Das Arbeitslosengeld I ist eine Lohnersatzleistung der Agentur für Arbeit. Diese Ersatzleistung muss durch den Arbeitnehmer während seiner Zeit als Angestellter verdient werden. Dementsprechend erhält nicht jeder Arbeitslosengeld I. Die Bezugsdauer ist auch begrenzt. Nachdem Arbeitslosengeld I erhalten bedürftige das Arbeitslosengeld II.

Für die Gewährung von Arbeitslosengeld muss der Arbeitnehmer rechtzeitig einen Antrag auf Leistung des Arbeitslosengeldes stellen. Der Arbeitnehmer muss auch bei voraussichtlicher Arbeitslosigkeit sich unverzüglich arbeitssuchend melden. Hierauf hat der Arbeitgeber bei einer Kündigung hinzuweisen.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist bei kinderlosen Empfängern auf 60 % des letzten Einkommens reduziert, bei Arbeitslosen mit eigenen Kinder auf 65 %. Die Dauer der Auszahlung ist abhängig von den Monaten, für die der Arbeitslose im Zeitpunkt seiner Beschäftigung Beiträge entrichtet hat. Auch kann das Lebensalter eine Rolle spielen.

Führt ein Arbeitnehmer absichtlich, zum Beispiel durch eine Eigenkündigung, die Arbeitslosigkeit herbei, so kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen. Dies gilt jedoch nicht dann, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestand. Insbesondere bei der Vereinbarung von Abfindungen ohne Gerichtsprozess kann es zu erheblichen Problemen mit Sperrzeiten kommen. Wird eine zu hohe Abfindung vereinbart, so geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erkauft wurde.

Aus diesem Grund ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt auch bei der Verhandlung von Abfindungsansprüchen sinnvoll. So kann diese Problematik verhindert werden.