Das Arbeitsgericht kann gemäß § 9, 10 KSchG durch Urteil die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beschließen. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann diesen Antrag darauf stützen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ihm nicht zuzumuten ist, jedoch die Kündigung unwirksam sei. Der Arbeitgeber kann diesen Antrag darauf stützen, dass Gründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist.

Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz kann der Antrag gestellt werden. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis bei einer sozial gerechtfertigten Kündigung geendet hätte.

Als Entschädigung für den Verlust der sozialen Sicherheit hat das Arbeitsgericht eine Abfindung gemäß § 10 KSchG festzulegen. Diese Abfindung kann in Höhe von bis zu zwölf Monatsverdiensten festgelegt werden. Bei Arbeitnehmern, die älter als 50 Jahre sind und mindestens 15 Jahre bei dem Arbeitgeber gearbeitet haben, ist ein Betrag von bis zu 15 Monatsvergütungen festzulegen. Ist der Arbeitnehmer älter als 55. Lebensjahre und besteht das Arbeitsverhältnis mindestens seit 20 Jahren, so ist ein Betrag bis zu 18 Monatsverdiensten festzulegen. Die Abfindung kann jedoch maximal nur bis zum Eintritt des Regelrenteneintrittsalters gewährt werden.