Unter dem Begriff Scheinselbstständigkeit ist ein Arbeitsverhältnis zu verstehen, dass nur zum Schein auf Grundlage einer Selbstständigkeit des Arbeitnehmers ausgeübt wird. Der Arbeitnehmer ist bei Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt und genießt als reguläre Arbeitnehmer sämtliche Rechte, insbesondere Entgeltsofortzahlungsansprüche, Urlaubsrechte und Kündigungsschutzrechte.

Das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit wird in der Praxis häufig bei einer Betriebsprüfung durch die Krankenkassen oder durch Kontrollen des Zolls festgestellt. Auch Auftragnehmer bzw. Arbeitnehmer lassen in Ausnahmefällen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses gerichtlich feststellen. Sind Auftraggeber und Auftragnehmer sich unschlüssig, ob ein Arbeitsverhältnis tatsächlich besteht, so kann im Wege des Anfrageverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung nach § 7a SGB IV eine Entscheidung beantragt werden, ob eine Beschäftigung im Sinne des Sozialrechts als abhängig einzustufen ist. Ein ähnliches Verfahren sieht § 42e Einkommensteuergesetz vor.

Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, so hat dies gravierende Auswirkungen für den Arbeitgeber. Dieser ist zur Zahlung der ausstehenden Lohnsteuer und der Sozialabgaben für mehrere Jahre (Verjährungszeit 4 Jahre; Unterbrechung bei einer Betriebsprüfung), § 25 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 SGB IV, an die Krankenkasse als Einzugsstelle entrichten. Der Arbeitnehmer kann für diese Zeit nur i.H.v. 3 Monatsgehälter vom Arbeitgeber nur hälftig dazu verpflichtet werden, sich an diesen Zahlungen zu beteiligen, wenn dem Arbeitgeber kein Verschulden am Nichtabzug trifft, § 28g SGB IV Ist ein Verschulden jedoch vorhanden, was im Regelfall von den Gerichten angenommen wird, so ist eine Beteiligung des Arbeitnehmers nicht möglich. Ist eine Beteiligung des Arbeitnehmers nach diesen Vorschriften ausnahmsweise möglich, so ist eine Aufrechnung nur bis zur gesetzlichen Pfändung-grenze möglich.

Auch die Lohnsteuer muss gegebenenfalls vom Arbeitgeber alleine abgeführt werden. Der Arbeitgeber hat jedoch ein Rückgewähranspruch gegen den Arbeitnehmer. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung von Umsatzsteuer ist nicht gegeben, da es bereits an einem Schaden fehlt. Dies folgt daraus, dass der Arbeitgeber die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

Jeder Scheinselbstständigkeit hat ein Interesse auch bei Beendigung des „Auftragsverhältnisses“ an der Feststellung der Scheinselbstständigkeit. Neben dem üblichen Arbeitslohn können die geschuldeten Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung zu einer finanziellen Besserstellung führen.