Die Ziele des Sozialversicherungssystems

Das gesetzliche Sozialversicherungssystem hat als Ziel, natürliche Personen, insbesondere Arbeitnehmer bzw. Beschäftigte von den Folgen wirtschaftliche Risiken zu bewahren. Die fünf Versicherungszweige bestehen rechtlich und organisatorisch eigenständig.

Diese Zweige sind:

  • Arbeitslosenversicherung (SGB III)
  • Krankenversicherung (SGB V)
  • Rentenversicherung (SGB VI)
  • Pflegeversicherung (SGB XI)
  • Unfallversicherung (SGB VII)

Wer ist versichert?

Eine Sozialversicherungspflicht besteht für jeden Menschen in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung. Für Arbeitnehmer besteht Sozialversicherungspflicht des Weiteren in der Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung.

Die Anmeldung durch den Arbeitgeber

Ist ein abhängiges Arbeitsverhältnis gegeben, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer anzumelden. Der Anmeldung hat gegenüber der Einzugsstelle (Krankenkasse des Arbeitnehmers) zu erfolgen. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, seine eigenen Beiträge, wie auch einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge an die Einzugsstelle abzuführen. Für der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht ab, oder gibt er vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Abgaben gegenüber der Einzugsstelle ab oder unterrichtet die Einzugsstelle nicht hinreichend und werden dadurch vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung der Einzugsstelle vorenthalten, so macht sich die verantwortliche Person beim Arbeitgeber (Geschäftsführer, Vorstand) oder der Arbeitgeber gemäß § 266a StGB strafbar.
Ist strittig, ob jemand Arbeitnehmer oder selbstständiger ist, so kann die Einordnung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger bei der Deutschen Rentenversicherung, Clearingstelle, auf Antrag festgestellt werden.

Meldepflicht des Arbeitgebers möglicher Tippfehler gefunden.s

Zu unterscheiden sind Statusmeldungen und laufende Beitragsmeldungen. Sämtliche Meldungen müssen durch den Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle abgegeben werden.
Gemäß § 28a SGB IV sind in den folgenden Fällen Statusmeldungen abzugeben:

  • Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Schwelle von 450,00 € zur Geringfügigkeit unter bzw. überschritten wird.
  • Änderung in der Beitragspflicht
  • Antrag des geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer auf Rentenversicherungsfreiheit
  • Anträge auf Altersrente
  • auf Aufforderung der Einzugsstelle weitere Informationen über die Beschäftigten
  • Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  • Auskunftsersuchen eines Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren
  • Beginn der Altersteilzeit
  • Beginn der Berufsausbildung
  • Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung
  • einmalige Arbeitsentgelter
  • Eintritt eines Insolvenzereignisses
  • Ende der Altersteilzeit
  • Ende der Berufsausbildung
  • Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung
  • Unterbrechung der Entgeltzahlung (z.B. Krankheit nach Entgeltsofortzahlungspflicht, Sabbatjahre)
  • Unzweckmäßiger Verwendung von Wertguthaben
  • Wechsel er Einzugsstelle
  • Wechsel zwischen Betrieben zwischen neuen und alten Bundesländer (Rente)

Die Beitragsmeldungen sind:

  • Beitragsmeldung zur Arbeitslosenversicherung
  • Beitragsmeldung zur Krankenversicherung
  • Beitragsmeldung zur Pflegeversicherung
  • Beitragsmeldung zur Rentenversicherung
  • Insolvenzgeldumlage
  • Jahresmeldung, für jeden Arbeitnehmer, der im Dezember beschäftigt war
  • Umlage 1 für Entgeltfortzahlung im Krankenfall
  • Umlage 2 zur Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft

Die Form der Meldung

Die Meldungen sind elektronisch per Datenübertragung (DFÜ) zu erstatten. Die Software hierzu gibt es auch kostenlos im Internet bei den Einzugsstellen. In Buchhaltungssoftware ist diese in der Regel bereits integriert.

Die Beitragshöhe 2018

SozialversicherungArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil
Arbeitslosenversicherung 3 %1,5 %1,5 %
Krankenversicherung 14,6 % + x7,3 % + Zusatzbeitrag x7,3 %
Pflegeversicherung 2,55 %0,975 % + 0,25 % bei Kinderlosigkeit über 23.0,975 %
Rentenversicherung 18,60 %9,8 %9,8 %

Die Beiträge zur Unfallversicherung und zu den Umlagen U1 und U2 und die Insolvenzgeldumlage trägt der Arbeitgeber alleine.