Das in § 1 Pflegezeitgesetz gesetzlich definierte Ziel ist es, nach Angehörigen vom Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung versorgen zu lassen. Für die pflegenden Angehörigen soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiäre Pflege verbessert werden.

Gemäß § 2 Absatz 1 Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation einer pflegegerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Die Arbeitnehmer müssen hierbei Ihren Arbeitgeber der Arbeitsverhinderung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit ist auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Entgeltfortzahlung zu gewähren, es sei denn, dies wurde vertraglich oder tarifvertraglich vereinbart.

Gemäß § 3 Pflegezeitgesetz kann ein Freistellungsanspruch bis zur sechs Monate geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber in der Regel 16 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Freistellungsanspruch muss mindestens zehn Tage vor Beginn schriftlich angekündigt und gleichzeitig erklärt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung begehrt wird.

Auf das Pflegezeitgesetz können insbesondere sich Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitsähnliche Personen in wirtschaftlicher Abhängigkeit berufen.

Nahe Angehörige ist:

  • Adoptivkinder
  • Ehegatte oder Lebenspartner
  • Eltern
  • Enkelkinder
  • Geschwister
  • Großeltern
  • Kinder
  • Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Pflegekinder
  • Schwiegerkinder
  • Schwiegereltern

Kündigungsschutz

Während der Pflegezeit und nach der Beantragung der Pflegezeit besteht gemäß § 5 Abs. 1 PflegeZG Kündigungsschutz. In Ausnahmefälle kann jedoch die zuständige Arbeitsschutzbehörde der Kündigung zustimmen, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Eine solche Kündigung kommt insbesondere beim Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes in Betracht. Da eine Ankündigungsfrist nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, kann durch die Beantragung von Pflegezeit ein Kündigungsschutz erworben werden. Jedoch kann dies rechtsmissbräuchlich sein. So ist z.B. die Ankündigung, in 3 Jahren eine Person pflegen zu wollen, sicherlich hinsichtlich eines Kündigungsschutzes rechtsmissbräuchlich.