Was ist Teilzeitarbeit?

Von Teilzeitarbeit wird im Arbeitsrecht dann gesprochen, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig kürzer arbeitet, als ein vergleichbarer Vollzeitarbeitnehmer, § 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Derzeit geht man dann von einer Vollzeitarbeit aus, wenn ein Arbeitnehmer 40 Stunden die Woche bei 5 Arbeitstage leistet. Teilzeit ist daher regelmäßig dann gegeben, wenn die regelmäßige Arbeitszeit weniger als 40 Stunden die Woche beträgt. Entscheidend ist bei tarifgebundene Betriebe die Definition des Tarifvertrages, die teilweise für eine Vollzeittätigkeit nur 35 Stunden pro Woche vorsehen. Wird im Betrieb als Vollzeit individuell oder betriebsüblich eine geringere Stundenanzahl pro Woche von weniger als 40 Stunden angesehen, so ist hierauf abzustellen.

Gleichbehandlung von Arbeitnehmer in Teilzeit

Teilzeitarbeitnehmer sind den Vollzeitbeschäftigten rechtlich gleich gestellt. Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung darf keine Diskriminierung des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers stattfinden. Nur wenn ein sachlicher Grund eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt, darf ein Arbeitnehmer in Teilzeit anders als ein Arbeitnehmer in Vollzeit behandelt werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber ein Zuschuss für ein Kantinenessen den Vollzeitarbeitskräften bewilligt, wenn nur diese eine Mittagspause machen. Teilzeitbeschäftigte müssen wie ihre Kollegen in Vollzeit weiterhin fortgebildet werden.

Eine Kündigung wegen des Wunsches auf Teilzeitarbeit oder der Beschäftigung als Teilzeitkraft ist gemäß § 11 TzBfG unwirksam.

Anspruch auf Teilzeitarbeit?

Ein Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate im Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber steht, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Dies gilt allerdings nur in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern, § 8 Abs. 7 TzBfG. Ein Blockverringerung (Sabbat Monat) ist möglich. Nur wenn betriebliche Gründe gegen die Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers sprechen, kann der Arbeitgeber sich weigern, dem Antrag auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit zu entsprechen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Die Verringerung der Arbeitszeit muss mindestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn der Teilzeitbeschäftigung dem Arbeitgeber angezeigt werden.

Anspruch auf einen Vollzeitarbeitsplatz

Die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer nicht verlangen. Allerdings hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden Arbeitsplatzes zu bevorzugen. Dies gilt nicht, wenn ein besser geeigneter Bewerber gegeben ist oder dringende betriebliche Gründe der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit entgegensteht.