Unter einer Austauschkündigung ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung eines Arbeitnehmers zu verstehen, um den Arbeitsplatz mit einem anderen Mitarbeiter besetzen zu können. Keine Austauschkündigung sind Betriebsstilllegung bei Beauftragung anderer Unternehmen.

Eine Austauschkündigung kann aufgrund des Kündigungsschutzrechtes notwendig sein. So ist das Freikündigen eines Arbeitsplatzes für einen Betriebsrat bei einer betriebsbedingten Kündigung, für einen Behinderten oder kranken Mitarbeiter für die Einrichtung eines leistungsgerechten Arbeitsplatzes, unter Umständen möglich.

Damit eine Austauschkündigung sozial gerechtfertigt ist, müssen sämtliche Voraussetzungen für eine Kündigung vorhanden sein. Bei einer betrieblichen Kündigung bedarf es insbesondere einer richtigen Sozialauswahl.