Welchen wirklichen Sinn haben Abwicklungsverträge?

Abwicklungsverträge sind von Aufhebungsverträgen zu unterscheiden, erklärt Herr Fachanwalt für Arbeitsrecht Scharrer. Der Zweck des Abwicklungsvertrages im Arbeitsrecht ist die ordentliche Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb des Arbeitgebers zu regeln. Die eigentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt aufgrund einer Kündigung, dem Eintritt einer auflösenden Bedingung bei einem befristeten Arbeitsverhältnis oder eines Aufhebungsvertrages. Der wichtigste Unterschied zwischen einem Abwicklungsvertrag und einem Aufhebungsvertrag ist, dass bei einem Abwicklungsvertrag keine Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes möglich ist. Auch der Vorrang des Verbrauches einer Abfindung nach § 153 SGB III bei Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ist nicht möglich. Das Arbeitsverhältnis  wurde aufgrund der Kündigung des Arbeitgebers und nicht aufgrund eines Aufhebungsvertrags beendet, erklärt Herr Fachanwalt für Arbeitsrecht Scharrer. Sollte die Agentur für Arbeit  voreilig eine Sperre oder Ruhen des Arbeitslosengeldes verhängen, so kann hiergegen ein Widerspruch eingelegt werden. Dieser hat in der Regel erfolg.

Was wird in Abwicklungsverträgen geregelt?

In einem Abwicklungsvertrag werden in der Regel  eine Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht, die Behandlung des restlichen Urlaubes und die Arbeitszeugniserteilung samt Inhalt vereinbart.

Insbesondere für Arbeitnehmer ist die wichtigste Vereinbarung jedoch die Höhe der Abfindung. Die Höhe der Abwicklung wird hierbei zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelt. Eine grobe Orientierung hierbei kann die Faustformel, die insbesondere von den Arbeitsgerichten in Mainz, Wiesbaden, Darmstadt und Frankfurt angewendet wird von 0,5 Bruttomonatsgehälter pro vollendeten Beschäftigungsjahr sein. Jedoch kann durch ein geschicktes Verhandeln für den Arbeitnehmer eine höhere Abfindung oder für den Arbeitgeber eine geringere Abfindung vereinbart werden, erklärt Herr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Scharrer. Hierbei müssen die gegenseitigen Risiken für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeneinander abgewogen werden. Je nach Situation kann die Höhe der Abfindung bei einem Abwicklungsvertrag schwanken.

Typischerweise wird auch eine Verschwiegenheitsklausel in den Vertrag aufgenommen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann des Weiteren ein Verzicht auf die Wiedereinstellung im Vertrag vereinbart werden. Dies wird auch bei Verdachtskündigungen in der Regel vereinbart.

Am Ende des Vertrages wird eine sogenannte Erledigungsklausel aufgenommen. Durch diese Klausel werden sämtliche bekannte oder unbekannte Ansprüche der Parteien des Vertrages ausgeschlossen, soweit diese nicht anderweitig geregelt sind. Da der Arbeitnehmer nicht auf seinen Urlaubsanspruch, seinen Anspruch auf Zeugniserteilung und auf betriebliche Altersvorsorge wirksam verzichten kann, sind diese Ansprüche nicht nach dieser Klausel erledigt.

Durch den Abschluss eines Abwicklungsvertrages kann der Arbeitnehmer somit auf wesentliche Ansprüche verzichten. Daher ist es stets ratsam, rechtliche Beratung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Abschluss eines solchen Vertrages einzuholen.