Das Recht zum Streik ist grundgesetzlich gesichert. Dieses Recht folgt aus Art. 19 Abs. 3 S. 3 GG. Diese Regelung bestimmt: „Maßnahmen … Dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeit – und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des S. 1 des geführt werden.“

Weitere gesetzliche Regelungen zum Streikrecht sind nicht vorhanden. Die weitere Ausgestaltung des Streikrechts übernahm die arbeitsrechtliche Rechtsprechung.

Unter einem Streik ist die gemeinschaftliche Arbeitsverweigerung von Arbeitnehmern zu verstehen, deren alleiniger Zweck es ist, ausschließlich dem bestreikten Arbeitgeber oder dessen Arbeitgeberverband zu Zugeständnissen zu bewegen. Ein Streik zur Änderung politischer Situationen ist arbeitsrechtlich kein rechtmäßiger Streik. Früher war es notwendig, eine Kündigung vor der Arbeitsniederlegung auszusprechen. Heutzutage erkennt die Rechtsprechung bei einem rechtmäßigen Streik an, dass die Hauptleistungspflichten sowohl vom Arbeitgeber, wie auch vom Arbeitnehmer ruhen. Nimmt ein Arbeitnehmer an einem offensichtlich nicht rechtswidrigen Streik teil, so muss dieser mit Ausnahme des Verlustes seines Arbeitslohnes für die Zeit des Streiks mit keinem nachteiligen Folgen für sich rechnen. Insbesondere eine Kündigung aufgrund der Teilnahme an einem Streik durch den Arbeitgeber wäre rechtswidrig.

Ein rechtmäßiger Streik liegt nur dann vor, wenn dieser von einer Tarif-fähigen Gewerkschaft ausgerufen wird, um ein im konkreten Fall rechtlich zulässigen tariflichen Ziel außerhalb der Friedenspflicht als letztes Mittel durchzusetzen. Auch muss der Streik verhältnismäßig sein.

Nimmt ein Arbeitnehmer, unabhängig von seiner Gewerkschaftsangehörigkeit, an einem Streik teil, so ist dieser berechtigt, seine Arbeitsleistung niederzulegen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer Lohn zu zahlen auch ist bei einer Teilnahme an einem Streik der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Krankengeld gesetzlich ausgeschlossen, um die Arbeitskampfstärke der Gewerkschaft nicht einseitig zu begünstigen. Ein Streikgeld bekommt ein gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer von der Gewerkschaft ausbezahlt, sodass dessen Verluste gering sind. Die Voraussetzung für den Erhalt des Streikgeldes ist in der Regel, dass der Arbeitnehmer Mitglied in der streikenden Gewerkschaft ist und sich in die Anwesenheitsliste der Gewerkschaft einträgt.

Der Arbeitnehmer braucht keine Angst davor zu haben, dass dieser seinen Krankenversicherungsschutz verliert. Die Gewerkschaften achten darauf, dass Streikmaßnahmen so angelegt sind, dass der Arbeitnehmer mindestens einen Tag im Monat bei dem Arbeitgeber arbeitet, damit diese weiterhin krankenversichert sind. Auch sind Streiks, die ununterbrochen länger als mehrere Tage andauern, ungewöhnlich.

In der Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Streik teil, so kann der Arbeitgeber keinen Schadensersatz vom Arbeitnehmer fordern.

Bei einem sogenannten „wilden“ Streik ist die Arbeitsniederlegung rechtswidrig. Ist dies offensichtlich der Fall, kann der Arbeitnehmer aufgrund der Teilnahme an einem rechtswidrigen wilden Streik abgemahnt oder gekündigt werden. Auch sind bei der Teilnahme an offensichtlich rechtswidrigen Streikmaßnahmen die Arbeitnehmer zum Schadensersatz gegenüber den Arbeitgeber verpflichtet.