Abfindung

Abfindung

Warum werden Abfindungen gezahlt?

Die Motivation zur Zahlung von Abfindungen der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ist unterschiedlich. In der Regel wird der Verlust des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber mit der Zahlung einer Abfindung schmackhaft gemacht. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, (vgl. Ratgeber Kündigung), kann sich der Arbeitgeber durch die Zahlung einer Abfindung vom Arbeitsverhältnis, wie auch von dem Risiko einer Kündigungsschutzklage „freikaufen“. Eine Abfindung kann auch durch den Betriebsrat und den Arbeitgeber vereinbart werden, damit einer Kündigungsliste zugestimmt wird.

Der Arbeitnehmer kann in der Regel nicht auf eine Abfindung klagen (vgl. § 4 KSchG), sondern muss vielmehr auf die Feststellung klagen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde. Diese Art der Feststellungsklage nennt sich Kündigungsschutzklage. Ohne diese Klage wird die Kündigung nach 3 Wochen ab Zugang wirksam (vgl. Ratgeber Kündigung). Mit einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage hat der Arbeitgeber das Problem, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde.

Für den Arbeitgeber ergeben sich aus dieser rechtlichen Feststellung zahlreiche Probleme, die sich wie folgt, skizzieren lassen:

1. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung nicht beendet. Der Arbeitnehmer muss weiterbeschäftigt werden.

2. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber den vollen Lohn für die Zeit, in dem die Kündigungsschutzklage rechtshängig war. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat und der Arbeitgeber in Annahmeverzug gewesen ist. Dies ist bei einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich der Fall, wenn nicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung angeboten hat.

3. Der Verlust eines solchen Prozesses kann zu einem erheblichen Ansehensverlust des Arbeitgebers bei seinen Arbeitnehmern führen. Auch sind in der Regel Arbeitnehmer bei dem Erhalt einer Kündigung freudiger, wenn bereits ein Kollege mit einer Kündigungsschutzklage seinen Arbeitsplatz erhalten konnte.

4. Der Arbeitnehmer kann beim Gewinnen der Kündigungsschutzklage gegebenenfalls eine Abfindung zu seinem Lohnanspruch verlangen. Dies folgt aus § 9 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nach diesem Gesetz kann der Arbeitnehmer eine Abfindung beantragen, wenn er die Kündigungsklage gewonnen hat, aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer nicht mehr zuzumuten ist.

5. Bei einem rechtlich nicht kündbaren Vertrag kann durch die Zahlung einer Abfindung der Arbeitnehmer dazu motiviert werden, nicht an dem Arbeitsvertrag festzuhalten.

Gibt es weitere Fälle, bei denen eine Abfindung gezahlt wird?

Es gibt folgende Fälle, bei denen Arbeitgeber sich “freiwillig” verpflichten, eine Abfindung zu zahlen:

1. Betriebsbedingte Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses
Bei einer dringenden betriebsbedingten Kündigung, z.B. bei einer Sanierung vor oder während der Insolvenz, kann sich der Arbeitgeber durch das Angebot einer Abfindung „freikaufen“. Hierbei entsteht ein Anspruch auf die Abfindung des Arbeitnehmers nur, wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird und der Arbeitgeber einen Hinweis auf die Abfindungszahlung und den Kündigungsgrund in der Kündigung gegeben hat. Eines Hinweises auf eine konkrete Höhe der Abfindung bedarf es nicht. Die Abfindungshöhe beträgt ½ Bruttomonatsgehalts pro vollendetem Beschäftigungsjahr. Eine Aufrundung des Beschäftigungsjahres erfolgt, wenn der Arbeitnehmer mehr als 6 Monate im laufenden Beschäftigungsjahr angestellt war.

2. Sozialplan
Abfindungen können auch in Sozialplänen nach § 77 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vereinbart werden. Diese Sozialpläne werden in Krisensituationen des Arbeitgebers gerne geschlossen. In derartigen Fällen handelt der Betriebsrat die Abfindung aus und hält die Abfindungshöhe in einem Vertrag, den er mit dem Arbeitgeber schließt, fest. Ein derartiger Vertrag wird als Sozialplan bezeichnet. Für die Höhe der Abfindung in einem Sozialplan sind oftmals das Lebensalter, die Betriebszugehörigkeit und die Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen maßgeblich. Hiernach berechnet sich die Sozialplanhöhe. Wichtig ist, dass sich der Arbeitnehmer direkt auf die entsprechenden Vereinbarungen im Sozialplan berufen kann, d.h. er hat gegenüber dem Arbeitgeber einen einklagbaren Anspruch auf die ihm im Sozialplan vom Betriebsrat zuerkannte Abfindung.

Wie hoch sind die ausgehandelten Abfindungen?

Die Höhe der Abfindung ist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Bei dieser Verhandlung müssen die unterschiedlichen Interessen der Parteien berücksichtigt und wirtschaftlich bewertet werden. Zu berücksichtigen sind zudem das jeweilige Prozessrisiko und die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers. Das Verhandlungsgeschick des Anwalts ist gefragt. Die Abfindung ist hierbei in der Regel nur ein Teil eines umfangreichen Vergleiches, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Die Höhe der Abfindung hat der Gesetzgeber in § 10 KSchG nur teilweise geregelt. Diese Regelung wird auch dann angewendet, wenn die Voraussetzungen des § 10 KSchG nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung ist die Bezugsgröße für die Höhe der Abfindung ein vollendetes Beschäftigungsjahr. Pro Beschäftigungsjahr wird grundsätzlich ein halbes Bruttomonatsgehalt als Abfindung bezahlt. Dies entspricht der Regelung aus § 1a KSchG. Die Höhe der Abfindung kann allerdings von Branche zu Brache unterschiedlich sein. So ist z.B. im Baugewerbe die Zahlung einer Abfindung in Höhe von einem ¼ des Bruttomonatsgehalts nicht ungewöhnlich. Die genaue Höhe der Abfindung kann daher im Voraus nur grob geschätzt werden.

Steuern und Abgaben

Abfindungen sind steuerpflichtige Einnahmen. Da Abfindungen üblicherweise als Bruttobetrag vereinbart werden, unterliegen sie in voller Höhe der Steuerpflicht. Sozialabgaben sind hingegen nicht zu entrichten. Weitere Informationen zur Steueroptimierung erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Jedoch ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 158 SGB III dann, wenn eine kürzere Kündigungsfrist durch die Abfindung “erkauft” wird. Dies ist ein Grund, dass kein Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden soll.

Die Pfändbarkeit einer Abfindung

Eine Abfindung ist pfändbar und unterfällt dem Insolvenzbeschlag. Die besonderen Pfändungsschutzregeln nach § 850c ZPO, insbesondere die Pfändungsfreigrenzen gelten nicht. Wird die Abfindung für den Lebensunterhalt benötigt, kann ein Antrag gemäß § 850i ZPO beim zuständigen Vollstreckungsgericht bzw. dem Insolvenzgericht gestellt werden.