewerber haben besondere Rechte und Pflichten. Besonderen Schutz genießen Bewerber aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Nach diesem Gesetz dürfen Bewerber nicht wegen ihres Geschlechts, dem Alter, einer Behinderung, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexueller Integrität oder aus Gründen der Rasse gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt werden. Ist eine solche Benachteiligung gegeben, hat der Bewerber als Arbeitnehmer im Sinne des AGG keinen Anspruch auf den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses. Dem Bewerber steht jedoch ein Entschädigung (§ 15 AGG) zu.

Insbesondere Fragerechte des Arbeitgebers und das Recht auf Lüge des Arbeitnehmers sind in der Praxis Streitpunkte.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nur solche Fragen stellen, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses von Relevanz sein können. Fragen über Schwangerschaft, Familienplanung und ähnliches verbieten sich aus diesem Grund. Auch Fragen, die das Geschlecht, das Alter, eine Behinderung, die ethnische Herkunft, die Angehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung, die sexuelle Integrität betreffen, dürfen vom Arbeitgeber nicht gestellt werden. Auch die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, einer Partei oder ähnlichem darf grundsätzlich nicht gestellt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein sogenannter Tendenzbetrieb wie z.B. ein kirchliches Unternehmen oder eine Partei eine Einstellung vornehmen möchte und die Zugehörigkeit zur Kirche oder Partei für den Tendenzbetrieb wesentlich ist und der Arbeitnehmer auf der zu besetzenden Stelle den Arbeitgeber  gegenüber Dritten präsentiert. So ist die Religionszugehörigkeit und Einhaltung von religiösen Regeln für ein christliches Krankenhaus bei der Einstellung von Ärzten wichtig, bei der Einstellung von internem Reinigungspersonal, wie z. B. in der Küche unwichtig. Dementsprechend dürfen Fragen über die Religionszugehörigkeit gegenüber Ärzten, aber nicht gegenüber Küchenhelfern gestellt werden.

Werden verbotene Fragen gestellt, so hat der Bewerber das Recht, den Arbeitgeber anzulügen (Recht auf Lüge). In diesem Fall ist keine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB wegen dieser Lüge durch den Arbeitgeber möglich. Auch Ansprüche auf Schadensersatz hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht.

Lügt der Arbeitnehmer hingegen bei Fragen, die der Arbeitgeber gerechtfertigter Weise stellen konnte, so z.B. hinsichtlich seiner Kenntnisse, so kommt neben einer Kündigung auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht. In diesem Fall ist das Arbeitsverhältnis nach Ausspruch der Anfechtung mit sofortiger Wirkung beendet, ohne dass es der Einhaltung einer Kündigungsfrist bedarf.

Nach der Einstellung hat der Arbeitgeber das Recht, weitere Fragen zu stellen. So kann dieser z. B. die Arbeitnehmer auffordern, Behinderungen anzugeben, um öffentlich – rechtliche Zuschüsse zu erhalten. Auch die Frage nach einer Schwangerschaft kann notwendig sein, damit eine für das Kind gefährliche Tätigkeit nicht zugewiesen wird. Unzulässig ist und bleibt die Frage nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft.

Neben dem Recht auf Lüge hat der Bewerber einen Anspruch auf Fahrkostenerstattung und ggf. Erstattung der Kosten einer Übernachtung. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber vor dem Bewerbungsgespräch ausschließen.