Die Schwarzarbeit hat der Gesetzgeber gesetzlich definiert. Unter Schwarzarbeit ist nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG folgendes zu verstehen:

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei


1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2. als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,


3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

Von dieser Art der Schwarzarbeit sind andere Tätigkeiten, die keine Schwarzarbeit darstellen, zu unterscheiden. Schwarzarbeit liegt dann nicht vor, wenn Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartner,
aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder im Wege der Selbsthilfe Leistungen erbringen und hierdurch kein nachhaltiger Gewinn erzielt werden soll.