Gemäß § 2 Abs. 1 TVG können Tarifverträge nur Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern abschließen. Darüber hinaus sind nach Abs. 2 die Spitzenorganisationen von Arbeitgeberverband und Gewerkschaften tariffähig, wenn diese eine entsprechende Vollmacht besitzen.

Unter einem Arbeitgeberverband ist eine Vereinigung von mehreren Arbeitgebern zu verstehen, dessen satzungsgemäßes Ziel die Verwirklichung gemeinsamer Interessen gegenüber den Gewerkschaften ist. Ähnlich einer Gewerkschaft dient auch der Arbeitgeberverband dem Schutz und den Interessen der einzelnen Mitglieder. Bei Abschluss eines Tarifvertrages ist der jeweilige Arbeitgeber davor geschützt, Arbeitskampfmaßnahmen wie Streiks in der Zeit der Friedenspflicht ausgesetzt zu sein. Aufgrund der besonderen Interessen (Konkurrenz der einzelnen Mitglieder) ist ein funktionierender Arbeitgeberverband für sämtliche Arbeitgeber von hohem Wert. Die Gewerkschaft kann während der Arbeitskampfmaßnahmen sich die Ziele ihres Arbeitskampfes individuell heraussuchen und so gezielt einzelnen Unternehmen in einem Tarifkonflikt schaden. Dies kann dazu führen, dass einzelne Arbeitgeber durch die faktische, von den Gewerkschaften erzwungenen Schließung ihrer Konkurrenten profitieren können. In einem funktionierenden Arbeitgeberverband werden solche Nachteile ausgeglichen, sodass die Nachteile nicht einzelne Unternehmen treffen. Dies kann unter anderem dazu führen, dass nicht bestreikte Mitgliedsunternehmen dazu verpflichtet sind, Ihre Betriebe zu schließen und Aussperrungen vorzunehmen.

Neben den tarifgebundenen Mitgliedern existieren auch nicht tarifgebundenen Mitglieder. Diese AT-Mitglieder sind an abgeschlossene Tarifverträge nicht gebunden. Dies führt bei größeren Unternehmen in der Regel dazu, dass ein Haustarifvertrag abgeschlossen wird. Der Abschluss eines solchen Haustarifvertrages kann individuell durch die Gewerkschaft mittels Arbeitskampfmaßnahmen wie Streiks erreicht werden.

Die Arbeitgeberverbände vertreten ihre Mitglieder nicht nur gegenüber Gewerkschaften, sondern auch gegenüber der Politik. Auch erfolgt teilweise beratende und vertretende Tätigkeit gegenüber Arbeitnehmern, Gerichten, Gewerkschaften und anderer Parteien des Wirtschaftslebens.