Der Begriff des Arbeitgebers ist nicht gesetzlich geregelt. Arbeitgeber ist, wer einen Arbeitnehmer beschäftigt. Aus der Definition des Arbeitnehmers in § 611a Abs. 1. BGB folgt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit weisungsgebunden, fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit erbringt. Folglich ist Arbeitgeber, wer einen Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag ist ein in der Regel privatrechtlicher Vertrag. Dieser muss nicht schriftlich abgeschlossen werden. Aus dem Nachweisgesetz ergibt sich jedoch dich Verpflichtung des Arbeitgebers, die wesentlichen Vertragsbedingungen innerhalb von einem Monat nach Abschluss des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer zu übergeben.

Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer die Zahlung des Gehalts, sowie die Gewährung von Urlaub. Aber auch Nebenpflichten, wie Schutzpflichten muss der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllen.

Dem Arbeitgeber steht das Direktionsrecht zu. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber ein Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer hinsichtlich dem Ort und der Zeit der Arbeitsleistung, den Inhalt der Arbeitsleistung hat.

Wer Arbeitgeber ist, ist gesetzlich nicht definiert. In Betracht kommen juristische Personen (z.B. AG, GmbH, UG, Stiftung Verein) eine Personengesellschaft (z.B. BGB- Gesellschaft, OHG, KG), eine staatliche Person (z. B. öffentliche rechtliche Gebietskörperschaft, öffentlich – rechtliche Anstalt) oder eine natürliche Person.

Arbeitgeber kann auch sein, wer keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt. So ist es bei der Betreuung behinderter Menschen möglich, dass der behinderte Mensch durch eigene Angestellte seine Lebensführung organisiert (Arbeitgebermodell).

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