Unter einen Tendenzbetrieb ist ein Betrieb zu verstehen, dessen Ziel nicht nur die Erzielung eines Gewinnes ist, sondern mit dem ausschließlich bzw. zusätzlich andere Ziele verfolgt werden. Tendenzbetrieb sind gemäß § 118 TVG Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend

1. politischen,
2. koalitionspolitischen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände)
3. konfessionellen (Religionsgemeinschaften),
4. karitativen,
5. erzieherischen,
6. wissenschaftlichen,
7. künstlerischen Bestimmungen oder
8. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung

dienen.

Insbesondere Einrichtungen der Kirchen sind Tendenzbetrieb, die im Wirtschaftsleben eine besondere Rolle spielen. Beispiele hierfür sind kirchliche Kindergärten, Beratungseinrichtungen und Krankenhäuser.

Insbesondere für religiöse Tendenzbetrieb gilt das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nur sehr eingeschränkt. Insbesondere können diese verlangen, dass ein Arbeitnehmer ihrer Religionsgemeinschaft angehört und nach deren wegen auch sein Privatleben führt.