Der Betriebsrat muss in den gesetzlich bestimmten Fällen vom Arbeitgeber, z. b. vor einer personellen Maßnahme angehört werden. Eine Anhörung muss zwingend vor jeder Kündigung, aber auch vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung erfolgen. Sinn und Zweck der Anhörung des Betriebsrates vor einer personellen Maßnahme ist es dem Betriebsrat zu ermöglichen, eine geplante Entscheidung des Arbeitgebers durch Argumente zu beeinflussen. Die Nachholung einer Anhörung ist deshalb nach Verkündung einer Entscheidung des Arbeitgebers nicht mehr möglich, da der Arbeitgeber an diese Entscheidung gebunden ist.

Missachtet der Arbeitgeber die Anhörungspflichten, so ist bei einer Kündigung diese bereits aus diesem Grund unheilbar unwirksam. Der Arbeitnehmer muss jedoch diese Unwirksamkeit innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage geltend machen, da ansonsten die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz als wirksam behandelt werden muss.

Stimmt der Betriebsrat einer personellen Maßnahme nicht zu, so darf der Arbeitgeber diese nicht umsetzen. In diesem Fall kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dass dem Arbeitgeber aufgegeben wird, die personelle Maßnahme aufzuheben. Gegebenenfalls kann bei Missachtung der gerichtlichen Entscheidung ein Zwangsgeld beantragt werden. Dieses kann maximal für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 € betragen.