Ein Anspruch auf Elternzeit Haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber in den ersten Lebensjahren ihrer Kinder. In dieser Zeit können die Eltern durch berufliche Einschränkung oder Pausierung sich um die Erziehung ihrer Kinder kümmern.

Voraussetzung für den Anspruch auf Elterngeld ist in § 15 Bundeselterngeld – und Elternzeitgesetz geregelt. Voraussetzung für einen Anspruch auf Elternzeit ist, dass ein eigenes Kind oder eines Lebensgefährten im eigenen Haushalt lebt und versorgt wird. Aber auch Großeltern können Anspruch auf Elternzeit haben, wenn diese das Kind im eigenen Haushalt aufgenommen haben und dieses betreuen.
Elternzeit kann im Normalfall höchstens für die ersten drei Lebensjahre des Kindes genommen werden. Die Schutzfrist von acht Wochen nach der Geburt nach dem Mutterschutzgesetz sind auf diese Höchstfrist anzurechnen. Diese Frist gilt nur pro Kind. Werden mehrere Kinder nacheinander geboren, so kann Elternzeit jeweils bis zum dritten Lebensjahr des jeweiligen Kindes genommen werden.

Die Elternzeit ist gemäß § 16 Absatz 1 S. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber schriftlich zu beantragen. Dies bedeutet, dass der Antrag unterschrieben sein muss. Es musste hierbei auch erklärt werden, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wird die Elternzeit nicht wirksam beantragt, so stellt das unerlaubte wegbleiben von der Arbeit eine Pflichtverletzung dar.

Elterngeld gibt es maximal für 1800 € pro Monat. Die Maximalbezugsdauer beträgt in der Regel zwölf Monate. Nehmen beide Elternteile Elternzeit, so erhöht sich die Bezugsdauer auf max. 14 Monate.

Während der Elternzeit kann der Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 4 BEEG manchmal 30 Stunden pro Woche arbeiten. Der Arbeit bei einem anderen Unternehmen als dem Hauptarbeitgeber von dem Hauptarbeitgeber genehmigt werden. Dies kann vom Hauptarbeitgeber jedenfalls dann verweigert werden, wenn für einen Konkurrenten bearbeitet werden soll. Dies folgt aus den Wettbewerbsschutz und den Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers.

Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit. Diese ist in § 18 Abs. 1 BEEG geregelt. Hiernach ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber für den Zeitraum ab Beantragung bis zur Beendigung der Elternzeit ausgeschlossen. Der Kündigungsschutz beginnt beim Kind ist zu verendeten dritten Lebensjahr frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, bei einem Kind zwischen dem dritten Geburtstag von der vollendeten achten Lebensjahr frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit.

Ausnahmsweise kann eine Zustimmung zur Kündigung durch die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz erfolgen.